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   BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76   

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BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76 (https://dejure.org/1978,855)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1978 - IV ZB 9/76 (https://dejure.org/1978,855)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1978 - IV ZB 9/76 (https://dejure.org/1978,855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Gebrechtlichkeitspflegschaft - Unwirksamkeit von Prozesshandlungen geschäftsunfähiger Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Voraussetzung für die Unerheblichkeit einer fehlenden oder verweigerten Einwilligung eines Gebrechlichen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Beschwerdebefugnis eines Geschäftsunfähigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 252
  • NJW 1978, 992
  • MDR 1978, 823
  • JR 1978, 280
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60

    Beschwerderecht eines Geisteskranken

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
    Gegen eine Verfügung, durch welche die Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft über einen Volljährigen abgelehnt worden ist, kann der Betroffene auch im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit wirksame Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung gegebenenfalls weitere Beschwerde einlegen (Ergänzung zu BGHZ 35, 1 ff).

    Eine Ausnahme habe der Bundesgerichtshof nur in den Fällen zugelassen, in denen sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Pflegschaft richte (BGHZ 35, 1 ff).

    Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem weiteren Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, wonach mit einem gemäß § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigen eine Verständigungsmöglichkeit nicht bestehe (RGZ 65, 199, 202; BGHZ 15, 262, 268; 35, 1, 5; 48, 147 ff).

    Der Bundesgerichtshof hat aus diesen Erwägungen ein selbständiges Beschwerderecht des geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen gegen die Anordnung der Pflegschaft bejaht (BGHZ 35, 1, 12).

    Der Bundesgerichtshof und mit ihm die herrschende Meinung haben den Aufhebungsantrag als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung behandelt, die zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit des Antragstellers voraussetzt (BGHZ 35, 1, 5; 48, 147, 159; OLG Hamm JMBlNRW 1962, 48; KG FamRZ 1966, 321; OLG Frankfurt FamRZ 1967, 172 f; Münchener Kommentar a.a.O. § 1920 Rdn. 16; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1920 Anm. 1; Erman/Hefermehl a.a.O. § 1920 Rdn. 1; BGB-RGRK a.a.O. § 1920 Anm. 1; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl. 1975 Teil II Rdn. 5; Keidel/Winkler a.a.O. § 59 Rdn. 5 Fußn. 9; Jansen a.a.O. § 13 Rdn. 22; Keidel RPfl 1967, 323, 325; Boschan, Die Pflegschaft, 1956 S. 67; Diamand, Vorläufige Vormundschaft und Gebrechtlichkeitspflegschaft als Ersatzformen der Entmündigung, 1931 S. 87 f. Den gleichen Standpunkt vertreten zu der korrespondierenden Frage der Erforderlichkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs. 3: KG MDR 1967, 765; OLG Stuttgart Justiz 1974, 462; OLG Düsseldorf JMBlNRW 1967, 106 f; Henrich, Familienrecht 2. Aufl. 1977 S. 193; Pickel NJW 1965, 338).

    Der Bundesgerichtshof hat unter fehlender Verständigungsmöglichkeit stets nicht nur das tatsächliche, sondern auch das infolge der Geschäftsunfähigkeit bestehende rechtliche Unvermögen verstanden, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. insbesondere BGHZ 35, 1 ff).

    Für sie spricht, daß ein Abstellen allein auf die tatsächliche Fähigkeit zur Willensäußerung zu einer Auflösung des Rechtsbegriffes der Handlungsfähigkeit führen würde, da hierdurch dem Begriff der "Verständigungsmöglichkeit" (§ 1910 Abs. 3 BGB) eine faktische Bedeutung beigemessen wird, die den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit fremd ist (BGHZ 35, 1, 5).

  • BGH, 28.04.1967 - IV ZB 448/66

    Einstweilige Unterbringung eines Pfleglings

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
    Wird er von einem Geschäftsunfähigen gestellt, so liegt darin eine Anregung für das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen zu untersuchen, ob die Pflegschaft nach § 1919 BGB aufgehoben werden muß (Bestätigung von BGHZ 48, 147 ff).

    An einer Sachentscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 15, 262 ff; 48, 147, 159).

    Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem weiteren Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, wonach mit einem gemäß § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigen eine Verständigungsmöglichkeit nicht bestehe (RGZ 65, 199, 202; BGHZ 15, 262, 268; 35, 1, 5; 48, 147 ff).

