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   BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07   

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https://dejure.org/2008,13241
BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07 (https://dejure.org/2008,13241)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2008 - IV ZR 237/07 (https://dejure.org/2008,13241)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 237/07 (https://dejure.org/2008,13241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbindliche Festlegung des Wertes einer erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente durch die Startgutschrift; Zulässigkeit einer Änderung der Satzung einer Versicherung auch ohne Zustimmung der Versicherten; ...

  • Judicialis

    VBLS § 36 Abs. 3; ; VBLS a.F. § 44a; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07
    Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

    Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken.

    Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.).

    Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

    Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (Senatsurteil vom 14. November 2007 = BGHZ 174, 127 ff. Tz. 26 ff.).

    Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz 27).

    Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).

    a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64).

    Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d, bb = Tz. 77-79).

    Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).

    Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen (Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 101).

    ee) Zudem beruht diese Regelung, anders als die Neufassung von § 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) VBLS a. F. im Rahmen der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 (dazu Senat vom 27. September 2000 aaO 1531 unter II. 3. b), auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner (dazu Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 32).

    Deren weitgehende Gestaltungsfreiheit haben die Gerichte grundsätzlich zu respektieren (Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 32).

    Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, welche den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet und deshalb die Satzungsbestimmungen etwa der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzieht (Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 32).

    Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).

    d) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2, 25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140).

    Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).

    Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07
    Mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden.

    Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff.; vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234).

    Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) zudem nicht mehr darauf vertrauen, dass der in der bloßen Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Anrechnung der Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG allein durch eine Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde.

  • BGH, 27.09.2000 - IV ZR 140/99

    Anrechnung von Dienstjahren in der DDR bei der Berechnung der Versorgungsrente

    Auszug aus BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07
    dd) Eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten Versicherter bei der Ermittlung ihrer Startgutschrift lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.; bestätigt durch Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499, 500 unter 2 a) ableiten.

    ee) Zudem beruht diese Regelung, anders als die Neufassung von § 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) VBLS a. F. im Rahmen der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 (dazu Senat vom 27. September 2000 aaO 1531 unter II. 3. b), auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner (dazu Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 32).

  • BGH, 11.02.2004 - IV ZR 52/02

    Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR zurückgelegten Dienstzeiten in der

    Auszug aus BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07
    dd) Eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten Versicherter bei der Ermittlung ihrer Startgutschrift lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.; bestätigt durch Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499, 500 unter 2 a) ableiten.
  • Drs-Bund, 19.10.2001 - BT-Drs 14/7220
    Auszug aus BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07
    Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821).
  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07
    Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07
    Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig).
  • Drs-Bund, 22.06.2005 - BT-Drs 15/5821
    Auszug aus BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07
    Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821).
  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07
    Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36).
  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

    Deren Beurteilung ist, wie der Senat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12, juris Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07, juris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 164/07, juris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 237/07, juris Rn. 18; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 27; vgl. auch BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 29), von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.
  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 409/15

    Unverbindlichkeit der Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte

    Deren Beurteilung ist, wie der Senat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12, juris Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07, juris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 164/07, juris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 237/07, juris Rn. 18; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 27; vgl. auch BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 29), von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.

    Dass die Beklagte weder mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verpflichtet ist, Ausbildungs- oder Vordienstzeiten bei der Rentenermittlung mindestens zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen, hat der Senat bereits mehrfach entschieden und näher begründet (Senatsurteile vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 164/07 aaO Rn. 24 ff. und IV ZR 237/07 aaO Rn. 24 ff.; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 96 ff.).

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