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   BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03   

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https://dejure.org/2004,2373
BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03 (https://dejure.org/2004,2373)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2004 - IV ZR 176/03 (https://dejure.org/2004,2373)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03 (https://dejure.org/2004,2373)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Nachtbeatmungsgeräte (CPAP) sind Hilfsmittel - Kostenübernahme durch private Krankenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Nachtbeatmungsgerät (CDAP-Gerätes) als Heilapparat oder als Hilfsmittel; Krankenkostenversicherungsrechtliche Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten für ein Nachtbeatmungsgerät; Bestimmung des von der Krankheitskostenversicherung zu gewährenden ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hilfsmittel (erstattungsfähige) - abschließende Aufzählung in TB/KK und MB/KK

  • Judicialis

    AGBG § 3; ; AGBG § 5; ; AGBG § 9 Bk; ; AGBG § 9 Cl; ; TB/KK Nr. 2 d zu MB/KK § 4 Abs. 3; ; TB/KK Nr. 1 zu MB/KK § 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Hilfsmitteln und Heilapparaten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Schlafapnoegeräte: Hilfsmittel oder Heilapparate?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 260 (Ls.)
  • MDR 2004, 1115 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 137/98

    Beschränkung psychotherapeutischer Behandlung auf "höchstens 30 Sitzungen" in

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
    Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich nach § 4 Abs. 1 MB/KK aus dem vereinbarten Tarif mit seinen Tarifbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a).

    Gerade in Anbetracht des mit dem Hauptleistungsversprechen in § 1 Abs. 1 a MB/KK weit gesteckten Leistungsrahmens, alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu übernehmen, wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, daß dieses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 3 a, 4 a).

    Mit § 1 Abs. 1 a MB/KK ist das Hauptleistungsversprechen in der Krankheitskostenversicherung indes hinreichend bestimmbar beschrieben (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 2 c).

    Mit dem Abschluß eines Krankenversicherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer - soweit es die Krankheitskosten anlangt - eine Abdeckung seines Kostenrisikos, das ihm durch die notwendige Behandlung von Krankheiten entsteht (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 4 b bb).

    Dem Versicherungsnehmer wird damit auch nicht der zunächst zugesagte effektive Versicherungsschutz über die tariflich geregelte Erstattungsfähigkeit sonstiger Leistungen für bestimmte Erkrankungen oder Behandlungsarten sofort wieder entzogen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 4 b bb).

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
    Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143).

    Denn die Versicherer als Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen damit nicht treuwidrig einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 137, 147).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen - und dazu rechnen auch die Tarifbedingungen - so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig).

    Der Überprüfung ist gemäß § 8 AGBG nur der enge Bereich von Leistungsbezeichnungen entzogen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83 f. und ständig).

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 78/85

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung in der privaten

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
    Mit dem Gerät wird - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - VersR 1987, 278 unter II 5; OLG Köln VersR 1989, 1142).

    Bei einer nicht abschließenden Aufzählung liefe das für diesen Leistungsbereich des Hilfsmittelersatzes typischerweise gewählte Kostensteuerungskonzept (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 aaO) weitgehend leer.

  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 348/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Grenze für die Feststellung der

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
    Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen - und dazu rechnen auch die Tarifbedingungen - so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig).
  • OLG Frankfurt, 18.09.1996 - 7 U 249/95

    Krankenversicherung: Erstattungsfähigkeit eines Heimbeatmungsgeräts; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
    c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (in Anlehnung an OLG Frankfurt VersR 1997, 1473) kommt der Hilfsmittelaufzählung - unabhängig von der späteren Einfügung des Wortes "ausschließlich" - enumerativer Charakter zu.
  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
    Der Bereich der Heilbehandlung als jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die entsprechende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch nur Linderung der Krankheit abzielt (BGHZ 133, 208, 211), bleibt vollständig abgedeckt; er wird insbesondere durch Nr. 2 TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nicht beschränkt.
  • OLG Köln, 29.06.1989 - 5 U 264/88
    Auszug aus BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
    Mit dem Gerät wird - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - VersR 1987, 278 unter II 5; OLG Köln VersR 1989, 1142).
  • BGH, 29.03.2017 - IV ZR 533/15

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Lasik-Operation an den Augen in der

