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   BGH, 29.04.1959 - IV ZR 265/58   

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BGH, 29.04.1959 - IV ZR 265/58 (https://dejure.org/1959,570)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1959 - IV ZR 265/58 (https://dejure.org/1959,570)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1959 - IV ZR 265/58 (https://dejure.org/1959,570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 140
  • NJW 1959, 2207
  • MDR 1959, 738
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.10.1958 - IV ZR 61/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.04.1959 - IV ZR 265/58
    Im Hinblick darauf hat auch der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 51/58 - (NJW 1959, 45) ausgesprochen, daß eine Ehe, die geschlossen wird, nachdem einer der Ehegatten durch ein im Wiederaufnahmeverfahren oder auf Grund einer Wiedereinsetzung, in den vorigem Stand zur Aufhebung gelangendes Scheidungsurteil geschieden war, bei der Beurteilung eines auf Scheidung der früheren Ehe gerichteten Klagebegehrens aus § 48 EheG unter dem Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist.
  • BGH, 11.06.1958 - IV ZR 51/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.04.1959 - IV ZR 265/58
    Im Hinblick darauf hat auch der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 51/58 - (NJW 1959, 45) ausgesprochen, daß eine Ehe, die geschlossen wird, nachdem einer der Ehegatten durch ein im Wiederaufnahmeverfahren oder auf Grund einer Wiedereinsetzung, in den vorigem Stand zur Aufhebung gelangendes Scheidungsurteil geschieden war, bei der Beurteilung eines auf Scheidung der früheren Ehe gerichteten Klagebegehrens aus § 48 EheG unter dem Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist.
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

    Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 242 Rn. 38; ferner BGH, Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 265/58, BGHZ 30, 140, 145).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 41/85

    Zulässigkeit der von dem Staatsanwalt und dem Ehegatten der früheren Ehe

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach, insbesondere gegen Stimmen der Literatur (vgl. Beitzke MDR 1952, 338 ff; Boehmer NJW 1959, 2185, 2189), entschieden hat, verfolgt die Nichtigkeitsklage nicht ausschließlich den Zweck, den Zustand des Nebeneinanderbestehens von zwei Ehen zu beseitigen und die Doppelehe zu vernichten, damit die erste Ehe wiederhergestellt werden kann (BGHZ 30, 140 ff; 37, 51 ff; Urteile vom 22. April 1964 a.a.O. S. 420; vom 26. Februar 1975 a.a.O. S. 873).

    In diesem Sinn stellt bereits die Tatsache des Bestehens einer Doppelehe - unabhängig von der späteren tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, die hier nach Erhebung der Nichtigkeitsklagen zur Scheidung der ersten Ehe führten - in der Regel einen ausreichenden Grund für die Klage dar (BGHZ 30, 140, 143; 37, 51, 56; Urteil vom 26. Februar 1975 a.a.O. S. 873; a.A. Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 632 Rdn. 2).

    Zwar kann eine Ehenichtigkeitsklage unter besonderen Umständen ausnahmsweise wegen mißbräuchlicher Rechtsausübung unzulässig sein (BGHZ 30, 140 ff; 37, 51 ff; Urteile vom 22. April 1964 aaO; und vom 26. Februar 1975 aaO; Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 24 Rdn. 15; MünchKomm/Müller-Gindullis § 24 EheG Rdn. 10; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 24 EheG Rdn. 8; teilweise a.A.: Gernhuber a.a.O. § 13 III 2 S. 125, 126; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 632 Rdn. 6).

    Dies hat der Bundesgerichtshof bei der Nichtigkeitsklage des Ehegatten, der die Doppelehe geschlossen hatte, dann angenommen, wenn die Klage aus verwerflicher Gesinnung erhoben wurde (BGHZ 30, 140, 144; BGH Urteil vom 22. April 1964 a.a.O. S. 419, 420; vgl. auch BGHZ 37, 51 m. Anm. LM § 24 EheG Nr. 5), oder auch in einem Fall, in dem der Kläger es in der Hand hatte, den Nichtigkeitsgrund zu beseitigen (Urteil vom 28. Juni 1961 - IV ZR 297/60 = LM § 606 a ZPO Nr. 1).