    Der Bundesgerichtshof und mit ihm die herrschende Meinung haben den Aufhebungsantrag als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung behandelt, die zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit des Antragstellers voraussetzt (BGHZ 35, 1, 5; 48, 147, 159; OLG Hamm JMBlNRW 1962, 48; KG FamRZ 1966, 321; OLG Frankfurt FamRZ 1967, 172 f; Münchener Kommentar a.a.O. § 1920 Rdn. 16; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1920 Anm. 1; Erman/Hefermehl a.a.O. § 1920 Rdn. 1; BGB-RGRK a.a.O. § 1920 Anm. 1; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl. 1975 Teil II Rdn. 5; Keidel/Winkler a.a.O. § 59 Rdn. 5 Fußn. 9; Jansen a.a.O. § 13 Rdn. 22; Keidel RPfl 1967, 323, 325; Boschan, Die Pflegschaft, 1956 S. 67; Diamand, Vorläufige Vormundschaft und Gebrechtlichkeitspflegschaft als Ersatzformen der Entmündigung, 1931 S. 87 f. Den gleichen Standpunkt vertreten zu der korrespondierenden Frage der Erforderlichkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs. 3: KG MDR 1967, 765; OLG Stuttgart Justiz 1974, 462; OLG Düsseldorf JMBlNRW 1967, 106 f; Henrich, Familienrecht 2. Aufl. 1977 S. 193; Pickel NJW 1965, 338).

  • BGH, 26.11.1954 - IV ZB 47/54

    Beschwerde eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
    An einer Sachentscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 15, 262 ff; 48, 147, 159).

    Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem weiteren Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, wonach mit einem gemäß § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigen eine Verständigungsmöglichkeit nicht bestehe (RGZ 65, 199, 202; BGHZ 15, 262, 268; 35, 1, 5; 48, 147 ff).

    Lediglich insoweit, als die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Geschäftsfähigkeit des Rechtsmittelführers abhängt, kann das Gericht der weiteren Beschwerde diese Frage von Amts wegen prüfen und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen (BGHZ 15, 262, 263, 265; Keidel/Winkler a.a.O. § 27 Rdn. 45; Jansen a.a.O. § 27 Rdn. 40).

  • LG Mannheim, 12.07.1976 - 4 T 321/75
    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
    Die Gegenmeinung, der sich das vorlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, hält auch den Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen für wirksam, es sei denn, daß dieser wegen hochgradiger Geisteskrankheit zur Willensbildung überhaupt nicht imstande ist, so daß auch von einem "natürlichen" Willen nicht mehr gesprochen werden kann (LG Bonn FamRZ 1962, 484; AG Berlin-Wedding FamRZ 1968, 542 ff; 1968, 547 ff; LG Mannheim NJW 1976, 2018 ff; Staudinger/Engler a.a.O. § 1920 Rdn. 2; Gernhuber, Familienrecht, 2. Aufl. 1971, § 69 VI 7; Dolle, Familienrecht Bd. 2, 1965, § 148 II 2 b. Ebenso zur Problematik der Notwendigkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs. 3: OLG Frankfurt RPfl 1967, 181; LG Mannheim MDR 1977, 229; Beitzke, Familienrecht, 17. Aufl. 1974 § 40 III; Dunz JZ 1960, 475, 478 f; Franke FamRZ 1961, 955, 957; in der Beek/Wuttke NJV 1968, 1165, 1168 f).

    Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Meinung (AG Berlin-Wedding FamRZ 1968, 542, 544; 1968, 547, 552 f; LG Mannheim NJW 1976, 2018, 2019; Staudinger/Engler a.a.O. § 1910 Rdn. 20; Dunz JZ 1960, 475, 478) folgt daraus jedoch nicht, daß die einschlägigen Vorschriften der §§ 1910 Abs. 3, 1920 BGB dahingehend ausgelegt werden müssen, daß im Rahmen der Beurteilung der Verständigungsmöglichkeit nur auf den natürlichen Willen des Gebrechlichen abzustellen ist.

  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
    Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 19, 93, 96 f = NJW 1965, 2051).
  • BGH, 06.05.1965 - III ZR 229/64

