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   BGH, 22.07.2009 - IV ZR 265/06   

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https://dejure.org/2009,5298
BGH, 22.07.2009 - IV ZR 265/06 (https://dejure.org/2009,5298)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06 (https://dejure.org/2009,5298)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - IV ZR 265/06 (https://dejure.org/2009,5298)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Interesse eines Geschädigten an einer Feststellung eines zu gewährenden Deckungsschutzes eines Versicherers gegenüber dem Schädiger (Sozialbindung einer Haftpflichtversicherung)

  • Judicialis

    ZPO § 256 Abs. 1; ; VVG § 149; ; VVG § 154 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 256 Abs. 1; VVG § 100 ff.
    Feststellungsinteresse des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers bei Nichtentscheidung des Versicherers über Deckungsgewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256 Abs. 1; VVG § 149; VVG § 154 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend die Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Geschädigter Deckungsanspruch gegen Versicherer gerichtlich feststellen lassen? (IBR 2010, 62)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1485
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99

    Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - IV ZR 265/06
    In der Haftpflichtversicherung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Meinung in der Literatur auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - IV ZR 265/06
    Es ist auch dann gegeben, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (Späte, Haftpflichtversicherung § 1 Rdn. 199; BK/Baumann, § 149 VVG Rdn. 149; zur Pflicht des Versicherers, sich gegenüber dem Versicherungsnehmer unmissverständlich über seine Leistungspflicht zu erklären vgl. BGHZ 171, 56, 62 ff.).
  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 38/61

    Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - IV ZR 265/06
    Aus der Gewährung von Rechtsschutz kann nicht auf ihren Willen geschlossen werden, auch die Freistellungsverpflichtung nach § 154 Abs. 1 VVG a.F. zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 -VersR 1964, 156 unter III 2).
  • BGH, 05.04.2017 - IV ZR 360/15

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Geltendmachung des Deckungsanspruchs

    In der Haftpflichtversicherung ist es allgemein anerkannt, dass der am Versicherungsvertrag nicht beteiligte, geschädigte Dritte ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90 unter 2 b; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485 Rn. 2; Langheid in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. § 100 Rn. 54; Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 100 Rn. 21; Armbrüster, r+s 2010, 441, 447; Felsch, r+s 2010, 265, 275; R. Johannsen, r+s 1997, 309, 313; Piontek, Haftpflichtversicherung 2016 § 1 Rn. 15 und § 3 Rn. 47).
  • OLG München, 18.12.2015 - 25 U 1668/15

    Feststellungsinteresse für eigene Deckungsklage des Geschädigten gegen den

    Es ist auch dann gegeben, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06; VersR 2009, 1485).
  • OLG Köln, 21.05.2015 - 9 U 46/15

    Zulässigkeit einer vorweg genommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den

    Ebenso wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass in der Haftpflichtversicherung, auch der Privathaftpflichtversicherung, der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 I ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 in juris Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 19.02.2013 - 9 U 155/12 - in juris Rn. 39 m.w.N.).

    Ausdrücklich anerkannt ist die Zulässigkeit dieser vorweggenommenen Deckungsklage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn die Verjährung des Deckungsanspruchs droht oder der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt (BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 in juris Rn. 9) oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gebe oder die Auskunft verweigere (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2).

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung sei im Hinblick darauf zu eng, dass der BGH den in seinem Urteil vom 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - (VersR 2001, 90) anerkannten Ausnahmefall nur als beispielhaft bezeichnet habe und damit nicht abschließend aufgeführt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten angenommen werden könne (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2).

  • KG, 01.08.2022 - 20 U 176/21

    Grobe Fahrlässigkeit bei einem Transport mit zwei Hubwagen

    Ein Feststellungsinteresse kann grundsätzlich befürwortet werden, weil in der Haftpflichtversicherung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte ein eigenes, ein aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - juris Rn. 2).

    Ein Feststellungsinteresse wird im Einzelfall unter anderem dann bejaht, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten (Dritten), ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - juris Rn. 2).

