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   BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11   

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https://dejure.org/2012,17714
BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11 (https://dejure.org/2012,17714)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11 (https://dejure.org/2012,17714)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11 (https://dejure.org/2012,17714)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    VVG, § 278 BGB, § 311 Abs 2 BGB, ALB
    Abschluss einer Lebensversicherung als Anlagegeschäft: Aufklärungspflichten des Versicherers; Zurechnung der Erklärungen der Untervermittler im Strukturvertrieb; Aufklärungspflichtverletzungen hinsichtlich Renditeprognosen, Rendite-Glättungsverfahren und ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Erfüllung von in Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplänen

  • rewis.io

    Abschluss einer Lebensversicherung als Anlagegeschäft: Aufklärungspflichten des Versicherers; Zurechnung der Erklärungen der Untervermittler im Strukturvertrieb; Aufklärungspflichtverletzungen hinsichtlich Renditeprognosen, Rendite-Glättungsverfahren und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Erfüllung von in Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplänen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansprüche gegen englische Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (37)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical: BGH gibt Anlegern recht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verjährung: Neue Chance für Kapitalanlagen mit Abschlussdatum vor 01.01.2002

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Clerical-Medical: Geschädigte Anleger können neben dem Erfüllungsanspruch auch einen Schadensersatzanspruch haben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH-Entscheidung zu kreditfinanzierten Lebensversicherungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    "Clerical Medical"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Entwicklung der Rechtsprechung gegen die englische Lebensversicherung Clerical Medical

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anleger von Clerical Medical gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch für Individualrente-Anleger: CMI zu Schadenersatz und Erfüllung des Entnahmeplans verurteilt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical Anleger

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zum Vorteil der Clerical Medical Anleger entschieden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical Anleger bekommen Unterstützung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical Anleger in ihren Rechten gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical Anleger haben gute Chancen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical Rentenmodelle

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical: Weg für Ansprüche von CMI Anlegern wird frei gemacht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical: Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Lex Konzept Rente

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    CMl zu Schadenersatz und Erfüllung des Entnahmeplans verurteilt - auch Smart In-Anleger (Rentenmodell) profitieren von Entscheidung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    EuroPlan: Clerical Medical vom BGH zu Schadenersatz und Erfüllung des Entnahmeplans verurteilt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gute Aussichten für Clerical Medical Anleger

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical Wealthmaster Noble

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche von Clerical Medical Anlegern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical: Auszahlungs- und Schadensersatzansprüche der Anleger festgestellt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical: Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Smart In Rentenmodell

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical? Wealthmaster Nobel?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    CMI zu Schadenersatz verurteilt - rechtliche Möglichkeiten für Individualrente-Anleger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical: Wealthmaster Noble: Fehlerhafte Aufklärung und Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lex Konzept Rente: Schadensersatzansprüche - Clerical Medical

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical Wealthmaster Noble

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf oder Vertragserfüllung bei Lebensversicherungen von Clerical Medical

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Schadens- und Erfüllungsansprüche gegen den Lebensversicherer Clerical Medical

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen falscher Informationen über Anlagerisiken

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Clerical Medical Anleger können aufatmen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 12
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Information eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 17; vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, NJW-RR 2004, 1407 unter II).

    Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch einen Vermögensschaden voraus (BGH, Urteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 a bb; vom 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96, NJW 1998, 898 unter III 1 a; vom 8. März 2005 aaO; vom 30. März 2007 - V ZR 89/06, MDR 2007, 823; ebenso OLG Celle NJW-RR 2006, 1283, 1284).

    Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Urteile vom 8. März 2005 aaO; vom 26. September 1997 aaO unter II 2 b cc).

    Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter II 2 b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.), hier also im Jahr 2002.

  • BGH, 15.02.2012 - IV ZR 194/09

    Zur Geltendmachung und zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 38; BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, NJW 2008, 3059 unter 1 b; OLG Düsseldorf VersR 2001, 705 unter 1).

    Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen der §§ 195 ff. BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 29), also innerhalb einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB).

    Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter II 2 b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.), hier also im Jahr 2002.

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch einen Vermögensschaden voraus (BGH, Urteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 a bb; vom 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96, NJW 1998, 898 unter III 1 a; vom 8. März 2005 aaO; vom 30. März 2007 - V ZR 89/06, MDR 2007, 823; ebenso OLG Celle NJW-RR 2006, 1283, 1284).

    Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Urteile vom 8. März 2005 aaO; vom 26. September 1997 aaO unter II 2 b cc).

  • BGH, 30.03.2007 - V ZR 89/06

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen enttäuschter Erwartungen über

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch einen Vermögensschaden voraus (BGH, Urteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 a bb; vom 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96, NJW 1998, 898 unter III 1 a; vom 8. März 2005 aaO; vom 30. März 2007 - V ZR 89/06, MDR 2007, 823; ebenso OLG Celle NJW-RR 2006, 1283, 1284).

    Hierfür genügt aber jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z.B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (Urteil vom 30. März 2007 aaO).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 20 m.w.N.; siehe dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 Rn. 28 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter II 2 b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.), hier also im Jahr 2002.

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteile vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2; vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, VersR 1998, 1093 unter II 2; vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, VersR 1997, 877 unter II 1).

    Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 aaO unter I 1; vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833 unter II 2 b; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10 NJW-RR 2011, 910 Rn. 9).

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dritten gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat (BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 125 f.; vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 unter II 1; vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 71 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich wenigstens mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 aaO).

  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401).

    Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214).

  • BGH, 19.12.1997 - V ZR 112/96

    Vertrauensschaden des Käufers bei Unterbleiben der Aufklärung über die

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Zwar setzt der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Aufklärungspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch einen Vermögensschaden voraus (BGH, Urteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 a bb; vom 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96, NJW 1998, 898 unter III 1 a; vom 8. März 2005 aaO; vom 30. März 2007 - V ZR 89/06, MDR 2007, 823; ebenso OLG Celle NJW-RR 2006, 1283, 1284).
  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11
    Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, VersR 2003, 511 unter II 3; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.01.2004 - IV ZR 44/03

    Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers wegen vorvertraglichen

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 71/07

    Beitritt zum Mietpool - Aufklärungspflichten des Verkäufers

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 252/08

    Rückforderungsdurchgriff bei einem verbundenen Geschäft bei Bestehen

  • BGH, 16.12.2009 - IV ZR 195/08

    Anspruch eines privat Krankenversicherten gegen einen Krankenversicherer auf

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 144/10

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Plausibilitätsprüfung der Modell-Berechnung

  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 81/10

    Kapitalanlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers bei

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • OLG Celle, 06.04.2006 - 11 U 191/05

    Aufklärungspflicht bei der Vermögensanlageberatung; Von den Umständen abhängige

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2000 - 4 U 139/99

    Private Rentenversicherung - Werbung mit unrealistischen Gewinnanteilen -

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 289/99

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 13.03.2002 - IV ZR 40/01

    Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

  • BGH, 14.06.2006 - IV ZR 54/05

    Auslegung von Satzungsbestimmungen der öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

  • BGH, 08.07.2008 - XI ZR 230/07

    Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die

  • LG Bremen, 06.06.2013 - 2 O 2469/11

    "Wealthmaster Noble"-Lebensversicherung: Anspruch auf uneingeschränkte Erbringung

    Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 m.w.N.; BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Eine Gefährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 m.w.N.; BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Werden im Versicherungsantrag und Versicherungsschein die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind, so ist darin der objektive Erklärungswert zu sehen, dass sich der Versicherer zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet (so bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt (so auch BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Die Auszahlungsbeträge aus dem Versicherungsantrag und dem darauf basierenden Versicherungsschein können aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt (so bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Das ergibt sich nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht (vgl. BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Einschränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versicherungsleistung erscheinen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Damit fehlt der erforderliche Einbeziehungshinweis im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a VAG in der vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die - anderweitig geregelten - für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer abändernden Ausgestaltung jener Regelungen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ihr nicht beizumessen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt, der für eine wirksame Einbeziehung ausreichend war (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr. 3.1 der Policenbedingungen auch auf solche Auszahlungen Anwendung finden sollen, die im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen neu zu entscheiden hat (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Zwar wird in Abschnitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertragsanbahnung erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlungen der Klausel unterliegen sollen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Zum einen müssen regelmäßige Auszahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Zum anderen wäre es wenig einleuchtend, dass für im Versicherungsschein enthaltene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Auszahlungen der "Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers" maßgeblich sein soll (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Diese Regelung spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Unter diesen Umständen kann auch der Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträglicher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will (vgl. BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsversprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den Policenbedingungen, sofern sie in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil im Versicherungsschein pauschal auf die Policenbedingungen verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedingungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" sowie um eine Einlösung von Anteilen im Sinne von Nr. 3.1 der Bedingungen handelt (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Dabei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen nach" möglich gewesen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht gesichert sind (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen kann (vgl. so auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgelegten Auszahlungsbeträgen erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Auch in Nr. 10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift "Auszahlungen" kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sein sollen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

    Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

  • OLG Frankfurt, 05.07.2013 - 24 U 131/11

    Haftung der Lebensversicherung für unterlassene Aufklärung über Kapitalanlage;

    Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen (BGH, Urteile vom 11.07.2012, aaO).

    Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rz. 50 und IV ZR 164/12, Rz. 53, zitiert nach juris mwN).

    Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rz. 51 mwN).

    Die Rendite setzt sich aber aus dem garantierten Wertzuwachs und dem nicht garantierten Fälligkeitsbonus zusammen, so dass auch dieser Hinweis nichts über die Gesamthöhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt (BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rz. 51 und IV ZR 164/12, Rz. 54, zitiert nach juris mwN).

    Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwicklung des Vertragswertes nicht ersehen (BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rz. 54 und IV ZR 164/12, Rz. 57, zitiert nach juris mwN).

    Auch hierin liegt eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) (BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rz. 55 und IV ZR 164/12, Rz. 58, zitiert nach juris mwN).

    Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (u. a. BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11 mwN).

    Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen der §§ 195 ff BGB , also innerhalb einer Frist von drei Jahren (BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rz. 63 ff , IV ZR 164/11 Rz. 68 ff mwN).

    Dass hierin einer der Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihm auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung "X" nicht erschließen (BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rz. 68, IV ZR 164/11 Rz. 73).

  • BGH, 05.04.2017 - IV ZR 437/15

    Kapitalanlagegeschäft: Zurechnung des Vermittlerhandelns

    Anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen vom 11. Juli 2012 (IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39; IV ZR 151/11, juris; IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237; IV ZR 271/10, WM 2012, 1577) zugrunde lagen, ist auch nicht festgestellt, dass der Vermittler im Rahmen eines Strukturvertriebs tätig war, in dem die Beklagte ihre Versicherungen unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem veräußerte.
  • BGH, 08.11.2018 - III ZR 628/16

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Kapitalanlegers:

    Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages noch nicht im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geschädigt (Fortführung u.a. der Senatsurteile vom 8. Juli 2010, III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f; vom 22. September 2011, III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 7 und vom 23. November 2017, III ZR 389/15, juris Rn. 34 sowie von BGH, Urteile vom 11. Juli 2012, IV ZR 151/11, juris Rn. 65 und vom 18. April 2012, IV ZR 193/10, VersR 2012, 1110 Rn. 21).

