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   BGH, 29.01.1951 - IV ZR 171/50   

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https://dejure.org/1951,477
BGH, 29.01.1951 - IV ZR 171/50 (https://dejure.org/1951,477)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1951 - IV ZR 171/50 (https://dejure.org/1951,477)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1951 - IV ZR 171/50 (https://dejure.org/1951,477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 308
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 13.10.1930 - IV 688/29

    1. Wem steht der Anspruch auf Vergütung aus § 951 BGB. zu, wenn der Eigentümer

    Auszug aus BGH, 29.01.1951 - IV ZR 171/50
    Dass die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund Eigentum an dem Turm bzw den dazu verwendeten Materialien erlangt hat, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RGZ 130, 310) und der Rechtslehre bedenkenfrei angenommen.
  • BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13

    Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von

    Zwar mag das Rechtsverhältnis eines GmbH-Gesellschafters zur Gesellschaft regelmäßig nicht als gegenseitiger, auf einen Leistungsaustausch gerichteter Vertrag einzustufen sein (H. Schmidt in BeckOK, BGB, § 320, Stand: 1. November 2014 Rn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., Einf. v. § 320 Rn. 5 f.; ebenso zur Personengesellschaft BGH, Urteil vom 29. Januar 1951 - IV ZR 171/50, NJW 1951, 308; C. Schäfer in GroßKomm.HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 147).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Ist ein partiarisches Miet- oder Darlehensverhältnis von einem Gesellschaftsvertrag abzugrenzen, so ist insbesondere zu prüfen, ob nur eine Pflicht zur Gebrauchsüberlassung besteht oder ob der zur Nutzungsüberlassung verpflichteten Vertragspartei nennenswerte Kontroll- und Mitspracherechte eingeräumt werden (BGH-Urteile vom 29. Januar 1951 IV ZR 171/50, NJW 1951, 308; vom 28. Oktober 1987 VIII ZR 383/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1988, 417; vom 10. Oktober 1994 II ZR 32/94, NJW 1995, 192; P. Ulmer, MünchKomm, Vor § 705 Rz. 88; Priester in Festschrift für L. Schmidt, 1993, 331, 347).

    Die Vorinstanz wird deshalb im zweiten Rechtsgang vor allem der Frage nachzugehen haben, ob der Klägerin sog. interne Mitspracherechte zustanden, die sie in die Lage versetzten, im Hinblick auf den Gegenstand des Unternehmens der K-GbR einen zumindest mitbestimmenden Einfluss auszuüben (vgl. hierzu P. Ulmer, MünchKomm, Vor § 705 Rz. 85 und 88; BGH in NJW 1995, 192, und in NJW 1951, 308).

    Andererseits lassen die Ausführungen der Vorinstanz auch die Möglichkeit offen, dass die genannten Rechte --ggf. unter Berücksichtigung bisher nicht festgestellter mündlicher Abreden (vgl. hierzu BGH in NJW 1951, 308)-- nur der Überwachung der Geschäftstätigkeit der K-GbR dienten und demnach der Klägerin lediglich als "äußere" Kontrollrechte mit dem Ziel zugestanden wurden, schädliche Einflüsse des Spielbetriebs auf ihre sonstige Geschäftstätigkeit (Vermietung des Gemeinschaftswarenhauses) abzuwehren.

  • BGH, 06.03.1970 - V ZR 57/67

    Auslegung eines "Familienvertrages" - Gemeinsamer Zweck beim Gesellschaftsvertrag

    Zur Gesellschaft gehört daher auch eine, wenn auch nur lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten, die den Gesellschaftswillen verkörpert und jedem Beteiligten gewisse Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten gibt (vgl. Urteil vom 29. Januar 1951 - IV ZR 171/50, NJW 1951, 308).
  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Die Merkmale eines Gesellschaftsverhältnisses - und damit auch eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses - sind darin zu sehen, daß die Beteiligten sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und sich verpflichten, die Erreichung dieses Zwecks durch ihre Beiträge zu fördern; ob den Rechtsbeziehungen der Beteiligten diese Eigenschaft zukommt, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden (grundlegend Urteil des BGH vom 29. Januar 1951 IV ZR 171/50, NJW 1951, 308).
  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 15/84

    Abgrenzung von Alleinvertriebs- und Sukzessivlieferungsvertrag; Rechte des

    Zwar ist in der Literatur umstritten, ob Verträge, die nicht Austauschverträge sind, als gegenseitige Verträge behandelt werden können (MünchKomm/Emmerich a.a.O. vor § 320 Rdn. 5 ff., 7), wie dies der Bundesgerichtshof für einen Gesellschaftsvertrag bejaht hat (NJW 1951, 308).
  • BFH, 02.09.1985 - IV B 51/85

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines

    Vertragliche Beziehungen werden den schuldrechtlichen Vertragstypen entsprechend den vereinbarten Leistungen zugeordnet; dies gilt auch für die Frage, ob eine Vertragsbeziehung als Gesellschaftsverhältnis anzusehen ist (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Januar 1951 IV ZR 171/50, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1951, 308; BFH-Urteile vom 7. Dezember 1983 I R 144/79, BFHE 140, 275, BStBl II 1984, 373; vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 159, BStBl II 1984, 623; in BFHE 141, 405, 438, BStBl II 1984, 751, 768).
  • BFH, 22.10.1987 - IV R 17/84

    Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft

    c) Die Merkmale eines Gesellschaftsverhältnisses sind darin zu sehen, daß die Beteiligten sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und sich verpflichten, die Erreichung dieses Zwecks durch ihre Beiträge zu fördern; ob den Rechtsbeziehungen der Beteiligten diese Eigenschaft zukommt, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden (grundlegend Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Januar 1951 IV ZR 151/50, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1951, 308).
  • BGH, 28.10.1987 - VIII ZR 383/86

    Rechtsfolgen der Verletzung von Pflichten aus einem partiarischen Vertrag

    Das hielt sich jedoch - wenn auch partiarisch ausgestaltet - im Rahmen eines Austauschvertrages als Mittel zum Zweck der jeweils eigenbestimmten Interessen und war nicht Ausdruck einer auf einen gemeinsamen Zweck gerichteten Vereinbarung, die für den Gesellschaftsvertrag begriffsnotwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1951 - IV ZR 171/50, NJW 1951, 308; RGZ 149, 88; MünchKomm-Ulmer, BGB, 2. Aufl., Rdn. 74, 79 vor § 705; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., Rdn. 12 vor § 705).
  • KG, 18.05.2004 - 1 W 7349/00

    Notargebühr: Höhe der Notargebühr bei Beurkundung der Gründung einer GmbH durch

    Solche liegen bei der Übernahme einer Einlageverpflichtung im Rahmen einer Gesellschaftsgründung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1951, IV ZR 171/50, NJW 1951, 308; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 2 Rn. 7).
  • BFH, 22.10.1987 - IV R 303/84

    Steuerliche Berücksichtigung von Gesellschaftsverträge zwischen Angehörigen -

    Die Merkmale eines Gesellschaftsverhältnisses bestehen darin, daß die Beteiligten sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und diesen Zweck durch gemeinsame Beiträge fördern; ob den Rechtsbeziehungen der Beteiligten diese Eigenschaft zukommt, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden (grundlegend Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH- vom 29. Januar 1951 IV ZR 171/50, Neue Juristische Wochenschrift - NJW- 1951, 308).
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