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   BGH, 29.07.2015 - IV ZR 112/14   

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https://dejure.org/2015,21174
BGH, 29.07.2015 - IV ZR 112/14 (https://dejure.org/2015,21174)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2015 - IV ZR 112/14 (https://dejure.org/2015,21174)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - IV ZR 112/14 (https://dejure.org/2015,21174)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 195 BGB, § 5a VVG, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 29.07.2015 - IV ZR 112/14
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestal t reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die (vorsorglich erklärte) Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

    Auszug aus BGH, 29.07.2015 - IV ZR 112/14
    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dadurch, dass d. VN weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung an den Versicherer.
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Auszug aus BGH, 29.07.2015 - IV ZR 112/14
    Der nach einem W iderspruch gemäß § 5a VVG a. F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 29.07.2015 - IV ZR 112/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 217/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell:

    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 339/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 211/14

    Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung im Policenmodell: Unwirksamkeit

    Es bedarf nicht mehr der traditionellen Schriftform, sondern eine Verkörperung in "Textform" ist ausreichend, d.h. es genügt, wenn die Erklärung in Textform lesbar gemacht werden kann (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11; 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 164/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Wirksamkeit der

    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande

    Auch die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform ist nicht in der Mitteilung enthalten, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

    Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

    Selbst wenn für den Versicherungsnehmer aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, unklar bleiben sollte, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. zu dieser Ungewissheit BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12), wird er für die Ausübung des Widerspruchsrechts entweder vorsorglich die Schriftform wählen und so dem Formerfordernis in jedem Fall genügen.

  • BGH, 27.04.2016 - IV ZR 223/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 208/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 4 U 55/21 v. 18.02.2022

    Auch ist die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis der Schriftform nicht in der Mitteilung enthalten, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung an den Versicherer genügt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12).

    Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

    Selbst wenn für den Versicherungsnehmer aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, unklar bleiben sollte, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. zu dieser Ungewissheit BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12), wird er für die Ausübung des Widerspruchsrechts entweder vorsorglich die Schriftform wählen und so dem Formerfordernis in jedem Fall genügen.

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21

    Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen

    Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. IV ZR 339/15, zitiert nach juris, Rdnr. 11).

    Selbst wenn für den Versicherungsnehmer aufgrund der Mitteilung, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genügt, unklar bleiben sollte, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. zu dieser Ungewissheit BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12), wird er für die Ausübung des Widerspruchsrechts entweder vorsorglich die Schriftform wählen und so dem Formerfordernis in jedem Fall genügen.

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2016 - 4 U 150/16

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. BGH, IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2022 - 4 U 382/20
    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, und Az. IV ZR 112/14, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 227/14

    Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl.

  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 215/14

    Rückzahlung bereits geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung;

  • BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

  • OLG Köln, 11.06.2021 - 20 U 316/20

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerruf Vertrag nach dem

  • LG Köln, 12.04.2021 - 26 O 152/20
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2017 - 4 U 16/16

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch gegen eine

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