    Der Schadensersatzanspruch entsteht dabei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (s. etwa Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris Rn. 12; vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 12; vom 22. September 2011 aaO und vom 23. November 2017 aaO sowie BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11, juris Rn. 65 und vom 18. April 2012 aaO).

  • OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11

    Umfang der Beratungspflichten des Versicherers bei Abschluss einer

    In diesem Zusammenhang muss er deshalb über alle Umstände verständlich und vollständig informieren, die für den Entschluss des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, juris Tz. 50; BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 53, jeweils m.w.N.).

    Danach ist im Vorfeld des Vertragsschlusses durch den Versicherer gerade nicht nur darüber zu informieren, welche Renditen in der Vergangenheit erzielt worden sind, sondern auch darüber, dass über den deklarierten Wertzuwachs nur ein Teil der mit dem angelegten Einmalzahlung erzielten Renditen unmittelbar an die Anleger weitergegeben wird, der restliche Teil hingegen in Rücklagen fließt, die einer Stützung von Auszahlungen und deklarierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Kapitalmärkten dienen sollen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, a.a.O., juris Tz. 56).

    Durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in der Belastung mit dem für ihn nachteiligen Vertrag liegt (siehe dazu die Urteile des BGH vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 64, und IV ZR 151/11, juris Tz. 59).

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Aufklärung einerseits und der Anlageentscheidung andererseits, spricht eine tatsächliche Vermutung (siehe BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68, und IV ZR 151/11, juris Tz. 61), die zu entkräften der Beklagten nicht gelungen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang gerade - wie oben geschildert - entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Anleger bei entsprechender Information und Aufklärung den betreffenden Vertrag nicht abgeschlossen haben würde (siehe BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68, und IV ZR 151/11, juris Tz. 61).

    Das ist hier gerade nicht der Fall, denn der Kläger verlangt so gestellt zu werden, als habe er den betreffenden Versicherungsvertrag mit der Beklagten gar nicht abgeschlossen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11 juris Tz. 63; IV ZR 164/11 Tz. 68 und IV ZR 286/11, Tz. 30).

    Bereits durch Urteil vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11, juris Tz. 61) hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass sich die Kausalitätsvermutung der Aufklärungspflichtverletzung nicht allein auf den Versicherungsvertrag bezieht sondern auch auf den zu seiner Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag.

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2013 - 4 U 151/11

    Aufklärungspflichten eines Versicherungsvermittlers im Rahmen des Abschlusses

    Diese Erklärung umfasst nicht Ansprüche auf Schadensersatz, die auf das negative Interesse gerichtet sind, wonach der Versicherungsnehmer so zu stellen sei, als hätte er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11 -).

    Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11).

    Ungeachtet dieser persönlichen Einschätzung der Beklagten handelt es sich bei der poolübergreifenden Reservenbildung indes um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufklären müssen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11).

    Vielmehr wird durch die Formulierung unter Nr. 2.1 sogar der Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11).

    Sie hat es diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11; so auch schon der Senat in einem anderen Fall eines gegen die Beklagte erhobenen Schadensersatzanspruchs, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2013 - I-4 U 146/11).

    Diesen Vortrag hat die Beklagte im Berufungsverfahren auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 in anderen "C.-M.-Fällen", u.a. auch des hier mehrfach zitierten Urteils mit dem Aktenzeichen IV ZR 151/11, im Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 (Bl. 476 ff. GA) vertieft (vgl. insbesondere Bl. 500-501 GA).

    Dass hierin Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolanteile liegen konnten, konnte sich ihm auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" nicht erschließen (vgl. erneut BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11).

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2019 - 24 U 1/19

    Pflichten des Vermittlers einer fondsgebundenen Rentenversicherung

    Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11 Rz. 48; vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99; vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97; vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95).

    Die Beklagte hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen, weshalb ihr dieses Handeln gem. § 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11, Rz. 48).