  • OLG Naumburg, 25.07.2013 - 2 U 23/13

    Privathaftpflichtversicherung: Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten

    Für einen vorweggenommenen Deckungsprozess des Geschädigten gegen den Pflichtversicherer des Schädigers fehlt es regelmäßig an einem rechtlichen Interesse; etwas Anderes kann allenfalls bei der Gefahr des Verlustes des Deckungsanspruchs (Vergleiche BGH, 15. November 2000, IV ZR 223/99, VersR 2001, 90) bzw. bei einer dem Verlust gleichstehenden Ungewissheit (in Abgrenzung zu BGH, 22. Juli 2009, IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485) gelten.(Rn.34).

    Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung angenommen, dass der Geschädigte ein eigenes rechtliches Interesse i.S. von § 256 ZPO an der Feststellung, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe, auch dann haben kann, wenn der Versicherer auf seine Anfrage, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2009, IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485 - in juris Tz. 2).

  • OLG Celle, 05.07.2012 - 8 U 28/12

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung eines Versicherers auf fehlende

    In besonderen Fallkonstellationen kann der Dritte aber gegen den Versicherer Klage, und zwar Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, erheben, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht aus dem Vertrag ablehnt und außerdem der Versicherungsnehmer untätig bleibt (BGH, VersR 2001, 90, 91; VersR 2009 1485).
  • OLG Köln, 27.09.2016 - 9 U 26/16

    Umfang der Leistungspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung bei noch nicht

    Im Rahmen des - hier in Betracht kommenden - Rechtsschutzanspruchs hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz gegenüber begründeten und unbegründeten Ansprüchen zu gewähren, wobei eine entsprechende Zusage noch keine Befreiungspflicht begründet (Prölls/Martin/Lücke, a.a.O. § 100 VVG Rn. 9; BGH VersR 2009, 1485).
  • OLG Köln, 19.02.2013 - 9 U 155/12

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer

    In der Haftpflichtversicherung, auch in der Pflichthaftpflichtversicherung, kann der der Geschädigte aber auch ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 2009, 1485; VersR 2001, 90; Felsch, r+s 2010, 265, 275; Voit/Knappmann, a.a.O., § 156 Rn.1; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl., § 100 Rn. 21).

    Es ist insbesondere dann gegeben, wenn Verjährung des Deckungsanspruchs droht oder der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt (vgl. BGH VersR 2001, 90) oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH VersR 2009, 1485).

  • OLG München, 27.10.2016 - 23 U 1596/16

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einer Gesellschaft

    Zwar kann in der Haftpflichtversicherung der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i. S.v. § 256 Abs. 1 ZPO daran haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe, etwa wenn der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts dagegen unternimmt oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz besteht, keine eindeutige Antwort gibt (BGH, Beschluss vom 22.07.2009, IV ZR 265/06 juris Tz. 2 m.w.N).
  • LG Augsburg, 18.05.2018 - 42 O 2840/15

    Behandlungsfehler, Versicherungspflicht, Arzt, Haftpflichtversicherung,

    Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass in der Haftpflichtversicherung auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 265/06 -, juris m.w.N.).

    Insbesondere vermag das vom Klägervertreter unter Bezugnahme auf die Anlage K 3 beschriebene Verhalten der Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2) gegenüber der Klagepartei (bzw. dem Klägervertreter) die Gefahr des Verlusts des Deckungsanspruchs nicht zu begründen (vgl. zu dieser Fallgruppe BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 265/06 -, juris).

  • OLG Köln, 19.02.2013 - 9 U 158/12

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer

  • OLG München, 11.06.2019 - 24 U 2049/18

    Behandlungsfehler, Schadensersatz, Leistungen, Krankenkasse, Arzt, Krankenhaus,

  • OLG München, 21.11.2016 - 28 U 1618/16

    Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer eines insolventen

  • OLG Köln, 03.06.2015 - 9 U 176/14

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer

  • LG Hannover, 17.11.2011 - 8 O 221/10

    Errichtung eines Fertighauses auf einer fehlerhaft erstellten Sohlplatte als ein

  • OLG Hamm, 11.11.2022 - 20 U 213/22

    Ansprüche des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers in

  • LG Wiesbaden, 06.09.2013 - 1 O 209/12

    Wenn die Betriebsbeschreibung in der Haftpflichtversicherung nicht passt

  • KG, 18.02.2021 - 6 W 1065/20

    Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

  • OLG Celle, 05.07.2012 - 8 U 82/12
  • LG Hamburg, 22.01.2008 - 324 O 1051/07
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