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   BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11   

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https://dejure.org/2013,6829
BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11 (https://dejure.org/2013,6829)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2013 - IV ZR 110/11 (https://dejure.org/2013,6829)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11 (https://dejure.org/2013,6829)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 3 aF VVG, Nr 13 VGB 1998, Nr 14 VGB 1998, Nr 17 VGB 1998, § 242 BGB
    Wohngebäudeversicherung: Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen Auskunftspflichtverletzung nach Leistungsablehnung; Verwirkung des Leistungsanspruchs wegen arglistiger Täuschung in einem Wiederaufnahmeantrag

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enden der Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunftsverletzungen und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen mit der Erklärung eines Versicherers der Ablehnung der Leistung; Eintritt eines Versicherers in die Sachprüfung nach einer ...

  • rewis.io

    Wohngebäudeversicherung: Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen Auskunftspflichtverletzung nach Leistungsablehnung; Verwirkung des Leistungsanspruchs wegen arglistiger Täuschung in einem Wiederaufnahmeantrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 6 Abs. 3
    Nach der Leistungsablehnung durch den Versicherer greifen vertragliche Obliegenheits- und Verwirkungsregelungen bei arglistig unrichtigen Angaben im Wiederaufnahmeantrag des VN nicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Enden der Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunftsverletzungen und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen mit der Erklärung eines Versicherers der Ablehnung der Leistung; Eintritt eines Versicherers in die Sachprüfung nach einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie lange müssen Obliegenheiten beachtet werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen in der Wohngebäudeversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Obliegenheiten bei erneuter Sachprüfung nach Leistungsablehnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versicherungsnehmer muss keine Aufklärungspflichten erfüllen, wenn der Versicherer die Leistung ablehnt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versicherung lehnt Leistung ab: Keine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung! (IBR 2013, 380)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1883
  • MDR 2013, 594
  • NZM 2013, 549
  • VersR 2013, 609
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.06.1989 - IVa ZR 101/88

    Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers nach Leistungsablehnung durch den

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11
    Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung des Versicherers greift nicht ein bei Angaben des Versicherungsnehmers, die dieser erst nach einer Leistungsablehnung des Versicherers in einem Wiederaufnahmeantrag macht (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juni 1989, IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f. m.w.N.).

    Nur bis zu der Erklärung, die Leistung abzulehnen, besteht mithin die besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherers, der im Versicherungsrecht mit der - dem übrigen Schuldrecht unbekannten - Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Obliegenheitsverletzungen Rechnung getragen werden darf (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - IV ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f. m.w.N.).

    Der durch die Leistungsablehnung eingetretene Konflikt der Vertragsparteien rechtfertigt es nicht mehr, dem Versicherer weiterhin eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen, deren Missachtung die Verwirkung des gesamten Leistungsanspruchs nach sich zieht (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f.; vom 22. September 1999 - IV ZR 172/98, VersR 1999, 1535 unter II mit zust. Anm. Knappmann, NVersZ 2000, 68 ff.; OLG Hamm VersR 1992, 301, 302 m. Anm. Bach; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 VHB 2000 Rn. 2; Lücke in Anm. zu BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90, VersR 1992, 182).

    Nur so wird in ausgewogener Weise den berechtigten Belangen beider Vertragsseiten Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 371).

    Soweit deshalb der Versicherungsnehmer in einem anschließenden Rechtstreit um die Versicherungsleistung oder auch außerprozessual mit unlauteren Mitteln eine Änderung der Entscheidung ohne erneute Verhandlungen mit seinem Versicherer zu erreichen versucht, räumt das Gesetz dem Versicherer die gleichen Befugnisse und Möglichkeiten ein wie jedem anderen Beteiligten eines schuldrechtlichen Vertrages, aber auch nicht mehr (Senatsurteil vom 7. Juni 1989 aaO S. 371 f.).