  • BGH, 26.02.1975 - IV ZR 33/74

    Zurückweisung einer Revision - Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen

    Die Fälle, in denen eine unzulässige Rechtsausübung angenommen wurde, waren dadurch gekennzeichnet, daß sich die Klage als Betätigung einer sittlich verwerflichen Gesinnung erwies, das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung des Rechtsstreits nicht auf die Verwirklichung sittlicher Werte, insbesondere nicht auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Einehe, sondern auf die Durchsetzung selbstsüchtiger Interessen gerichtet war (BGHZ 30, 140 ff; BGH in MDR 1961, 919 = LM ZPO § 606 a Nr. 1).

    Eine Ehe kann nach der in der Bundesrepublik herrschenden sittlichen Anschauung als grundsätzlich dauernde und uneingeschränkte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau in einer der Würde der Ehegatten entsprechenden Weise nur als Einehe geführt werden (vgl. BGHZ 30, 140, 142; 37, 51, 55).

    An dem Grundsatz, daß in aller Regel der Nichtigkeitsklage die sittliche Rechtfertigung nicht fehlen wird, solange die frühere Ehe noch besteht (BGHZ 30, 140, 145), ist festzuhalten.

    Der Senat verkennt auch nicht, daß selbst in der bigamischen Ehe, zumal wenn sie lange bestanden hat und Kinder aus ihr hervorgegangen sind, trotz des ihr anhaftenden sittlichen Makels ethische Werte verwirklicht sein können, die unter Umständen schutzwürdig sind, obwohl ein allgemeines sittliches und öffentliches Interesse daran besteht, den Grundsatz der Einehe möglichst uneingeschränkt durchzusetzen (vgl. BGHZ 30, 140, 144).

  • BAG, 19.04.1989 - 7 ABR 6/88

    Betriebsrat: Sachaufwand - Kosten zur sachgerechten Verteidigung eines

    Denn die Beachtung von Treu und Glauben stellt eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung dar (vgl. statt vieler: BGHZ 30, 140, 145; MünchKomm-Roth, 2. Aufl., § 242 BGB Rz 43; Alff, BGB-RGRK, 12. Aufl, § 242 Rz 1).
  • OLG Hamburg, 04.05.1982 - 2 UF 213/81
    Genauso ist zu entscheiden, wenn das gemeinsame Kind bereits volljährig ist; das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Privatrecht, auch das Familienrecht, beherrscht (RGZ 166, 49; BGHZ 5, 186; 30, 140 = FamRZ 1959, 450).
  • BGH, 22.04.1964 - IV ZR 189/63

    Rechtsmittel

    Der Senat hat jedoch anerkannt, daß die Ehenichtigkeitsklage unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise wegen mißbräuchlicher Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn sie sich als Betätigung einer verwerflichen Gesinnung erweist und deswegen sittlich in einem Maße zu verurteilen ist, daß demgegenüber der gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen das Gebot der Einehe hingenommen werden muß (BGHZ 30, 140, 144 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58]; 37, 51, 56 [BGH 21.03.1962 - IV ZR 102/61]; LM ZPO § 606 a Nr. 1; ähnlich schon R. Bruns JZ 1959, 149, 151; der Rechtsprechung zustimmend Müller-Freienfels JZ 1959, 635, 637 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58], Boehmer NJW 1959, 2185, 2189, Habscheid FamRZ 1963, 6, 7).
  • OLG Naumburg, 19.01.1999 - 11 U 207/98

    Ungerechtfertigte Bereicherung; Leistung mit befreiender Wirkung an den alten

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  • BGH, 21.03.1962 - IV ZR 102/61

    Nichtigkeitsklage. Doppelehe

    Der Senat hat daher in seinem BGHZ 30, 140 veröffentlichten Urteil, ausgesprochen, daß jeder, der zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugten Personen diese Klage selbständig und unabhängig von dem anderen Klagberechtigten erheben kann.
  • BGH, 28.06.1961 - IV ZR 297/60

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1959 - BGHZ 30, 140 = NJW 1959, 2207 (mit zustimmendem Aufsatz von Boehmer, S. 2185) = JZ 1959, 633 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58] (mit zustimmender Anmerkung von Müller Freienfels) = MDR 1959, 738 = FamRZ 1959, 450 - ausführlich zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, auch wenn die Nichtigkeit der Ehe und die Klagebefugnis des Klägers feststeht.
  • BGH, 08.11.1965 - VII ZR 9/63

    Ansprüche des Landes auf Rückerstattung geleisteter Hinterbliebenenrente

    Solange dies nicht geschehen ist, darf sich aber gemäß dem § 23 EheG niemand auf die Nichtigkeit berufen (vgl. BGHZ 30, 140 [BGH 29.04.1959 - ZR IV 265/58 ]).
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