Rechtsprechung
BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 544 Abs. 9 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 411 Abs. 3 ZPO, § 412 ZPO, § 286 ZPO, § 280 BGB
- Wolters Kluwer
Einstellung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund Feststellung der Berufsfähigkeit; Würdigung eines Gerichtsgutachtens unter Berücksichtigung eines Privatgutachtens gegenteiligen Inhalts
- rewis.io
Berücksichtigung eines dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachtens
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 412
Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 544 Abs. 9
Einstellung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund Feststellung der Berufsfähigkeit; Würdigung eines Gerichtsgutachtens unter Berücksichtigung eines Privatgutachtens gegenteiligen Inhalts - datenbank.nwb.de
Berücksichtigung eines dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachtens
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fehlende Berücksichtigung von Privatgutachten verletzt rechtliches Gehör!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Verfahrensrecht: Widersprüchliche Gutachten
- anwalt.de (Kurzinformation)
Die Würdigung von sich widersprechenden Sachverständigen- und Privatgutachten im Gerichtsverfahren
- anwalt.de (Kurzinformation)
Die Würdigung von sich widersprechenden Sachverständigen- und Privatgutachten im Gerichtsverfahren
Besprechungen u.ä. (2)
- anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)
Beweiswürdigung bei Widerspruch zwischen Privat- und Gerichtsgutachten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Privatgutachten ist zu berücksichtigen! (IBR 2020, 326)
Verfahrensgang
- LG Halle, 19.04.2018 - 5 O 144/15
- OLG Naumburg, 11.07.2019 - 4 U 55/18
- BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19
Papierfundstellen
- VersR 2020, 639
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.11.2013 - IV ZR 224/13
Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung: Anforderungen an die dem …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19
Bei dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten handelte es sich unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts, ein solches Gutachten ernst zu nehmen und ebenfalls kritisch zu würdigen, nicht um ein Beweismittel; ein Privatgutachten ist vielmehr als besonders substantiierter Parteivortrag einzuordnen, der seinerseits Gegenstand einer Beweisaufnahme sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - IV ZR 224/13, VersR 2014, 104 Rn. 8). - BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19
Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (st. Rspr.;… Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 575 Rn. 7; jeweils m.w.N.). - BGH, 19.07.2017 - IV ZR 535/15
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19
Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134 Rn. 24 m.w.N.). - BGH, 12.01.2011 - IV ZR 190/08
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berücksichtigung eines von dem Gutachten …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - IV ZR 220/19
Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5;… vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 575 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 12 U 78/22
Mordfall Babenhausen: Verurteilter muss dem Staat Pflegekosten für Überlebende …
Bei dem vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten handelte es sich unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts, ein solches Gutachten ernst zu nehmen und ebenfalls kritisch zu würdigen, nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht um ein Beweismittel; ein Privatgutachten ist vielmehr nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts als besonders substantiierter Parteivortrag einzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.2. 2020 - IV ZR 220/19, beck online Rn. 18, m.w.N.). - LAG Köln, 05.04.2023 - 5 Sa 753/20
Fristlose Kündigung wegen Nichtbenutzung der Arbeitszeiterfassung - erforderliche …
Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH 26.02.2020 - IV ZR 220/19 - Rn. 12). - LG Hamburg, 11.02.2022 - 351 O 1/19
Baulandverfahren: Sachliche Zuständigkeit der Baulandkammer; Teilaufhebung eines …
Liegen zwei sich widersprechende Gutachten vor, darf der Streit der Sachverständigen nicht dadurch entschieden werden, dass ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen der Vorzug gegeben wird, sondern sind Einwände, die sich aus einem Gutachten gegen das andere ergeben, ernst zu nehmen, ihnen ist nachzugehen und ggf. der Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. BGH, Beschl. v. 26.2.2020, IV ZR 220/19, juris Rn. 12 m.w.N.;… Beschl. v. 14.5.2019, VIII ZR 126/18, juris Rn. 13).