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   BGH, 15.02.2017 - IV ZR 236/14   

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https://dejure.org/2017,5296
BGH, 15.02.2017 - IV ZR 236/14 (https://dejure.org/2017,5296)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2017 - IV ZR 236/14 (https://dejure.org/2017,5296)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - IV ZR 236/14 (https://dejure.org/2017,5296)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiderseitige Berufung - aber nur eine Fristverlängerung für die Berufungsbegründung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.2013 - VII ZR 254/12

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 236/14
    Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist - wie im Revisionsverfahren - von Amts wegen unter anderem die Zulässigkeit einer vorangegangenen Berufung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - VII ZR 254/12, juris Rn. 2; vgl. auch Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8 m. w. N.).

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte - zumal die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen Antrag voraussetzt und er selbst einen solchen Fris tverlängerungsantrag nicht gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - VII ZR 254/12, juris Rn. 2) - dem ihm nur nachrichtlich übersandten, unmittelbar aber an den Beklagtenvertreter gerichteten Fristve rlängerungsschreiben nicht entnehmen, dass damit auch die für den Kläger laufende Berufungsbegründungsfrist hätte verlängert werden sollen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, VersR 2010, 364 Rn. 14).

    Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss eine materielle Entscheidung über die Berufung des Klägers getroffen hat, kann keine stil lschweigende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgeleitet werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 aaO).

    Wäre damit im Revisionsverfahren die Berufung des Klägers von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen, kann seine Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe jedenfalls nicht entscheidungserheblich werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 aaO).

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 236/14
    Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist - wie im Revisionsverfahren - von Amts wegen unter anderem die Zulässigkeit einer vorangegangenen Berufung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - VII ZR 254/12, juris Rn. 2; vgl. auch Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8 m. w. N.).
  • BGH, 29.01.2009 - III ZB 61/08

    Maßgeblichkeit des objektiven Inhalts der an die Partei gerichteten Mitteilung

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 236/14
    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte - zumal die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen Antrag voraussetzt und er selbst einen solchen Fris tverlängerungsantrag nicht gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - VII ZR 254/12, juris Rn. 2) - dem ihm nur nachrichtlich übersandten, unmittelbar aber an den Beklagtenvertreter gerichteten Fristve rlängerungsschreiben nicht entnehmen, dass damit auch die für den Kläger laufende Berufungsbegründungsfrist hätte verlängert werden sollen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, VersR 2010, 364 Rn. 14).
  • BGH, 13.07.1972 - VII ZB 9/72

    Fristenwesen - Berufung - Begründung - Berufungsbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 15.02.2017 - IV ZR 236/14
    Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich eine Erstreckung auf die für den Kläger laufende Frist aus dieser Verfügung ergäbe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128 unter 1 a).
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