  • OLG Köln, 23.03.2018 - 20 U 173/16

    Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers nach dem sogenannten TKR-Konzept

    Die Anwendung der Grundsätze des Kapitalanlagerechts hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11 - eben daraus abgeleitet, dass gegenüber der Renditeerwartung die Versicherung des Todesfallrisikos von "untergeordneter Bedeutung" (Rn. 50) war.

    Da die Beklagte es unstreitig der T-Gruppe überlassen hatte, Kunden anzuwerben und mit ihnen die persönlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen, oblag es dem Untervermittler K, dem Kläger "die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihm dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und darüber hinaus die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012 - IV ZR 151/11, BeckRS, Rn. 48).

    Unabhängig davon, mit wie vielen Versicherungsmaklern und Mehrfachagenten die Beklagte im Allgemeinen beim Vertrieb ihrer Produkte in Deutschland zusammengearbeitet hat, gilt für die hier streitigen Verträge, dass der Untervermittler K mit ihrem Wissen und Wollen Aufgaben übernommen hat, die typischerweise ihr oblagen, und somit unabhängig von Selbständigkeit seiner Arbeitgeberin, der TK Renten-Konzepte GmbH, im Lager der Beklagten stand, in ihrem Pflichtenkreis tätig wurde und als ihre Hilfsperson zu betrachten ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012 - IV ZR 151/11, BeckRS, Rn. 48).

    § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, der die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungs vertrag regelt, ist auf Ersatzansprüche aus vorvertraglichem Verschulden nicht anwendbar (Urt. d. Senats v. 24.8.2014 - 20 U 50/12; vgl. auch BGH, Urteile v. 11.7.2012, IV ZR 151/11 Rz. 63, IV ZR 164/11 Rz. 68 und IV ZR 286/10 Rz. 30).

  • LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15

    Versicherungsmakler, Zurechnung

    Der Kläger meint, dass die Rechtsprechung zu den "Clerical-Medical-Fällen" (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11) auf den vorliegenden Fall übertragbar sei und deshalb zu Lasten der Beklagten Anlageberatungsrecht gelte.

    Soweit der Kläger sich auf die Rechtsprechung zu den sogenannten "Clerical-Medical-Fällen" (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11; OLG Köln, Urteil vom 05.10.2012, 20 U 71/22) dahingehend beruft, dass aufgrund vergleichbarer Umstände im vorliegenden Fall (auch) im Verhältnis des Klägers zur Beklagten Anlageberatungsrecht gelte, sämtliche eigene Pflichten des (Anlage-)Beraters (hier die T GmbH bzw. die T3-Gruppe bzw. Herr K) auch die Beklagte träfen und entsprechende Pflichtverletzungen des Herrn K gemäß § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen seien, ist dem nicht zu folgen.

    Der Bundesgerichtshof hat u.A. darauf abgestellt, dass die Renditeerwartung gegenüber der Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, weil im dortigen Fall die garantierte Todesfallleistung 101, 00 % des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen betrug (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11,m Rn. 50 nach "juris").

    Soweit der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen darauf abstellt, dass sich der Versicherer durch Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem (was hier streitig ist) der Möglichkeit der Erfüllung seiner Pflichten begeben habe und daher der Versicherungsmakler mit Wissen und Wollen des Versicherers Aufgaben der Versicherung übernommen und sich deshalb sein Verhalten zuzurechnen habe, auch wenn er in Erfüllung eigener Pflichten handele (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rn. 48 nach "juris"; Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 306/13, Rn. 22 nach "juris"), stützt sich der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshof immer wieder (primär) auf die Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 14.11.2000 (XI ZR 336/99).

  • KG, 14.12.2018 - 6 U 27/17

    Rücktritt der privaten Krankenversicherung wegen Falschbeantwortung von

    Diese Ausnahmen hat der BGH bisher nur in Konstellationen angenommen, in denen der Versicherer unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem die Versicherung ausschließlich über die beauftragten Vermittler anbieten ließ (sog. Strukturvertrieb, vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2012 - IV ZR 71/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 30; Urt. vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11- BGHZ 194, 39; IV ZR 151/11, juris; IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237; IV ZR 271/10, WM 2012, 1577).
  • OLG Hamm, 10.05.2019 - 20 U 34/18

    Aufklärungspflichten eines Lebensversicherers bei Abschluss einer

  • OLG Köln, 02.11.2012 - 20 U 47/12

    Anforderungen an die Aufklärung des Versicherungsnehmers bzw. Anlegers bei

  • OLG Köln, 05.10.2012 - 20 U 71/11

    Lebensversicherung: Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08

    Überschusserzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog.

  • OLG Hamm, 18.08.2023 - 20 U 22/23

    Falschberatung durch Versicherungsvertreter bei Kündigung eines Altvertrags und

  • OLG Hamm, 27.09.2023 - 20 U 22/23
  • LG Hamburg, 30.08.2017 - 318 O 412/15

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb

  • OLG München, 06.07.2016 - 20 U 1937/16

    Aufklärungspflichten einer Treuhandkommanditistin im Zusammenhang mit einer

  • OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12

    €žWealthmaster"-Lebensversicherung: Darlegungs- und Beweislast für ein

  • OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 7 U 95/12

    Haftung eines Versicherungsunternehmens bei Anlageberatung: Pflichtverletzung des

  • OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12

    Lebensversicherungsvertrag: Beweislast für vom Wortsinn abweichendes

  • OLG München, 03.08.2016 - 20 U 1675/16

    Haftung einer Treuhandgesellschaft für den Zeichnungsschaden bei mangelhafter

  • OLG München, 05.10.2016 - 20 U 1790/16

    Schadensersatz aus Prospekthaftung

  • OLG München, 20.04.2016 - 20 U 3917/15

    Haftung der Treuhandkommanditistin wegen Aufklärungspflichtverletzung

  • LG Wiesbaden, 02.07.2013 - 8 O 188/09

    Zur Pflicht, über die Gefahr einer möglichen "Quersubventionierung" aufzuklären

  • LG Dortmund, 06.02.2015 - 3 O 129/14

    Kapitalanlagebetrug bei Veschweigen nachteiliger Tatsachen

  • OLG Karlsruhe, 04.05.2021 - 12 U 355/20

    Anspruch auf Versicherungsleistung aus fondsgebundener Lebensversicherung mit

  • OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 14 U 109/13

    Lebensversicherung: Widerspruch - Anwendungsbereich des § 5a VVG

  • OLG Braunschweig, 28.01.2021 - 11 U 191/19

    Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung für Kosten einer Durchsuchung nach

  • LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 208/14

    Schadensersatzbegehren wegen Prospektfehlern und der Verletzung von

  • LG Dortmund, 10.12.2015 - 12 O 19/14

    Rückabwicklung einer Beteiligung als Treugeber-Kommanditist an einer

  • OLG München, 19.07.2017 - 20 U 3781/16

    Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Beteiligung an GmbH

  • OLG Dresden, 06.03.2017 - 8 U 1355/16

    Wirksamkeit einer zur Finanzierung des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft

  • LG Dortmund, 14.02.2014 - 3 O 176/13

    Anspruch eines Anlegers auf Ersatz seiner gezahlten Einlage gegenüber einer

  • OLG Hamm, 08.03.2019 - 20 U 128/18

    Lebensversicherung, § 5a VVG a.F.: Widerspruch treuwidrig bei Abtretung vor

  • OLG Dresden, 09.01.2017 - 8 U 1355/16

    Wirksamkeit einer zur Finanzierung des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft

  • LG Berlin, 05.03.2013 - 31 O 556/11

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

  • LG Hamburg, 12.12.2013 - 314 O 72/13

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Beginn der Verjährungsfrist eines

  • LG Magdeburg, 25.08.2015 - 11 O 87/15

    Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter

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