  • BGH, 08.07.1991 - II ZR 65/90

    Verwirkung des Anspruchs in der Yacht-Neuwertversicherung durch falsche Angaben

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11
    b) Allerdings kann dieser Schutz für den Versicherer wieder aufleben, wenn er dem Versicherungsnehmer unmissverständlich (Senat aaO S. 371; BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90, VersR 1991, 1129 unter 2 a; Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96, VersR 1998, 228 unter II 1 c) zu erkennen gibt, dass er an seiner Leistungsablehnung nicht festhalten, sondern erneut in die Prüfung der Leistungspflicht eintreten und dazu die Verhandlungen über die Schadenregulierung wieder aufnehmen wolle.

    Denn selbst bei vorsätzlicher Verletzung ausdrücklich vereinbarter Obliegenheiten tritt nach dem dafür geltenden Sanktionenregime Leistungsfreiheit nur unter den in den §§ 6 VVG a.F. oder 28 VVG n.F. geregelten Voraussetzungen ein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90, VersR 1991, 1129 unter 2 a und b).

    Der durch die Leistungsablehnung eingetretene Konflikt der Vertragsparteien rechtfertigt es nicht mehr, dem Versicherer weiterhin eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen, deren Missachtung die Verwirkung des gesamten Leistungsanspruchs nach sich zieht (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f.; vom 22. September 1999 - IV ZR 172/98, VersR 1999, 1535 unter II mit zust. Anm. Knappmann, NVersZ 2000, 68 ff.; OLG Hamm VersR 1992, 301, 302 m. Anm. Bach; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 VHB 2000 Rn. 2; Lücke in Anm. zu BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90, VersR 1992, 182).

  • BGH, 12.11.1997 - IV ZR 338/96

    Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11
    b) Allerdings kann dieser Schutz für den Versicherer wieder aufleben, wenn er dem Versicherungsnehmer unmissverständlich (Senat aaO S. 371; BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90, VersR 1991, 1129 unter 2 a; Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96, VersR 1998, 228 unter II 1 c) zu erkennen gibt, dass er an seiner Leistungsablehnung nicht festhalten, sondern erneut in die Prüfung der Leistungspflicht eintreten und dazu die Verhandlungen über die Schadenregulierung wieder aufnehmen wolle.

    Weiter muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer in diesem Falle klar zu erkennen geben, inwieweit für ihn noch ein Aufklärungsbedürfnis besteht (Senatsurteil vom 12. November 1997 aaO).

  • BGH, 22.09.1999 - IV ZR 172/98

    Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11
    Der durch die Leistungsablehnung eingetretene Konflikt der Vertragsparteien rechtfertigt es nicht mehr, dem Versicherer weiterhin eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen, deren Missachtung die Verwirkung des gesamten Leistungsanspruchs nach sich zieht (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f.; vom 22. September 1999 - IV ZR 172/98, VersR 1999, 1535 unter II mit zust. Anm. Knappmann, NVersZ 2000, 68 ff.; OLG Hamm VersR 1992, 301, 302 m. Anm. Bach; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 VHB 2000 Rn. 2; Lücke in Anm. zu BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90, VersR 1992, 182).
  • BGH, 25.06.2008 - IV ZR 233/06

    Zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11
    b) Auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob eine Verwirkung der gesamten Versicherungsleistung gemäß Nr. 17 VGB 98 nach § 242 BGB auch dann angemessen erscheint, wenn die falschen Angaben des Versicherungsnehmers nur zu einem Punkt erfolgt sind, den der Versicherer zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 233/06, VersR 2008, 1207 Rn. 13 ff. zu den Anforderungen an eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung von Wohngebäuden im Winter), mithin lediglich der untaugliche Versuch einer arglistigen Täuschung über für die Entscheidung des Versicherers bedeutsame Tatsachen vorliegt, kommt es nicht mehr an.
  • OLG Hamm, 12.06.1991 - 20 U 305/90

    Leistungsfreiheit des Versicherers; Endgültige Versagung des

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11
    Der durch die Leistungsablehnung eingetretene Konflikt der Vertragsparteien rechtfertigt es nicht mehr, dem Versicherer weiterhin eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen, deren Missachtung die Verwirkung des gesamten Leistungsanspruchs nach sich zieht (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f.; vom 22. September 1999 - IV ZR 172/98, VersR 1999, 1535 unter II mit zust. Anm. Knappmann, NVersZ 2000, 68 ff.; OLG Hamm VersR 1992, 301, 302 m. Anm. Bach; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 VHB 2000 Rn. 2; Lücke in Anm. zu BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90, VersR 1992, 182).
  • BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14

    Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher

    Denn im Unterschied zum Zivilprozess wird das außergerichtliche Leistungsprüfungsverfahren des Versicherers vom Gedanken der kooperativen Regulierung des Versicherungsfalles getragen (vgl. Brömmelmeyer in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 31 VVG Rn. 2 m.w.N.), der unter anderem in der gesetzlichen Informationsobliegenheit des Versicherungsnehmers seine Ausprägung findet und seine Grundlage darin hat, dass sich das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß auf das wechselseitige Vertrauen beider Vertragspartner gründet (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11, VersR 2013, 609 Rn. 26).
  • BGH, 13.12.2023 - IV ZR 12/23

    Erbringung von Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines

    Demgegenüber enthält die gesonderte Regelung in Abschnitt B § 15 Ziff. 2 VGB 2014 mit der Anordnung von Leistungsfreiheit des Versicherers in Fällen der - auch versuchten - arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, eine Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter, die den in § 242 BGB wurzelnden Rechtsgedanken des redlichen Umgangs der Vertragspartner miteinander konkretisiert und in der Erwägung fußt, dass sich gerade das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße auf wechselseitiges Vertrauen beider gründet (vgl. Senatsurteile vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11, r+s 2013, 273 Rn. 26; vom 13. Juni 2001 - IV ZR 237/00, VersR 2001, 1020 [juris Rn. 13]).
  • OLG Saarbrücken, 07.11.2018 - 5 U 22/18

    Leitungswasserversicherung: Austritt von Reinigungswasser durch undichte Stellen

    Dessen bedarf er nach endgültiger Leistungsablehnung nicht mehr (Wandt in: MünchKommVVG, 2. Aufl. 2016, vor § 28, Rdn. 35; von Rintelen in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 20 Rdn. 317; BGH, Urt. 13.3.2013 - IV ZR 110/11 - VersR 2013, 609; für die Meldeobliegenheit des § 9 Abs. 1 MB/KT: BGH, Urt. v. 11.12.1991 - IV ZR 238/90 - VersR 1992, 345; Senat, Urt. v. 3.5.2006 - 5 U 580/05).

    Dann leben auch die Anzeige- und Auskunftsobliegenheiten wieder auf (Wandt in: MünchKommVVG, 2. Aufl. 2016, vor § 28, Rdn. 35; von Rintelen in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 20 Rdn. 317; BGH, Urt. 13.3.2013 - IV ZR 110/11 - VersR 2013, 609).

    Die Gebundenheit des Versicherungsnehmers an Aufklärungsobliegenheiten ist während der Zeit einer vom Versicherer bekundeten Leistungsablehnung deshalb ausgesetzt, weil dieser zum Ausdruck gebracht hat, keine weiteren Auskünfte mehr zu benötigen und es daher nicht gerechtfertigt wäre, den Versicherungsnehmer, der nun seinerseits keine vollständigen und wahrheitsgemäßen entschädigungsrelevanten Informationen mehr liefert, mit dem Verlust seiner versicherungsvertraglichen Ansprüche zu sanktionieren (vgl. BGH, Urt. 13.3.2013 - IV ZR 110/11 - VersR 2013, 609; von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rdn. 317; von Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. 2007, § 1 Rdn. 209; Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2008, § 31 Rdn. 11).