    Vermutung der Geschäftsunfähigkeit bei bestehender krankhafter Störung der

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
    Auch ein Geisteskranker ist, wenn er sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit von gewisser Dauer befindet, nur dann als geschäftsunfähig anzusehen, wenn er wegen Geisteskrankheit entmündigt ist (BGH WM 1965, 895, 896).
  • KG, 13.03.1967 - 1 W 400/67
    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
    Der Bundesgerichtshof und mit ihm die herrschende Meinung haben den Aufhebungsantrag als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung behandelt, die zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit des Antragstellers voraussetzt (BGHZ 35, 1, 5; 48, 147, 159; OLG Hamm JMBlNRW 1962, 48; KG FamRZ 1966, 321; OLG Frankfurt FamRZ 1967, 172 f; Münchener Kommentar a.a.O. § 1920 Rdn. 16; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1920 Anm. 1; Erman/Hefermehl a.a.O. § 1920 Rdn. 1; BGB-RGRK a.a.O. § 1920 Anm. 1; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl. 1975 Teil II Rdn. 5; Keidel/Winkler a.a.O. § 59 Rdn. 5 Fußn. 9; Jansen a.a.O. § 13 Rdn. 22; Keidel RPfl 1967, 323, 325; Boschan, Die Pflegschaft, 1956 S. 67; Diamand, Vorläufige Vormundschaft und Gebrechtlichkeitspflegschaft als Ersatzformen der Entmündigung, 1931 S. 87 f. Den gleichen Standpunkt vertreten zu der korrespondierenden Frage der Erforderlichkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs. 3: KG MDR 1967, 765; OLG Stuttgart Justiz 1974, 462; OLG Düsseldorf JMBlNRW 1967, 106 f; Henrich, Familienrecht 2. Aufl. 1977 S. 193; Pickel NJW 1965, 338).
  • LG Mannheim, 24.08.1976 - 4 T 174/76
    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
    Die Gegenmeinung, der sich das vorlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, hält auch den Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen für wirksam, es sei denn, daß dieser wegen hochgradiger Geisteskrankheit zur Willensbildung überhaupt nicht imstande ist, so daß auch von einem "natürlichen" Willen nicht mehr gesprochen werden kann (LG Bonn FamRZ 1962, 484; AG Berlin-Wedding FamRZ 1968, 542 ff; 1968, 547 ff; LG Mannheim NJW 1976, 2018 ff; Staudinger/Engler a.a.O. § 1920 Rdn. 2; Gernhuber, Familienrecht, 2. Aufl. 1971, § 69 VI 7; Dolle, Familienrecht Bd. 2, 1965, § 148 II 2 b. Ebenso zur Problematik der Notwendigkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs. 3: OLG Frankfurt RPfl 1967, 181; LG Mannheim MDR 1977, 229; Beitzke, Familienrecht, 17. Aufl. 1974 § 40 III; Dunz JZ 1960, 475, 478 f; Franke FamRZ 1961, 955, 957; in der Beek/Wuttke NJV 1968, 1165, 1168 f).
  • RG, 21.02.1907 - IV 51/07

    Kann von einem Pflegebefohlenen, bei dem die freie Willensbestimmung infolge

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 9/76
    Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem weiteren Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, wonach mit einem gemäß § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigen eine Verständigungsmöglichkeit nicht bestehe (RGZ 65, 199, 202; BGHZ 15, 262, 268; 35, 1, 5; 48, 147 ff).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZB 32/15

    GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem

    Ist die Partei- oder Prozessfähigkeit, die Existenz einer Partei oder ihre gesetzliche Vertretung im Streit, gilt sie bis zur rechtskräftigen Feststellung des Mangels als partei- oder prozessfähig, existent oder gesetzlich vertreten (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Beschluss vom 25. Januar 1978 - IV ZB 9/76, BGHZ 70, 252, 255; vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; vom 3. Mai 1996 - BLw 54/95, BGHZ 132, 353, 355; vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, VersR 2011, 507 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 56 Rn. 13).
  • BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82

    Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

    Unter diesen Umständen war die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens eines Psychiaters durch das Berufungsgericht rechtlich geboten (vgl. auch BGHZ 70, 252, 261).
  • BayObLG, 19.06.1986 - BReg. 3 Z 165/85

    Beleg der Sachkunde eines Arztes zur Begutachtung der Geschäftsfähigkeit eines

    Er kann sein Beschwerderecht unabhängig von einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit selbständig ausüben und insoweit einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilen (BGHZ 70, 252/255; 93, 1/2; BayObLGZ 1980, 341/343; Jansen § 13 RdNrn. 22, 23; Keidel/Kuntze/Winkler § 59 RdNrn. 5, 6 a).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Betroffene sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet ( § 104 Nr. 2 BGB ), also geschäftsunfähig ist; denn Geschäftsunfähigkeit bedeutet zugleich das rechtliche Unvermögen einer Verständigung (BGHZ 70, 252/258 f.; BayObLGZ 1981, 339/341).

    Nur soweit die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Geschäftsfähigkeit des Rechtsmittelführers abhängt, kann das Gericht der weiteren Beschwerde diese Frage von Amts wegen prüfen und die hierzu erforderlichen Feststellungen selbst treffen (BGHZ 70, 252/261; Jansen RdNr. 40, Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 45, je zu § 27).

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZB 31/15

    GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem

    Ist die Partei- oder Prozessfähigkeit, die Existenz einer Partei oder ihre gesetzliche Vertretung im Streit, gilt sie bis zur rechtskräftigen Feststellung des Mangels als partei- oder prozessfähig, existent oder gesetzlich vertreten (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Beschluss vom 25. Januar 1978 - IV ZB 9/76, BGHZ 70, 252; vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; vom 3. Mai 1996 - BLw 54/95, BGHZ 132, 353, 355; vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, VersR 2011, 507 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 56 Rn. 13).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 27/03

    Verfahrensfähigkeit eines wegen Verdachts einer geistigen Erkrankung seines Amts

    Denn die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, daß derjenige, der an einer geistigen Erkrankung leidet, für die Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Konsequenzen aus einer derartigen Erkrankung zu ziehen sind, als verfahrensfähig gilt (vgl. BVerfGE 10, 302, 306; BGHZ 35, 1, 8 ff.; 70, 252, 255 f.).
  • KG, 28.06.2013 - 18 UF 73/13

    Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung: Prozessfähigkeit eines

    Denn auch der gemäß § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähige ist im Hinblick auf die Wertung des Artikels 1 des Grundgesetzes (GG) in Verfahren, die wie hier Maßnahmen aus Anlaß seines Geisteszustands betreffen, die in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen, als prozeßfähig zu behandeln (BGH NJW 1978, 992; Michalski/Döll in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011 § 1673 Rn. 6; Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013 § 104 Rn. 9).
  • OLG Schleswig, 07.11.2006 - 2 W 162/06

    Betreuungsverfahren: Wirksamkeit einer durch einen geschäftsunfähigen Betroffenen

    BGHZ 70, 252, 255 besagt im Vorgriff auf § 66 FGG n. F., dass der Betroffene auch im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit wirksam Beschwerde gegen die Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft einlegen kann.
  • KG, 08.03.1988 - KG 1 W 880/88

    Zwangsweise Unterbringung im Verfahren über die Aufhebung einer

    Bei einem medizinischen Gutachten ist hierfür erforderlich, dar der Sachverständige den Untersuchungsbefund, aus dem er seine Diagnose ableitet, im einzelnen mitteilt und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die ihm sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar darstellt (vgl. z.B. Senat, Recht und Psychiatrie, 1986, 32; BGHZ 70, 252, 260 F.; BayObLG …

    Bereits diesbezüglich sind die nötigen Ermittlungen mit besonderer Sorgfalt zu führen (BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 15.5.1981 - 1 W 1443/81 -, vom 26.2.1982 - 1 W 4359/81 - und vom 19.8.1986 - 1 W 137/86), was sich insbesondere daraus rechtfertigt, daß es sonst im Ergebnis zu einer unzulässigen Umgehung des an sich gebotenen Entmündigungsverfahrens kommen könnte (vgl. auch BGHZ 70, 252, 260).

  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81

    Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit

    An einer Verständigungsmöglichkeit im Sinne des § 1910 Abs. 3 BGB fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, außer gegebenenfalls aus tatsächlichen Gründen auch bei rechtlichem Unvermögen des Betroffenen, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, d.h. im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit (BGHZ 15, 262, 267 f.; 35, 1, 5; 48, 147, 159 f.; 70, 252, 258; ebenso …
  • KG, 20.12.1994 - 1 W 6687/94
    Bei einem medizinischen Gutachten ist hierfür erforderlich, daß der SV den Untersuchungsbefund, aus dem er seine Diagnose ableitet, im einzelnen mitteilt und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die ihm sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar darstellt (vgl. z.B. Senat, Recht und Psychiatrie 1986; BGHZ 70, 252, 260 = FamRZ 1978, 407 ff.; BayObLG, …
  • BayObLG, 27.05.1986 - BReg. 3 Z 69/86

    Voraussetzungen der vorläufige Unterbringung

  • BayObLG, 17.09.1992 - 3Z BR 112/92

    Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der

  • OLG Hamm, 10.07.1990 - 15 W 243/90

    Rechtsmittelverzicht; Anordnung der vorläufigen Vormundschaft; Unwirksamkeit

  • OLG Saarbrücken, 09.02.1999 - 5 W 397/98
  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 44/85

    Behandlung; Geschäftsunfähigkeit; Pflegling; Aufhebungsantrag; Anregung;

  • OLG Stuttgart, 18.01.1991 - 8 W 606/90

    Anweisung eines Standesbeamten zur Mitwirkung bei einer Eheschließung wegen

  • OLG Stuttgart, 13.07.1981 - 8 W 10/81

    Zulässigkeit der Anordnung einer Pflegschaft im alleinigen Interesse eines

  • OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80

    Pflicht zur Einholung eines hinreichend ausführlichen Sachverständigengutachtens

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