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   BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14   

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https://dejure.org/2015,35097
BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14 (https://dejure.org/2015,35097)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2015 - IV ZR 269/14 (https://dejure.org/2015,35097)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14 (https://dejure.org/2015,35097)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (hier BBR-PHV Nr. 1. 1. 2); Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der Privat-Haftpflichtversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a); InsO § 178 Abs. 1, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 1 PrHPflVBB, § 178 Abs 3 InsO
    Privathaftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit wegen "ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns"; Voraussetzung eines "rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titels" in der Forderungsausfallversicherung

  • IWW

    § 178 Abs. 3 InsO, § 178 InsO, § 178 Abs. 1 InsO, §§ 86, 89 InsO, 240 ZPO, § 80 Abs. 1 InsO, §§ 174 ff. InsO, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausnahme von Gefahren eines "ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns" vom Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung; Begehren von Versicherungsleistungen aus einer im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gehaltenen Forderungsausfallversicherung; ...

  • rewis.io

    Privathaftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit wegen "ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns"; Voraussetzung eines "rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titels" in der Forderungsausfallversicherung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBR-PHV Nr. 1.1.2; InsO § 178 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 2
    Ausfalldeckung für Anspruch aus vorsätzlicher Körperverletzung gegen insolventen Schädiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 178 Abs. 1; InsO § 201 Abs. 2
    Ausnahme von Gefahren eines "ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns" vom Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung; Begehren von Versicherungsleistungen aus einer im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gehaltenen Forderungsausfallversicherung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung der Begrenzung des Versicherungsschutzes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftpflichtversicherung - und die gefährliche dienstliche Tätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Forderungsausfallversicherung - und die Pflicht zur Titulierung im Insolvenzfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zur Insolvenztabelle festgestellte Schadensersatzforderung von Forderungsausfallversicherung der Privaten Haftpflichtversicherung gedeckt

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Gefahren eines "ungewöhnlichen und gefärlichen Tuns"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zur Insolvenztabelle festgestellte Schadensersatzforderung von Forderungsausfallversicherung der Privaten Haftpflichtversicherung gedeckt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 406
  • MDR 2016, 25
  • VersR 2016, 41
  • WM 2015, 2319
  • DB 2015, 2874
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10

    Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren

    Auszug aus BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14
    Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13).

    (1) Der Senat hat mit Urteil vom 9. November 2011 (IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.) zu der Klausel eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages.

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    Auszug aus BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14
    Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13).
  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96

    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der

    Auszug aus BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14
    Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13).
  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, VersR 2016, 41 Rn. 38 und vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, VersR 2013, 1395 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 193/15

    Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Neupreisentschädigung bei Leasing-Fahrzeugen;

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, r+s 2016, 74 Rn. 38 m.w.N.; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20; vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b).
  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 302/16

    Forderungsausfallversicherung in der Privathaftpflichtversicherung: Intransparenz

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, VersR 2016, 41 Rn. 38 m.w.N.).

    Nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist ferner diejenige, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 269/14, VersR 2016, 41) zugrunde lag.

  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 202/16

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Versicherungsbedingungen einer

    Die hier zu beurteilende Klausel weicht insoweit von anderen Bedingungen in der Forderungsausfallversicherung ab, als sie nicht - wie diese - voraussetzt, dass die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt worden ist (vgl. hierzu die Bedingungen, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, r+s 2016, 74 Rn. 1 zugrunde lagen; ferner Musterbedingungen BB-PHV Ziff. 8.1.1 und 8.3, abgedruckt bei Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. S. 674 f.; FAKomm-VersR/Meckling-Geis, BBR-PHV Rn. 130; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. A 3-2 AVB-PHV).
  • LG Osnabrück, 13.04.2016 - 9 O 217/12

    Haushaltshilfen - Bemessung des Stundensatzes im Rahmen des

    Die Beklagte hat in zulässiger Weise auf die Voraussetzungen nach Ziffer 5.3.1 der Zusätzlichen Bestimmungen zum Deckungsumfang Top der BBR zur Privathaftpflicht Versicherung der Beklagten auf den erforderlichen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel und nach Ziffer 5.3.2 der Zusätzlichen Bestimmungen zum Deckungsumfang Top der BBR zur Privathaftpflicht-Versicherung der Beklagten auf eine fehlgeschlagene bzw. sich als aussichtslos darstellende Zwangsvollstreckung mit Anspruchsvoraussetzungen verzichtet, so dass der Kläger nunmehr die ihm aufgrund des Schadenereignisses zustehenden Ansprüche direkt gegen die Beklagte geltend machen kann (vgl. dazu auch BGH, Urteil 28.10.2015, Az.: IV ZR 269/14, VersR 2016, 41, dort Rn. 30 bis 39).
  • OLG Köln, 01.03.2016 - 9 W 6/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens beruflicher Risiken bzw.

    Der Begriff der Beschäftigung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH, Urteil v. 28.10.2015, IV ZR 269/14; BGH, Urteil v. 09.11.2011, IV ZR 115/10).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2019 - 7 U 189/14

    Bindungswirkung der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle

    Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 269/14; zitiert nach Juris) trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.
  • OLG Hamburg, 26.01.2017 - 6 U 56/14

    Seekaskoversicherung: Anspruchsabtretung; Teilklageerhebung; Risikoausschluss

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH-Urteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, VersR 2016, 41 Rn. 38 und vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, VersR 2013, 1395 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 07.11.2017 - 16 O 146/17

    Urteil gegen WGV Rechtsschutzversicherung: Ausschlussklausel greift nicht

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 269/14 -, juris).
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