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   BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4986
BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19 (https://dejure.org/2020,4986)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2020 - IV ZR 220/19 (https://dejure.org/2020,4986)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - IV ZR 220/19 (https://dejure.org/2020,4986)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund Feststellung der Berufsfähigkeit; Würdigung eines Gerichtsgutachtens unter Berücksichtigung eines Privatgutachtens gegenteiligen Inhalts

  • rewis.io

    Berücksichtigung eines dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachtens

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 412
    Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 544 Abs. 9
    Einstellung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund Feststellung der Berufsfähigkeit; Würdigung eines Gerichtsgutachtens unter Berücksichtigung eines Privatgutachtens gegenteiligen Inhalts

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung eines dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachtens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlende Berücksichtigung von Privatgutachten verletzt rechtliches Gehör!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht: Widersprüchliche Gutachten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Würdigung von sich widersprechenden Sachverständigen- und Privatgutachten im Gerichtsverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Würdigung von sich widersprechenden Sachverständigen- und Privatgutachten im Gerichtsverfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beweiswürdigung bei Widerspruch zwischen Privat- und Gerichtsgutachten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Privatgutachten ist zu berücksichtigen! (IBR 2020, 326)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 639
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.2013 - IV ZR 224/13

    Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung: Anforderungen an die dem

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19
    Bei dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten handelte es sich unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts, ein solches Gutachten ernst zu nehmen und ebenfalls kritisch zu würdigen, nicht um ein Beweismittel; ein Privatgutachten ist vielmehr als besonders substantiierter Parteivortrag einzuordnen, der seinerseits Gegenstand einer Beweisaufnahme sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - IV ZR 224/13, VersR 2014, 104 Rn. 8).
  • BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19
    Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 575 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.07.2017 - IV ZR 535/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19
    Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 190/08

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berücksichtigung eines von dem Gutachten

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19
    Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 575 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 12 U 78/22

    Mordfall Babenhausen: Verurteilter muss dem Staat Pflegekosten für Überlebende

    Bei dem vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten handelte es sich unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts, ein solches Gutachten ernst zu nehmen und ebenfalls kritisch zu würdigen, nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht um ein Beweismittel; ein Privatgutachten ist vielmehr nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts als besonders substantiierter Parteivortrag einzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.2. 2020 - IV ZR 220/19, beck online Rn. 18, m.w.N.).
  • LAG Köln, 05.04.2023 - 5 Sa 753/20

    Fristlose Kündigung wegen Nichtbenutzung der Arbeitszeiterfassung - erforderliche

    Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH 26.02.2020 - IV ZR 220/19 - Rn. 12).
  • LG Hamburg, 11.02.2022 - 351 O 1/19

    Baulandverfahren: Sachliche Zuständigkeit der Baulandkammer; Teilaufhebung eines

    Liegen zwei sich widersprechende Gutachten vor, darf der Streit der Sachverständigen nicht dadurch entschieden werden, dass ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen der Vorzug gegeben wird, sondern sind Einwände, die sich aus einem Gutachten gegen das andere ergeben, ernst zu nehmen, ihnen ist nachzugehen und ggf. der Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. BGH, Beschl. v. 26.2.2020, IV ZR 220/19, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 14.5.2019, VIII ZR 126/18, juris Rn. 13).
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