Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1741
BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00 (https://dejure.org/2002,1741)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2002 - IV ZR 263/00 (https://dejure.org/2002,1741)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - IV ZR 263/00 (https://dejure.org/2002,1741)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1741) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Diebstahl - Teilkaskoversicherung - Ersatzleistungen - Diebstahls-Mindestsachverhalt - Diebstahlsvortäuschung

  • Judicialis

    ZPO § 286

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286; EMRK Art. 6
    Berücksichtigung unrichtiger Angaben des VN zu früherem Schadensfall für Glaubwürdigkeitsbeurteilung im aktuellen Schadensfall

  • RA Kotz

    Zum Diebstahlsnachweis in der Kaskoversicherung!

  • RA Kotz

    Zum Diebstahlsnachweis in der Kaskoversicherung!

  • RA Kotz

    Leasingfahrzeug - Diebstahlvortäuschung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 49; AKB § 12 Nr. 1 I b
    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachweis eines Diebstahls bei vorhergehender Unredlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kasko - BGH zum Diebstahlsnachweis in der Kaskoversicherung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 671
  • VersR 2002, 431
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00
    Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, daß das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (BGHZ 130, 1, 3).
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 351/94

    Beweiswürdigung im Rahmen der Inanspruchnahme des Fahrzeugversicherers wegen

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00
    Entscheidend ist daher insoweit - da der Kläger unmittelbare Zeugen hierzu nicht zu benennen vermag - seine Glaubwürdigkeit (Senatsurteil aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 351/94 - VersR 1996, 703 unter 1 b).
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00
    Denn es geht hier nicht um das Anknüpfen an bloße Verdachtsmomente, vielmehr um die Feststellung, d.h. um den Beweis von Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit dem früheren Schadensfall, die ihrerseits den Schluß auf die Unredlichkeit des Klägers zulassen können (BGHZ 132, 79, 82 f.).
  • BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96

    Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00
    Damit aber ist allein mit der Aussage dieser Zeugin nicht einmal das Mindestmaß an Tatsachen bewiesen, das für das äußere Bild einer versicherten Entwendung erforderlich ist; der Nachweis eines bloßen "Rahmensachverhalts" reicht - entgegen der Auffassung von Landgericht und Berufungsgericht - insoweit nicht aus (Senatsurteil vom 19. Februar 1997 - IV ZR 12/96 - VersR 1997, 691 unter 1 b).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00
    a) Das Berufungsgericht hat mit einer unzureichenden Begründung angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbracht, also für ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00
    Sie stützt sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage; das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten dazu weitgehend außer acht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 unter 3 a und b).
  • OLG Koblenz, 27.12.2012 - 10 U 503/12

    Deckungsklage gegen die Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Anforderungen an den

    Hingegen reicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls nicht aus, dass der Versicherungsnehmer den Beweis für einen bloßen Rahmensachverhalt zu führen vermag (vgl. BGH, VersR 2002, 431f. = NJW-RR 2002, 671f.).

    Zeugen (oder sonstige Beweismittel) dafür, dass er das Fahrzeug entgegen seinem Willen nicht wieder am abgestellten Ort vorgefunden hat (vgl. dazu BGH, VersR 2002, 431f.), hat der Kläger nicht benennen können.

    Denn wenn - wie es vorliegend der Fall ist - der Versicherungsnehmer unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren kann (und hier noch nicht einmal solche zu sogen. "Rahmentatsachen"), dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 663; NJW 1997, 638; NJW-RR 2000, 315; VersR 2002, 431f.).

    An diesen Maßstäben gemessen oblag es dem Landgericht - wie auch von ihm erkannt und betrieben -, den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger im vorliegenden Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit ergeben (vgl. BGH, VersR 2002, 431f.).

    Hingegen reicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls nicht aus, dass der Versicherungsnehmer den Beweis für einen bloßen Rahmensachverhalt zu führen vermag (vgl. BGH, VersR 2002, 431f. = NJW-RR 2002, 671f.).

    Zeugen (oder sonstige Beweismittel) dafür, dass er das Fahrzeug entgegen seinem Willen nicht wieder am abgestellten Ort vorgefunden hat (vgl. dazu BGH, VersR 2002, 431f.), hat der Kläger nicht benennen können.

    Denn wenn - wie es vorliegend der Fall ist - der Versicherungsnehmer unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren kann (und hier noch nicht einmal solche zu sogen. "Rahmentatsachen"), dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 663; NJW 1997, 638; NJW-RR 2000, 315; VersR 2002, 431f.).

    An diesen Maßstäben gemessen oblag es dem Landgericht - wie auch von ihm erkannt und betrieben -, den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger im vorliegenden Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit ergeben (vgl. BGH, VersR 2002, 431f.).

  • OLG Rostock, 18.02.2004 - 6 U 76/03

    (Vorgetäuschte) Entwendung eines geleasten Kraftfahrzeugs - zur Beweislast für

    Hingegen reicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines kaskoversicherten Kfz-Diebstahls nicht aus, dass der VN den Beweis für einen bloßen Rahmensachverhalt zu führen vermag (vgl. BGH, VersR 2002, 431f. = NJW-RR 2002, 671f.).

    Zeugen (oder sonstige Beweismittel) dafür, dass er das Fahrzeug entgegen seinem Willen nicht wieder am abgestellten Ort vorgefunden hat (vgl. dazu BGH, VersR 2002, 431f.), hat der Kläger mithin gerade nicht benennen können.

    Denn wenn - wie es vorliegend der Fall ist - der VN unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren kann (sondern nur solche zu sogen. "Rahmentatsachen"), dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 663; NJW 1997, 638; NJW-RR 2000, 315; VersR 2002, 431f.).

    An diesem Maßstab gemessen oblag es dem Landgericht - wie auch von ihm erkannt und betrieben (UA Bl. 12ff.) - den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger im vorliegenden Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit ergeben (vgl. BGH, VersR 2002, 431f.).

    Denn das Landgericht hat unter Verstoss gegen § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten dazu fehlerhaft gewertet (vgl. BGH, NJW 1993, 935; VersR 2002, 431f.).

  • OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12

    Deckungsklage gegen die Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Anforderungen an den

    Kann ein Versicherungsnehmer sog. Rahmentatsachen für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung (Zeugenbeweis für das Abstellen des verschlossenen Fahrzeuges an einem bestimmten Ort und für das Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges) nicht beweisen, dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (Anschluss BGH, 22. September 1999, IV ZR 172/98, NJW-RR 2000, 315 und BGH, 30. Januar 2002, IV ZR 263/00, VersR 2002, 431).

    Hingegen reicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls nicht aus, dass der Versicherungsnehmer den Beweis für einen bloßen Rahmensachverhalt zu führen vermag (vgl. BGH, VersR 2002, 431f. = NJW-RR 2002, 671f.).

    Zeugen (oder sonstige Beweismittel) dafür, dass er das Fahrzeug entgegen seinem Willen nicht wieder am abgestellten Ort vorgefunden hat (vgl. dazu BGH, VersR 2002, 431f.), hat der Kläger nicht benennen können.

    Denn wenn - wie es vorliegend der Fall ist - der Versicherungsnehmer unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren kann (und hier noch nicht einmal solche zu sogen. "Rahmentatsachen"), dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 663; NJW 1997, 638; NJW-RR 2000, 315; VersR 2002, 431f.).

    An diesen Maßstäben gemessen oblag es dem Landgericht - wie auch von ihm erkannt und betrieben -, den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger im vorliegenden Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit ergeben (vgl. BGH, VersR 2002, 431f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht