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   BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98   

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https://dejure.org/2000,4551
BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98 (https://dejure.org/2000,4551)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2000 - IV ZR 157/98 (https://dejure.org/2000,4551)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - IV ZR 157/98 (https://dejure.org/2000,4551)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Testamentsvollstreckung - Haftung - Verkaufserlös für Pkw - Verwendung für eigene Zwecke - Schadensersatz - Ersatz von Kosten für Rechtsanwalt - Testamentsauslegung - Auslegung bei Erbeinsetzung

  • Judicialis

    BGB § 2219; ; BGB § 1922; ; BGB § 1967; ; BGB § 1925; ; BGB § 2087 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2087 Abs. 2
    Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66

    Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98
    Für einen Schaden, der durch erkennbar überflüssige und leichtfertige Prozeßführung entsteht, hat der Testamentsvollstrecker einzustehen (BGH, Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 - WM 1967, 25 unter III 2).
  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, daß der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Urteile vom 19. Januar 1972 - IV ZR 1208/68 - DNotZ 1972, 500 und vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70 - FamRZ 1972, 561 unter 3; MünchKomm/Schlichting, 3. Aufl. § 2087 Rdn. 6 ff.).
  • BFH, 09.06.1999 - II B 101/98

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98
    Er muß die Steuererklärung abgeben (vgl. dazu jetzt aber BFH NJW-RR 1999, 1594 f.) und für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen.
  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, daß der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Urteile vom 19. Januar 1972 - IV ZR 1208/68 - DNotZ 1972, 500 und vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70 - FamRZ 1972, 561 unter 3; MünchKomm/Schlichting, 3. Aufl. § 2087 Rdn. 6 ff.).
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195 unter I 2 b aa m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 07.08.2015 - 3 Wx 61/15

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestimmung des mit der den

    Die von ihm zitierte Rechtsprechung nimmt allerdings je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus auch bei zugewendeten Werten unter 90 % bereits eine Erbeinsetzung entgegen der Zweifelsregel an (BGH ZEV 2000, 195 f - § 2087 Abs. 2 BGB angewendet, obwohl der Erblasser rund 85 % des beträchtlichen Gesamtvermögens zugewendet hatte; BayObLG NJW-RR 2000, 888 f - 88, 4 % im Testament verteiltes Vermögen reichen dort für die Annahme der Erbeinsetzung der im Testament genannten Miterben; BayObLG FamRZ 1999, 1392 ff - 77 % des Vermögens konkret an zwei Personen zugewiesen führten dort bei Heranziehung weiterer Umstände zur Miterbschaft zu je 1/2.; OLG Celle OLGR 2002, 246 ff - Zuwendung von Grundstücken, die 83 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung; OLG Celle MDR 2003 89 f - Zuwendung von Grundstücken, die 83 % - 84 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung).
  • OLG Oldenburg, 01.10.2019 - 3 W 76/19

    Erbeinsetzung bei Vermögensaufteilung nach Einzelgegenständen

    In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat, da nicht unterstellt werden kann, dass er überhaupt keinen Erben berufen und seine Verwandtschaft als gesetzliche Erben ausschließen wollte (vgl. BGH DNotZ 1972, 500; Urteil vom 19.01.2000 - IV ZR 157/98, juris Rn. 10; Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 29).

    Gegen eine derartige Auslegung spricht jedoch der Umstand, dass sich dem Testament gerade nicht entnehmen lässt, dass der Erblasser und seine Ehefrau die Beteiligten zu 1. - 3. von der gesetzlichen Erbfolge gänzlich ausschließen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000 - IV ZR 157/98, juris Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 25.06.2014 - 5 U 3/14

    Nachlassverfahren: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung bei

    Mit Blick darauf, dass die Zuwendung des Hausanwesens weder den Nachlasswert insgesamt noch dessen wesentlichen Bestandteil erschöpft, kann nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht angenommen werden, dass der Kläger, dem lediglich ein einzelner Vermögensgegenstand zugewandt wurde, nach dem Willen der Erblasser Erbe sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - IV ZR 157/98 - ZEV 2000, 195; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2087 Rdn. 5 m.w.N.).
  • FG München, 05.04.2017 - 4 K 1859/15

    Abgewiesene Klage im Streit um die Ermittlung des Wertes des

    Ausnahmen hiervon sind denkbar, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 19. Januar 2000 IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf Beschluss vom 5. August 2016 I -3 Wx 74/16, 3 Wx 74/16, FamRZ 2017, 485).
  • OLG Köln, 11.01.2012 - 2 U 54/11

    Anspruchsgegner für die Rückforderung überzahlter Testamentsvollstreckervergütung

    Verursacht der Testamentsvollstrecker überflüssige Kosten durch Beauftragung von Hilfspersonen, so ist er den Erben zum Schadensersatz nach § 2219 Abs. 1 BGB verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 19.1. 2000 - IV ZR 157/98 - ZEV 2000, 195, 196 für die überflüssige Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Prüfung von Steuerbescheiden).
  • LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22

    Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt -

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Urt. v. 19.01.2000 - IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195, 196; BGH, Urt. v. 19.01.1972 - IV ZR 1208/68, DNotZ 1972, 500 und v. 22.03.1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561).
  • OLG Jena, 04.05.2017 - 6 W 102/15

    Testamentsauslegung: Konkludente Regelung der Schlusserbenfolge zu Gunsten der

    Maßgebend sind hierbei grundsätzlich die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hatte (BGH FamRZ 1972, 563; ZEV 2000, 195/196; NJW-RR 2005, 1460/1461f.; OLG München FamRZ 2008, 725/726; BayObLG NJW-RR 1995, 1096/1097f.; 1997, 517).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2018 - 3 Wx 181/16

    Anforderungen an die Nichtabhilfeentscheidung im Erbscheinsverfahren

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH ZEV 2000, 195; DNotZ 1972, 500; FamRZ 1972, 561; Schlichting, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 2087 Rdn. 6 ff.).
  • KG, 16.09.2021 - 19 W 20/21

    Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (vgl. BGH v. 12.7.2017 a.a.O.; BGH v. 19.1.2000, IV ZR 157/98, Rn. 10 m.w.N.).
  • KG, 22.12.2015 - 6 W 136/15

    Testamentsauslegung - Erbeinsetzung mit unterschiedlichen Beträge an verschiedene

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