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BGH, 07.11.2018 - IV ZR 111/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 552a ZPO, § 346 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG
- Wolters Kluwer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 346 Abs. 1 ; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1
Belehrung des Versicherungsnehmers über seine Rücktrittsmöglichkeiten bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell; Hinreichende Information des Versicherungsnehmers über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der im Antragsmodell geschlossene Versicherungsvertrag - und die Belehrung über die Rücktrittsfrist
Verfahrensgang
- AG Köln, 07.09.2016 - 144 C 286/15
- LG Köln, 15.03.2017 - 26 S 30/16
- BGH, 07.11.2018 - IV ZR 111/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.09.2014 - IV ZR 99/12
Private Rentenversicherung: Beschränkte Revisionszulassung auf die Möglichkeit …
Auszug aus BGH, 07.11.2018 - IV ZR 111/17
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.). - BGH, 17.10.2018 - IV ZR 106/17
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell: …
Auszug aus BGH, 07.11.2018 - IV ZR 111/17
Der Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (IV ZR 106/17, juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag und das dieselben Parteien betraf, entschieden, dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert wurde.