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   BGH, 27.10.1965 - IV ZR 229/64   

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BGH, 27.10.1965 - IV ZR 229/64 (https://dejure.org/1965,1070)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1965 - IV ZR 229/64 (https://dejure.org/1965,1070)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 (https://dejure.org/1965,1070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einlegung der Berufung durch eine arme Partei nach Ablauf der Berufungsfrist aber vor Entscheidung über das von ihr eingelegte Armengesuch - Wegfall des Hindernisses der Armut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 203
  • MDR 1966, 128
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.05.1957 - IV ZB 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1965 - IV ZR 229/64
    Hat eine Partei das Armenrecht für die Berufungsinstanz beantragt, dann aber vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch Berufung eingelegt und wollte sie damit die Berufungsfrist wahren, weil ihr Prozeßbevollmächtigter entschlossen war, rechtzeitig Berufung einzulegen, so ist das Hindernis der Armut weggefallen (Ergänzung zu den Entscheidungen vom 9. Mai 1951 - II ZR 108/50, LM Nr. 8 zu § 233 ZPO, und vom 8. Mai 1957 - IV ZB 62/57 -, LM Nr. 75 zu § 233 ZPO).

    Das Berufungsgericht kann sich zur Stützung seiner Auffassung nicht auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Mai 1957 - IV ZB 62/57 - (LM Nr. 75 zu § 233 ZPO) berufen.

  • BGH, 09.05.1951 - II ZR 108/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1965 - IV ZR 229/64
    Hat eine Partei das Armenrecht für die Berufungsinstanz beantragt, dann aber vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch Berufung eingelegt und wollte sie damit die Berufungsfrist wahren, weil ihr Prozeßbevollmächtigter entschlossen war, rechtzeitig Berufung einzulegen, so ist das Hindernis der Armut weggefallen (Ergänzung zu den Entscheidungen vom 9. Mai 1951 - II ZR 108/50, LM Nr. 8 zu § 233 ZPO, und vom 8. Mai 1957 - IV ZB 62/57 -, LM Nr. 75 zu § 233 ZPO).

    Der Fall liegt ähnlich dem Sachverhalt, welcher dem Urteil vom 9. Mai 1951 - II ZR 108/50 - (LM Nr. 8 zu § 233 ZPO) zugrundeliegt.

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11).

    Anders verhält es sich indes, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Tätigkeit entfaltet, während die Frist noch läuft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    (1) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Anders verhält es sich dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter seine Tätigkeit entfaltet, während die Frist für die Prozesshandlung noch läuft (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, aaO S. 204; Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

    Es kann auf sich beruhen, ob der Klägerin bereits im Hinblick auf die behauptete Masseunzulänglichkeit und ihren darauf gestützten Prozeßkostenhilfeantrag für die Berufung Wiedereinsetzung zu gewähren ist, was das Berufungsgericht wegen der unabhängig von seiner Entscheidung über den Antrag eingelegten Berufung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 (NJW 1966, 203) verneint und was die Beschwerde zur Nachprüfung stellt.
  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 4).
  • LG Bielefeld, 24.06.2005 - 8 O 225/05
    Diese Pflicht besteht vielmehr nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn der Parkplatz so gestaltet ist, dass die Autofahrer nicht mit wenigen Schritten den bestreuten Bürgersteig erreichen können, sondern zunächst eine nicht unerhebliche Strecke über den Parkplatz laufen müssen (vgl. BGH, NJW 1966, 203; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 386).

    Darüber hinaus muss es sich um einen belebten Parkplatz handeln, der entweder ein großes Fassungsvermögen oder einen schnellen Fahrzeugwechsel aufweist (vgl. BGH, NJW 1966, 203; OLG Hamm, NJW_RR 2004, 386).

    Denn die kommunale Räum- und Streupflicht wird nicht nur durch das Kriterium der Erforderlichkeit, sondern auch durch das der Zumutbarkeit begrenzt (vgl. z.B. BGH, NJW 1966, 203).

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 462/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der

    (2) Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 13 U 205/15
    Die Mittellosigkeit einer Partei stellt nur dann einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 233 ZPO dar, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, wenn das wirtschaftlich Unvermögen der Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1965 - IV ZR 229/64 - NJW 66, 203 ff.; Beschluss vom 24.06.1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233, Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 234, Rn. 11; sowie BGH, Beschluss vom 06.05.2008 - VI ZB 16/07 m. w. N. - recherchiert nach juris).

    Anders verhält es sich nach Ansicht des BGH in der vorzitierten Entscheidung jedoch dann, wenn - wie vorliegend - der Prozessbevollmächtigte einer Partei seine Tätigkeit bereits entfaltet, während die Frist noch läuft (vgl. auch BGH, Urteil v. 27.10.1965, IV ZR 229/64).

  • OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 10 U 77/10

    Keine schuldlose Versäumung der Berufungsfrist bei PKH-Antrag, wenn die

    10 Eine Partei versäumt eine Frist dann schuldlos gem. § 233 ZPO, wenn ihre finanzielle Bedürftigkeit kausal für die Fristversäumung ist (BGH, NJW 1966, 203; NJW 1999, 371; MüKo/Gehrlein, ZPO § 233 Rn.45).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 129/84

    Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen nicht zugelassenen Anwalt

    Damit bestand das Hindernis ihrer Armut - insoweit anders als etwa in dem der Entscheidung vom 27. Oktober 1965 (IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203) zugrundeliegenden Fall - über den Ablauf der Beschwerdefrist hinaus bis zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch fort.
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   BGH, 23.12.1965 - IV ZR 229/64   

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BGH, Entscheidung vom 23. Dezember 1965 - IV ZR 229/64 (https://dejure.org/1965,5272)
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