  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 11 U 70/17

    Zu den Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers in der

    Bei den Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers, die nur solange zu erfüllen sind, bis der Versicherer die Leistung endgültig abgelehnt und damit zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr prüfungs- und gesprächsbereit zu sein (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.03.2013 - IV ZR 110/11, LS 1 und Rdn. 18 f., juris = BeckRS 2013, 6695; ferner VersR-HdB/Marlow aaO, § 13 Rdn. 46; jeweils m.w.N.), gehört - wie schon oben angesprochen - die Kenntnis der nach Eintritt des Schadensfalles mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung, der erforderlichenfalls durch den Versicherer zu beweisen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - IV ZR 252/05, LS 1 und Rdn. 13 ff., juris = BeckRS 2007, 1625; Beschl. v. 12.12.2007 - IV ZR 40/06, Rdn. 4, juris = BeckRS 2008, 01658).
  • OLG Schleswig, 13.07.2020 - 16 U 137/19

    Verletzung von Treuepflichten eines Vollkaskoversicherers bei Nichtherausgabe

    Nur bis zu der Erklärung, die Leistung abzulehnen, besteht daher die besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherers, der im Versicherungsrecht mit der - dem übrigen Schuldrecht unbekannten - Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Obliegenheitsverletzungen Rechnung getragen werden darf (BGH, Urteil vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11 -, juris Rn. 18).
  • OLG Hamm, 17.06.2020 - 20 U 182/15

    Immobilien- bzw. Betriebsinhaltsversicherung - Deckungsschutz bei Wasserschaden

    Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er - wofür hier nichts ersichtlich oder vorgetragen ist - dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei klarstellen (BGH Urt. v. 13.3.2013 - IV ZR 110/11, r+s 2013, 273, Ls. 1 und 2, Rn. 18 f.; vgl. schon BGH Urt. v. 7.6.1989 - IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368 = BeckRS 2008, 14277 unter 2.a; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, KH-VVG, 4. Aufl. 2020, § 28 Rn. 47) .
  • OLG Dresden, 18.04.2017 - 4 U 1564/16

    Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung bei Brandstiftung; Anforderungen an den

    (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2013 - IV ZR 110/11).

    Im anschließenden Rechtsstreit um die Versicherungsleistung räumt das Gesetz dem Versicherer die gleichen Befugnisse und Möglichkeiten ein wie jedem anderen Beteiligten eines schuldrechtlichen Vertrages, aber auch nicht mehr (so Urteil BGH vom 13.03.2013 - IV ZR 110/11).

  • OLG Dresden, 06.10.2020 - 4 U 2789/19

    Der Leistungspflicht treuwidrig entzogen: Keine Berufung auf Ausschlussfrist!

    Denn mit ihrer Erklärung vom 09.08.2016, die Leistung abzulehnen, endete die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2013 - IV ZR 110/11 - juris).
  • OLG Saarbrücken, 15.03.2017 - 5 U 20/16

    Gebäudeversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorlage fingierter

    Weiter muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer in diesem Falle klar zu erkennen geben, inwieweit für ihn noch ein Aufklärungsbedürfnis besteht (BGH, Urt. v. 13.03.2013 - IV ZR 110/11 - VersR 2013, 609).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19

    1. Sehen die Bedingungen eines Kaskoversicherers die Verpflichtung des

    Nur bis zu der Erklärung, die Leistung abzulehnen, besteht die besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherers, der im Versicherungsrecht mit der - dem übrigen Schuldrecht unbekannten - Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Obliegenheitsverletzungen Rechnung getragen werden darf (BGH, Urteil vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11, VersR 2013, 609; Senat, Urteil vom 7. November 2018 - 5 U 22/18, VersR 2019, 353).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.04.2015 - 8 O 3675/13

    Krankheitskostenvollversicherungsvertrag: Leistungsfreiheit wegen

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 98/12

    Erhebung eines Sanierungsgeldes durch eine kirchliche Zusatzversorgungskasse

  • OLG Hamm, 29.11.2017 - 20 U 18/17

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen arglistiger Täuschung über den

  • LG Aachen, 28.01.2021 - 9 O 259/19

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Fälligkeit der Versicherungsleistung

  • LG Nürnberg-Fürth, 03.11.2014 - 8 S 4293/14

    Reiserücktrittsversicherung, Erkrankung, Versicherungsfall, Stornogebühr,

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 84/12
  • OLG Saarbrücken, 28.10.2016 - 5 U 50/15

    Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung wegen

  • OLG München, 18.04.2023 - 25 U 3508/22

    Haftpflichtversicherung, berufliche Tätigkeit, Hausmeister, Ehepartner,

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