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   BGH, 31.10.1973 - IV ZR 125/72   

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https://dejure.org/1973,907
BGH, 31.10.1973 - IV ZR 125/72 (https://dejure.org/1973,907)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1973 - IV ZR 125/72 (https://dejure.org/1973,907)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1973 - IV ZR 125/72 (https://dejure.org/1973,907)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lenkradschloß - Grobe Fahrlässigkeit - Sorgfaltspflicht des LKW-Fahrers - Diebstahl eines Kfz - Sicherungsmaßnahmen eines Kfz

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VVG § 61
    Begriff der groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf einen Kfz-Diebstahl; Benutzung des Lenkradschlosses

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 48
  • MDR 1974, 127
  • VersR 1974, 26
  • DB 1973, 2445
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 97/69

    Verkehrssicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen auf

    Auszug aus BGH, 31.10.1973 - IV ZR 125/72
    Der VI. Zivilsenat hat im Gegenteil die Pflicht des Kraftfahrers, das Lenkradschloß zu verriegeln, aus drücklich daraus hergeleitet, daß in jenem Falle die Ausrüstung des betreffenden Fahrzeugs mit einer besonderen Sicherungseinrichtung durch § 38 a StVZO zwingend vorgeschrieben war (BGH NJW 1971, 459, 460 VersR 1971, 239, 240).
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG setzt für den Diebstahlsfall zumindest voraus, daß der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31.10.1973 - IV ZR 125/72 - VVG § 61 Nr. 11 Bl. 2 = VersR 1974, 26) deutlich unterschritten hat.
  • BGH, 14.07.1986 - IVa ZR 22/85

    Leistungsausschluß wegen Herbeiführens eines Einbruchs in der

    Aus den vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 31.10.1973 - IV ZR 125/72 - VersR 1974, 26 und vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 kann nichts gegenteiliges hergeleitet werden.

    Selbst in diesem Fall kann jedoch grobe Fahrlässigkeit verneint werden, wenn der Schlüssel aufgrund eines Versehens, das auch einem nicht besonders sorglos handelnden Versicherungsnehmer unterlaufen kann, im Fahrgastraum liegen blieb (vgl. BGH Urteil vom 31.10.1973 - IV ZR 125/72 - VersR 1974, 26, 27 a.E.; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. O I 25, 49, 50).

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 321/94

    Zur grob fahrlässigen Ermöglichung eines Autodiebstahls

    Danach setzt Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG für den Diebstahlsfall zumindest voraus, daß der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den vertragsgemäßen Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr (vgl. dazu das Senatsurteil vom 31.10.1973 - IV ZR 125/72 - VersR 1974, 26 = LM VVG § 61 Nr. 11 Bl. 2) deutlich unterschritten hat.
  • BGH, 14.04.1976 - IV ZR 29/74

    Versagung von Versicherungsschutz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des

    Bei der Entscheidung in VersR 1974, 26 hatte der erkennende Senat keinen Anlaß, die Frage zu erörtern.
  • OLG Jena, 23.08.1995 - 4 U 95/95

    Voraussetzungen für das Erlöschen des Versicherungsschutzes; Grob fahrlässiger

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  • OLG Frankfurt, 13.07.1984 - 5 U 241/83

    Schadensersatz wegen eines diebstahlsbedingten Verlusts von Frachtgut; Allgemeine

    In dem Fall eines gestohlenen LKW, bei dem die zusätzliche Sicherung gesetzlich nicht vorgeschrieben, ein dennoch vorhandenes Lenkradschloß zur Zeit des Diebstahls nicht abgeschlossen war, hat der Bundesgerichtshof keinerlei Pflichtverletzung gegenüber der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag gesehen (BGH NJW 1974, 48 = VersR 1974, 26 = MDR 1974, 127 [BGH 31.10.1973 - IV ZR 125/72] ).
  • KG, 25.09.1984 - 6 U 6362/83

    Herbeiführung; Versicherungsfall; Aufbewahren; Schlüssel; Fahrzeug; Verschlossen;

    Vielmehr wäre die Mitnahme des Kofferraumschlüssels beim Verlassen des Fahrzeugs eine freiwillige zusätzliche Sicherungsmaßnahme, deren Unterlassung nicht den Vorwurf eines groben Fehlverhaltens zu begründen vermag (vgl. BGH VersR 74, 26 [27]).
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