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   BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02   

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https://dejure.org/2003,5546
BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02 (https://dejure.org/2003,5546)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2003 - IV ZR 232/02 (https://dejure.org/2003,5546)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02 (https://dejure.org/2003,5546)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision in eingeschränktem Umfang; Laut Tenor uneingeschränkte Zulassung ; Ergeben der Beschränkung aus Entscheidungsgründen; Wirksamkeit der Beschränkung der Revisionszulassung; Rechtlich und tatsächlich selbständiger Teil des Streitstoffes; ...

  • Judicialis

    ZPO § 554 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 554
    Teilweise Zulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1274 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP 1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2).
  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 1/96

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Gleichwertigkeit von Barunterhalt und

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP 1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2).
  • BGH, 05.02.1998 - III ZR 103/97

    Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP 1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (BGHZ 141, 232, 233; BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anspruch, den die Beklagte mit ihrer Revision zur Überprüfung stellt, ist gegeben (vgl. BGHZ 148, 156, 159).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (BGHZ 141, 232, 233; BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.).
  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Diese Möglichkeit ist auch nach neuem Prozeßrecht gegeben (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - unter II 3 b).
  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 281/03

    Elektrische Installation in einer Altbauwohnung als Mangel

    Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision trotz der insoweit uneingeschränkten Fassung des Urteilstenors auf Ansprüche der Kläger wegen des Zustandes der elektrischen Anlage beschränkt hat, indem es die Zulassung mit der "Frage der Anpassung an DIN-Normen" begründet hat, wodurch allerdings die Beschränkungsabsicht deutlich und mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck gekommen sein müßte (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II; BGH, Beschluß vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02, FamRZ 2003, 1274).
  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung

    Es ist umstritten, ob Revision und Anschlussrevision in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne: MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 554 Rn. 6; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 554 Rn. 7a; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rn. 4; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 26. März 2003 - IV ZR 232/02, FamRZ 2003, 1274).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06

    Unzulässige Benachteiligung des Tankstellenhalters

    Zwar hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, die Revision nur für die Beklagte und auch für diese nur insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 verurteilt worden ist; diese Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (st. Rspr.; BGHZ 141, 232, 233; BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02, juris, Tz. 2; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, unter II 3).
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