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   BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10   

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https://dejure.org/2011,1098
BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10 (https://dejure.org/2011,1098)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2011 - IV ZR 115/10 (https://dejure.org/2011,1098)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2011 - IV ZR 115/10 (https://dejure.org/2011,1098)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100 VVG, § 1 Nr 1 AHB, Abschn A Abs 1 PrHPflVBB
    Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" auf das Fällen von drei Bäumen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) einer Privathaftpflichtversicherung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Ausschluss des Privathaftpflichtversicherungsschutzes wegen Fällens dreier Bäume als gefährliche Beschäftigung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Privathaftpflichtversicherung - Haftungsausschluss gefährliche Beschäftigung

  • rabüro.de

    Das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine gefährliche Beschäftigung iSd Privathaftpflichtversicherung

  • rewis.io

    Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" auf das Fällen von drei Bäumen

  • ra.de
  • rewis.io

    Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" auf das Fällen von drei Bäumen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 100; AHB § 1 Nr. 1
    Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung setzt auf längere Dauer angelegtes Verhalten voraus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBR § 1 Nr. 1; VVG § 100
    Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) einer Privathaftpflichtversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstückseigentümer fällt 3 Bäume: Wird Haftpflicht frei?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung im Sinne des § 1 Nr. 1 BBR PHV bei Fällen von drei großen Bäumen innerhalb eines Tages

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftpflichtversicherung haftet für Schaden bei Baumfällaktion

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Drei Pappeln im Garten gefällt - Haftpflichtversicherer will für Schaden in Nachbars Garten nicht zahlen

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schutz für Heimwerker durch die private Haftpflichtversicherung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes gilt nur bei dauerhafter gefährlicher Tätigkeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erfindungsreichtum für Leistungsverweigerung: Haftpflichtversicherer bestraft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Baum fällt aufs Dach: Haftpflicht?

Besprechungen u.ä. (2)

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Schutz für Heimwerker durch die private Haftpflichtversicherung

  • rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Jedenfalls 3 Bäume weit reicht die Haftpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 551
  • MDR 2012, 155
  • VersR 2012, 172
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996, IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997, IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004, IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).

    Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 unter II; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.).

    Griffe die Ausschlussklausel hingegen schon dann ein, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, wäre der grundsätzlich auch grob fahrlässige Schadenverursachung abdeckende Versicherungsschutz zumindest teilweise wertlos (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996, IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997, IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004, IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).

    Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 unter II; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.).

    Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung wird durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens", die für sich genommen keine Einschränkung enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 2), zunächst erkennbar weit abgesteckt, sodann aber durch die Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich begrenzt (Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO unter 1).

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96

    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996, IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997, IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004, IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).

    Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 unter II; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.).

    Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung wird durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens", die für sich genommen keine Einschränkung enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 2), zunächst erkennbar weit abgesteckt, sodann aber durch die Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich begrenzt (Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO unter 1).

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80

    Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Darin werden die von der Versicherung umfassten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 148 unter I).

    Nicht nur der Beruf - als meist über viele Jahre hinweg dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit , sondern auch ein Betrieb, ein Dienst oder Amt, schließlich auch ein Ehrenamt oder die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Vorstellung verbunden, dass solche Tätigkeiten in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg die Lebensumstände des Betroffenen prägen (vgl. beispielweise für den Begriff des Berufs Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 151 f. unter II 2 d).

  • OLG Hamburg, 08.03.1990 - 6 U 224/89

    Zivilprozessrechtliche Anforderungen an die Substantiierung eines vorliegenden

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; ÖOGH VersR 1979, 69).

    Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92

    Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung für einen vorsätzlich

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; ÖOGH VersR 1979, 69).

    Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.).

  • OLG Koblenz, 07.07.1995 - 10 U 1707/94

    Ungewöhnliche Beschäftigung; Gefährliche Beschäftigung; Fluchtversuch; Verletzung

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Das Berufungsgericht hat lediglich die Einzelakte eines einmaligen, insgesamt auf wenige Stunden beschränkten, punktuellen Geschehens verknüpft (vgl. dazu OLG Hamm r+s 2000, 12 f.; OLG Koblenz VersR 1996, 444), ohne damit einen vom Kläger geschaffenen besonderen Gefahrenbereich darzulegen, der darauf angelegt war, über einen längeren, d.h. zumindest mehrere Wochen dauernden Zeitraum die mit dem Fällen großer Bäume verbundenen Gefahrenlagen mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten zu lassen (vgl. zu einem ähnlichen Fall: OLG Karlsruhe VersR 1988, 1175).

    Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.).

  • OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05

    Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.1995 - 4 U 105/94

    Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls; Haftpflichversicherer;

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.).
  • OLG Hamm, 19.02.1999 - 20 U 165/98
    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
    Das Berufungsgericht hat lediglich die Einzelakte eines einmaligen, insgesamt auf wenige Stunden beschränkten, punktuellen Geschehens verknüpft (vgl. dazu OLG Hamm r+s 2000, 12 f.; OLG Koblenz VersR 1996, 444), ohne damit einen vom Kläger geschaffenen besonderen Gefahrenbereich darzulegen, der darauf angelegt war, über einen längeren, d.h. zumindest mehrere Wochen dauernden Zeitraum die mit dem Fällen großer Bäume verbundenen Gefahrenlagen mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten zu lassen (vgl. zu einem ähnlichen Fall: OLG Karlsruhe VersR 1988, 1175).
  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

  • OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 175/04

    Entschädigungsanspruch gegen eine Versicherung; Leistungspflichten eines

  • OLG Karlsruhe, 19.03.1987 - 12 U 188/86

    Risikobegrenzung; Gefahren des töglichen Lebens; Deckungsbereich;

  • OLG Frankfurt, 29.09.1995 - 24 U 75/94

    Haftpflichtversicherung; AGB; Schußwaffenklausel; Ungewöhnliche und gefährliche

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14

    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die

    Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13).

    (1) Der Senat hat mit Urteil vom 9. November 2011 (IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.) zu der Klausel eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages.

  • OLG Saarbrücken, 20.12.2023 - 5 U 50/23

    Betrieb noch nicht eröffnet: Privathaftpflicht ist (noch) einstandspflichtig!

    Das Schadenereignis unterfällt dem Deckungsumfang des Haftpflichtversicherungsvertrages, weil es sich um eine gemäß Ziff. I. RBE versicherte gesetzliche Haftpflicht des Klägers aus den Gefahren des täglichen Lebens (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, VersR 2012, 172) und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes handelt.

    Vielmehr dürfte der Versicherungsnehmer aus dem Leistungsversprechen, Versicherungsschutz für alle Gefahren des täglichen Lebens zu genießen, die naheliegende Schlussfolgerung ziehen, die negative Aufzählung einzelner Tätigkeiten und Lebensbereiche stellten - in die Leistungsbeschreibung gekleidete - Ausnahmen von der Regel dar, wonach im Zweifel Deckungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung bestehen soll (OLG Oldenburg, VersR 2014, 1364; Schneider, VersR 2020, 667, 669; zu älteren Bedingungen auch BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, VersR 2012, 172 Rn. 13; Urteil vom 10. März 2003 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591).

  • LG Dortmund, 22.10.2015 - 2 O 203/13

    Haftungsverteilung für Schäden an einer Wohnung durch einen drogenabhängigen

    Nach der Rechtsprechung setzt der Ausschluss ein Verhalten voraus, das zum einen auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH, r+s 2004, 188; BGH VersR 2012, 172).
  • OLG Köln, 01.03.2016 - 9 W 6/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens beruflicher Risiken bzw.

    Der Begriff der Beschäftigung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH, Urteil v. 28.10.2015, IV ZR 269/14; BGH, Urteil v. 09.11.2011, IV ZR 115/10).
  • OLG Koblenz, 20.06.2014 - 10 U 927/13

    Forderungsausfallversicherung - Privathaftpflichtversicherung

    Denn dieser Ausschluss des Versicherungsschutzes setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH NJW-RR 2012, 551).
  • OLG Naumburg, 02.05.2019 - 4 U 95/18

    Private Haftpflichtversicherung: Leistungsausschluss für Schäden durch

    Der Senat schließt sich folgenden Ausführungen des BGH in VersR 2012, 172-174 an:.
  • LG Bonn, 25.11.2015 - 10 O 364/15

    Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Verfahren gegen eine

    Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung setzt ein Verhalten voraus, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten; die Beschäftigung muss ein Ausmaß annehmen, dass es rechtfertigt, den Versicherungsnehmer mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - IV ZR 115/10 -, Rn. 17, juris Rn. 16).
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