    Mit der Sehhilfe wird demnach - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85, BGHZ 99, 228 unter II 5 und vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03, NJW-RR 2005, 260 juris Rn. 21).
  • OLG Köln, 12.06.2015 - 20 U 220/14

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten eines

    Zwar kann ein Versicherer dann, wenn die Aufzählung der Hilfsmittel in den Tarifbedingungen nicht erkennbar abschließend erfolgt, auch zur Erstattung nicht aufgeführter Hilfsmittel verpflichtet sein (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; OLG Frankfurt VersR 1997, 1473; Bach/Moser/ Kalis , Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 4 MB/KK Rn. 24; Prölss/Martin/ Voit , VVG, 29. Auflage 2015, § 4 MB/KK Rn. 39).

    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; BGH VersR 1993, 957).

    Wirksamkeitsbedenken gegen §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 und das Verzeichnis "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagement" in dieser Auslegung bestehen nicht (vgl. zur Wirksamkeit abschließender Hilfsmittelkataloge: BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; Bach/Moser/ Kalis , aaO., § 4 MB/KK Rn. 24; Boetius , Private Krankenversicherung, 2010, § 192 VVG Rn. 76).

    Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit dieser nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Eine Gefährdung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Dieser Vertragszweck wird aber nicht gefährdet, wenn das Leistungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt und eine Beschränkung nur hinsichtlich der sonstigen Leistungen wie z.B. der Hilfsmittel erfolgt (BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Eine entsprechende Beschränkung der Erstattung von Hilfsmitteln bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1106; BGH VersR 2004, 1035; BGH Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Ob ein Versicherer im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Erstattung an sich nicht vorgesehener Hilfsmittel verpflichtet sein kann (offen gelassen von BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris), kann dahinstehen.

  • BGH, 18.02.2009 - IV ZR 11/07

    Anspruch gegen eine private Krankenversicherung auf Erstattung der Kosten für die

    Daraus ergibt sich hier: Nach § 1 Abs. 1 lit. a AVB gewährt der Versicherer im Versicherungsfall ("medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen" - § 1 Abs. 2 Satz 1 AVB) Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen; Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich nach § 4 Abs. 1 AVB aus dem vereinbarten Tarif - hier EL - mit seinen Tarifbedingungen (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03 - NJW-RR 2005, 260 [nur Leitsatz, Volltext der Entscheidung veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in [...]] unter II 1; 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a).

    Die beanstandete Tarifbedingung modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Versicherers und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (vgl. dazu BGHZ 123, 83, 84 ; Senatsurteile vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 2 c; 19. Mai 2004 a.a.O. unter II 3 b); sie ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden.

    Selbst eine unmittelbar wirkende Leistungsbegrenzung - erst recht die Nichteinbeziehung eines bestimmten Sachverhaltes in eine die Versicherungsleistung erweiternde Klausel - bedeutet für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143 ; Senatsurteil vom 19. Mai 2004 a.a.O. unter II 3 b aa).

    Der Versicherer - als Verwender der Tarifbedingung - versucht damit nicht treuwidrig einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 137, 147 ; Senatsurteil vom 19. Mai 2004 a.a.O. unter II 3 b bb).

  • AG Eschweiler, 10.01.2023 - 24 C 128/21

    Elektromobile bzw. Scooter sind nicht als Hilfsmittel erstattungsfähig

    Zwar kann ein Versicherer dann, wenn die Aufzählung der Hilfsmittel in den Tarifbedingungen nicht erkennbar abschließend erfolgt, auch zur Erstattung nicht aufgeführter Hilfsmittel verpflichtet sein (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; OLG Frankfurt VersR 1997, 1473; Bach/Moser/Kalis, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 4 MB/KK Rn. 24; Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Auflage 2015, § 4 MB/KK Rn. 39).

    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; BGH VersR 1993, 957).

    Wirksamkeitsbedenken gegen §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 bestehen nicht (vgl. zur Wirksamkeit abschließender Hilfsmittelkataloge: BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; Bach/Moser/Kalis, aaO., § 4 MB/KK Rn. 24; Boetius, Private Krankenversicherung, 2010, § 192 VVG Rn. 76).Insbesondere stellt die Begrenzung der Hilfsmittel keine Gefährdung des Vertragszwecks i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar.

    Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit dieser nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Dieser Vertragszweck wird aber nicht gefährdet, wenn das Leistungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt und eine Beschränkung nur hinsichtlich der sonstigen Leistungen wie z.B. der Hilfsmittel erfolgt (BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

    Eine entsprechende Beschränkung der Erstattung von Hilfsmitteln bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1106; BGH VersR 2004, 1035; BGH Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris).

  • BGH, 30.09.2009 - IV ZR 47/09

    Wirksamkeit einer Klausel in einer Neuwertversicherung; Weniger als 40% des

    Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 unter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 3 a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03 - [...] unter II 3 a; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 a; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07 - VersR 2009, 623 Tz. 18).
  • OLG Köln, 16.07.2019 - 9 U 167/18

    Eintrittspflicht einer privaten Krankheitskostenversicherung im Standardtarif für

    Wirksamkeitsbedenken gegen abschließende Hilfsmittelkataloge in dieser Auslegung bestehen in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH, Urteil vom 19.05.2004 - IV ZR 176/03 -, juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZR 116/15).

    Dieser Vertragszweck wird aber nicht gefährdet, wenn das Leistungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt und eine Beschränkung nur hinsichtlich der sonstigen Leistungen wie z.B. der Hilfsmittel erfolgt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, juris; BGH, Urteil vom 19.05.2004 - IV ZR 176/03 -, juris).

    Eine solche liegt aber auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 19.05.2004 - IV ZR 176/03 -, juris; zum Ganzen OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2015 - I-20 U 220/14 -, Rn. 32 - 40, juris).

    Ob ein Versicherer im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Erstattung an sich nicht vorgesehener Hilfsmittel verpflichtet sein kann (offen gelassen von BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 19.05.2004 - IV ZR 176/03 -, juris), kann dahinstehen.

  • BGH, 07.11.2018 - IV ZR 14/17

    Private Krankheitskostenversicherung: Erstattungsfähigkeit von Kosten für die

    Für die zeitliche Beschränkung der Erstattung von Hilfsmittelkosten wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass es dem Versicherer im Interesse der Versichertengemeinschaft und angesichts der schwer kalkulierbaren Kostenentwicklung für Hilfsmittel ähnlich wie bei der sachlichen Begrenzung der Hilfsmittelliste darum geht, einer sonst nicht mehr steuer- und kalkulierbaren Ausuferung der Kosten des Hilfsmittelersatzes entgegenzuwirken (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03, juris Rn. 23).
  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 116/15

    Krankheitskostenversicherung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein

    Dagegen erinnert die Revision auch nichts (zur Wirksamkeit abgeschlossener Hilfsmittelkataloge vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03, juris Rn. 26 ff.; IV ZR 29/03, r+s 2004, 423 unter 3 b; OLG Köln r+s 2016, 248; OLG Hamm VersR 2017, 681).
  • BGH, 06.07.2011 - IV ZR 217/09

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer Zusatzklausel über die

    Sie weicht nicht deutlich in einer Art und Weise von den Erwartungen des Versicherungsnehmers ab, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94, VersR 1996, 322 unter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, VersR 1999, 745 unter II 3 a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03, juris Rn. 25; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03, VersR 2005, 64 unter II 2 a; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2019 - 24 U 28/18

    Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für die Kosten einer

    Mit der Sehhilfe wird demnach - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85, BGHZ 99, 228 unter II 5, und vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03, NJW-RR 2005, 260, juris, Rn. 21).
  • AG Brandenburg, 01.06.2017 - 31 C 48/16

    LASIK-Operation - Erstattungsanspruch durch private Krankenversicherung

  • LG Wiesbaden, 21.12.2012 - 1 O 139/12

    Die in allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Bechränkung der

  • LG Kiel, 20.01.2005 - 1 S 236/04

    Kostenerstattung für Ergotherapie

  • LG Mönchengladbach, 13.09.2018 - 1 O 281/17

    Keine Erstattungspflicht für ein Therapiedreirad

  • LG Berlin, 01.09.2011 - 7 S 27/11

    Krankenversicherung - Krankenfahrstuhl in AVB als notwendiges Hilfsmittel

  • LG München I, 14.07.2009 - 26 O 2114/09
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