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   BGH, 16.12.2009 - IV ZR 108/08   

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https://dejure.org/2009,7418
BGH, 16.12.2009 - IV ZR 108/08 (https://dejure.org/2009,7418)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2009 - IV ZR 108/08 (https://dejure.org/2009,7418)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 108/08 (https://dejure.org/2009,7418)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Berufungsgerichts zur Überprüfung der erstinstanzlichen Auslegung bzw. zur Vornahme einer eigenen Auslegung einer Individualerklärung; Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung von früher getätigten Aussagen des Erblassers ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 529; BGB § 133
    Pflicht des Berufungsgerichts zur Überprüfung der erstinstanzlichen Auslegung bzw. zur Vornahme einer eigenen Auslegung einer Individualerklärung; Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung von früher getätigten Aussagen des Erblassers ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Übertragung von Fondsanteilen in Todesfallerklärung als Vermächtnis?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vermächtnis auf Fondsanlagepapier

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 459
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 108/08
    Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin mit Recht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend, weil das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur Auslegung und damit zur materiellen Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen hat, ohne dieser Aufgabe aus Gründen des Zivilprozessrechts enthoben gewesen zu sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 131; NJW 2005, 1487).
  • BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

    Nichtberücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 108/08
    Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin mit Recht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend, weil das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur Auslegung und damit zur materiellen Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen hat, ohne dieser Aufgabe aus Gründen des Zivilprozessrechts enthoben gewesen zu sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 131; NJW 2005, 1487).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 108/08
    Zwar könne schon eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen (BGHZ 159, 245, 249).
  • BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 297/98

    Übernahme einer unter Verstoß gegen die Öffentlichkeit durchgeführten

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 108/08
    Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 108/08
    Insbesondere wenn die erstinstanzliche Ermittlung des Inhalts einer Individualerklärung den Bereich der Tatsachenfeststellungen überschreitet und - mit fließendem Übergang - zur Tatsachenwürdigung nach Maßgabe u.a. des § 133 BGB und damit zur juristischen Auslegung übergeht, besteht keine Bindung des Berufungsgerichts an eine zwar mögliche, aber nicht überzeugende Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. BGHZ 160, 83, 87, 92; 162, 313, 316).
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 108/08
    Insbesondere wenn die erstinstanzliche Ermittlung des Inhalts einer Individualerklärung den Bereich der Tatsachenfeststellungen überschreitet und - mit fließendem Übergang - zur Tatsachenwürdigung nach Maßgabe u.a. des § 133 BGB und damit zur juristischen Auslegung übergeht, besteht keine Bindung des Berufungsgerichts an eine zwar mögliche, aber nicht überzeugende Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. BGHZ 160, 83, 87, 92; 162, 313, 316).
  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

    Auch insoweit gilt zunächst der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung: Ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hängt in erster Linie davon ab, ob der oder die Erklärenden mit dem Rechtsgeschäft schon zu Lebzeiten Rechte und Pflichten begründen wollten, auch wenn sie - z.B. bei bedingten Rechten - erst beim Tode voll wirksam werden sollten, oder ob eine solche Wirkung erst später eintreten sollte (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - IVa ZR 35/82, NJW 1984, 46; Beschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 108/08, FamRZ 2010, 459).
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2015 - 7 U 77/14

    Auslegung eines Testaments, das "entfernte Verwandte" von der Erbfolge

    Der Senat ist hinsichtlich der Testamentsauslegung nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von dem Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Auslegung gebunden, denn bei der Auslegung von Willenserklärungen ist das Berufungsgericht nicht auf die Rechtsfehlerkontrolle beschränkt, sondern kann, wenn es die erstinstanzliche Auslegung für sachlich nicht überzeugend hält, diese selbst vornehmen (vgl. BGHZ 160, 83, juris-Rn. 12 ff.; BGH, Beschluss vom 16.12.2009 - IV ZR 108/08, juris-Rn. 7; Zöller/Heßler, 30. Auflage, 2014, § 529, Rn. 2).
  • OLG Hamm, 24.04.2012 - 28 U 197/09

    Anforderungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines Oldtimers

    Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen obliegt dem Berufungsgericht ohne Bindung an die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 96 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 108/08, juris, Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 513 Rn. 4a; § 529 Rn. 8; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 529 Rn. 2; Hannich/Maier/Seitz, ZPO-Reform 2002, § 513 Rn. 9).
  • OLG München, 16.02.2011 - 3 U 4316/07

    Auslegung einer handschriftlichen Erklärung des Erblassers als Vermächtnis:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Wert des Verkaufserlöses des Pioneer Value Fund A USD ... zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Prozessverfahrens, Az.: 3 U 4316/06 (OLG München), IV ZR 108/08 (BGH), Az.: 6 O 1977/06 (LG Traunstein) zu bezahlen.
  • OLG München, 15.12.2010 - 3 U 4316/07
    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Wert des Verkaufserlöses des Pioneer Value Fund A USD ... zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Prozessverfahrens, Az.: 3 U 4316/06 (OLG München), IV ZR 108/08 (BGH), Az.: 6 O 1977/06 (LG Traunstein) zu bezahlen.
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