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   BGH, 21.10.2015 - IV ZR 267/14   

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BGH, 21.10.2015 - IV ZR 267/14 (https://dejure.org/2015,30599)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2015 - IV ZR 267/14 (https://dejure.org/2015,30599)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 267/14 (https://dejure.org/2015,30599)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    Nr. 2300 VV RVG, § 34 RVG, Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG, § 158n VVG, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, § 158n Satz 3 VVG

  • Wolters Kluwer

    Ausrichtung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten; Zusage von Kostenschutz durch den Versicherer für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausrichtung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten; Zusage von Kostenschutz durch den Versicherer für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenschutz für eine Abwehr einer anwaltlichen Gebührenforderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzversicherer kann Befreiungsanspruch durch Zusage einer Abwehrdeckung erfüllen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsschutzversicherer kann Befreiungsanspruch durch Zusage einer Abwehrdeckung erfüllen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 02.11.2015)

    Anlegerklagen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - IV ZR 267/14
    Wie der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden und im Einzelnen begründet hat, hindert § 158n Satz 3 VVG a.F. den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.

    Wie der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt hat, ist der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet.

    Dies hat der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden und dort näher begründet.

    In einem solchen Fall kann der Versicherer - wie der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat - Versicherungsschutz auch dadurch leisten, dass er dem Versicherungsnehmer verspricht, ihm in einem etwaigen Gebührenprozess Kostenschutz zu gewähren und damit im Falle eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten dieses Gebührenprozesses zu erstatten und die Forderung zu bezahlen.

  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 47/13

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei behauptetem

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - IV ZR 267/14
    Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94).

    Dies ist hier die Behauptung des Klägers, die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers entfaltet (Senatsurteil vom 30. April 2014 aaO Rn. 21 f.).

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 21.10.2015 - IV ZR 267/14
    Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 ARB 75; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1) Satz 1 a ARB 94).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 120/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Die zuvor streitige Rechtsfrage, ob eine Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 2 Abs. 1 Buchst. a ARB 75, ihn von den Kosten des eigenen Anwalts freizustellen, auch durch die Gewährung von Abwehrdeckung erfüllen kann, hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.10.2015 (IV ZR 266/14 - r+s 2015, 606, IV ZR 267/14, BeckRS 2015, 18764) entschieden.

    Erfüllungshandlung ist die Zusage des Rechtsschutzversicherers, Abwehrdeckung zu gewähren (vergl. BGH NJW 2016, 61, 63 Rz. 32; BeckRS 2015, 18764, dort Rz. 26).

    In seinen Entscheidungen über die Anhörungsrüge der Kläger in den Verfahren IV ZR 266/14 und IV ZR 267/14 vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282; 2016, 05283) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn der Versicherer Abwehrdeckung zusagt, deren Rechtsfolge eintrete, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.

    Der Bundesgerichtshof hat die auf einem im wesentlichen gleichem Sachverhalt beruhende Nichtzulassungsbeschwerde in den Verfahren IV ZR 266/14 bzw. IV ZR 267/14 zurückgewiesen.

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 121/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Die zuvor streitige Rechtsfrage, ob eine Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 2 Abs. 1 Buchst. a ARB 75, ihn von den Kosten des eigenen Anwalts freizustellen, auch durch die Gewährung von Abwehrdeckung erfüllen kann, ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2015 (IV ZR 266/14 - r+s 2015, 606, IV ZR 267/14, BeckRS 2015, 18764) entschieden worden.

    Erfüllungshandlung ist die Zusage des Rechtsschutzversicherers, Abwehrdeckung zu gewähren (vergl. BGH NJW 2016, 61, 63 Rz. 32; BeckRS 2015, 18764, dort Rz. 26).

    In seinen Entscheidungen über die Anhörungsrüge der Kläger in den Verfahren IV ZR 266/14 und IV ZR 267/14 vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282; 2016, 05283) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn der Versicherer Abwehrdeckung zusagt, deren Rechtsfolge eintrete, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.

    Der Bundesgerichtshof hat die auf einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt beruhende Nichtzulassungsbeschwerde in den Verfahren IV ZR 266/14 bzw. IV ZR 267/14 zurückgewiesen.

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4 U 122/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen des

    Die zuvor streitige Rechtsfrage, ob eine Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 2 Abs. 1 Buchst. a ARB 75, ihn von den Kosten des eigenen Anwalts freizustellen, auch durch die Gewährung von Abwehrdeckung erfüllen kann, hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.10.2015 (IV ZR 266/14 - r+s 2015, 606, IV ZR 267/14, BeckRS 2015, 18764) entschieden.

    Erfüllungshandlung ist die Zusage des Rechtsschutzversicherers, Abwehrdeckung zu gewähren (vergl. BGH NJW 2016, 61, 63 Rz. 32; BeckRS 2015, 18764, dort Rz. 26).

    In seinen Entscheidungen über die Anhörungsrüge der Kläger in den Verfahren IV ZR  266/14 und IV ZR 267/14 vom 09.03.2016 (BeckRS 2016, 05282; 2016, 05283) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass dann, wenn der Versicherer Abwehrdeckung zusagt, deren Rechtsfolge eintrete, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.

    Der Bundesgerichtshof hat die auf einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt beruhende Nichtzulassungsbeschwerde in den Verfahren IV ZR 266/14 bzw. IV ZR 267/14 zurückgewiesen.

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 40/16

    Zulässigkeit der Einwendungen eines Rechtsschutzversicherers gegen die

    Erfüllungshandlung für den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 2 Abs. 1 lit. a) ARB 75 ist die Zusage des Rechtsschutzversicherers, Abwehrdeckung zu gewähren (vergl. BGH NJW 2016, 61, 63 Rz. 32; BeckRS 2015, 18764, dort Rz. 26).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2016 - IV ZR 267/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4463
BGH, 09.03.2016 - IV ZR 267/14 (https://dejure.org/2016,4463)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2016 - IV ZR 267/14 (https://dejure.org/2016,4463)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2016 - IV ZR 267/14 (https://dejure.org/2016,4463)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens; Verweis des Versicherungsnehmers auf eine Abwehrdeckung durch den Versicherer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens; Verweis des Versicherungsnehmers auf eine Abwehrdeckung durch den Versicherer

  • rechtsportal.de

    VVG a.F. § 158n; RL 87/344/EWG Art. 6
    Gerichtliche Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens; Verweis des Versicherungsnehmers auf eine Abwehrdeckung durch den Versicherer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 31.07.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen (BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - IV ZR 267/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZB 123/19, juris Rn. 22).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22

    Anhörungsrüge wegen anderer Rechtsansicht

    Der Umstand, dass die Beklagte die Auffassung des Senats nicht teilt, ändert hieran nichts, weil die Anhörungsrüge nicht eröffnet ist, soweit die Beklagte lediglich ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.03.2016 - IV ZR 267/14, juris Rn. 1; vom 31.07.2023 - VIa ZR 1031/22 juris mwN).
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