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   BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15   

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https://dejure.org/2017,39389
BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15 (https://dejure.org/2017,39389)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2017 - IV ZR 251/15 (https://dejure.org/2017,39389)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2017 - IV ZR 251/15 (https://dejure.org/2017,39389)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 BGB, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsbegehren der Zusatzversorgungskasse gegenüber dem Arbeitgeber für bei ihr verbliebene Versorgungslasten; Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen; Nachzuvollziebarkeit und Überprüfbarkeit der nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsbegehren der Zusatzversorgungskasse gegenüber dem Arbeitgeber für bei ihr verbliebene Versorgungslasten; Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen; Nachzuvollziebarkeit und Überprüfbarkeit der nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BGB § 307
    Ausgleichsbegehren der Zusatzversorgungskasse gegenüber dem Arbeitgeber für bei ihr verbliebene Versorgungslasten; Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen; Nachzuvollziebarkeit und Überprüfbarkeit der nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. dazu: Senatsurteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 13 ff.).

    Dies bedeutet zum einen, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 75 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 67 f.; jeweils m. w. N.).

    Dies bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, dass der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbei tgeber in der Lage sein muss, die nach seinem Ausscheiden gegen ihn erhobene Gegenwert- bzw. Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 34; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).

    Der beteiligte Arbeitgeber versteht § 15a Abs. 1 Satz 1 ZVKS n. F. so, dass er einen Ausgleich für die finanziellen Lasten erbringen soll, die der Klägerin durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Mitglieds entstehen, das keine Umlagen mehr zahlt (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48; IV ZR 12/11, juris Rn. 40).

    Der beteiligte Arbeitgeber muss vielmehr die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 77; IV ZR 12/11, juris Rn. 69).

    Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 77).

    Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwertes im Wege einer Satzungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 36; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80; IV ZR 12/11, juris Rn. 72).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. dazu: Senatsurteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 13 ff.).

    Dies bedeutet zum einen, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 75 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 67 f.; jeweils m. w. N.).

    Dies bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, dass der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbei tgeber in der Lage sein muss, die nach seinem Ausscheiden gegen ihn erhobene Gegenwert- bzw. Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 34; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).

    Der beteiligte Arbeitgeber versteht § 15a Abs. 1 Satz 1 ZVKS n. F. so, dass er einen Ausgleich für die finanziellen Lasten erbringen soll, die der Klägerin durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Mitglieds entstehen, das keine Umlagen mehr zahlt (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48; IV ZR 12/11, juris Rn. 40).

    Der beteiligte Arbeitgeber muss vielmehr die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 77; IV ZR 12/11, juris Rn. 69).

    Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwertes im Wege einer Satzungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 36; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80; IV ZR 12/11, juris Rn. 72).

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12

    Inhaltskontrolle der Satzungsregelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse:

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. dazu: Senatsurteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 13 ff.).

    Dies bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, dass der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbei tgeber in der Lage sein muss, die nach seinem Ausscheiden gegen ihn erhobene Gegenwert- bzw. Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 34; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).

    (b) Wie der Senat bereits für eine vergleichbare Satzungsregelung einer anderen Zusatzversorgungskasse entschieden hat, genügt alle rdings der bloße Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachzuvol lziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 34).

    Der beteiligte Arbeitgeber muss vielmehr die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 77; IV ZR 12/11, juris Rn. 69).

    Insgesamt nimmt die unklare Beschreibung der Berechnungsgrundlagen dem an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 34).

    Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwertes im Wege einer Satzungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 36; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80; IV ZR 12/11, juris Rn. 72).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. dazu: Senatsurteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 13 ff.).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15
    Der Einzelrichter ist nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Übertragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung befugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

    Damit werde der SEB 2016 den Transparenzanforderungen (BGH, Urteil vom 27. September 2017 - IV ZR 251/15, Rn. 23) nicht gerecht, schon weil danach die Möglichkeit bestehe, es bei der bisherigen Gegenwertzahlung zu belassen.

    Es muss den ausgeschiedenen Beteiligten daher auch nicht mehr nach den hierfür entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 - IV ZR 251/15, Rn. 23 mwN) die Möglichkeit gegeben werden, den bisherigen Gegenwert anhand der damals angewendeten Rechnungsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen nachzuvollziehen.

  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt

    Diese allgemeine Umschreibung verdeutlicht in Verbindung mit dem Erfordernis der Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens, dass die Berechnung des Gegenwerts nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt wurden und in der Fachwelt anerkannt sind und auch in der Rechtssprache in Bezug genommen werden, vorgenommen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 2017 - IV ZR 251/15, juris Rn. 21).

    Die hinreichende Transparenz wird dadurch hergestellt, dass der ausscheidende Beteiligte die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder - wie hier nach § 23 Abs. 2 Satz 5 i.d.F. des SEB 2016 - aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 aaO Rn. 23).

  • KG, 05.09.2018 - 6 U 152/17

    Fortführung einer partiellen Mitgliedschaft in einer kommunalen

    Die Regelung in einer Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse, wonach ein Mitglied verpflichtet ist, einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf der Kasse lastenden Verpflichtungen zu zahlen, ist wegen Intransparenz unwirksam, wenn nicht alle Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsbetrags offen gelegt werden, und Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie die zu Grunde gelegten Sterbetafeln weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017 - IV ZR 251/15; Urteil vom 13.2.2013 - IV ZR 131/12).

    Als solche unterliegen sie grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017 - IV ZR 251/15 - und vom 10.10.2012 - IV ZR 10/11 -, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

    Der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 27.9.2017 (IV ZR 251/15) die Regelung einer Zusatzversorgungskasse über den Ausgleichsbetrag als intransparent und damit unwirksam angesehen, weil der dortige Verweis auf die Heubeck-Richttafeln nicht ausreichend transparent und die Rechnungsgrundlagen nicht vollständig aus der Satzung erkennbar gewesen seien.
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