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   BGH, 15.05.1996 - IV ZR 337/95   

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https://dejure.org/1996,6249
BGH, 15.05.1996 - IV ZR 337/95 (https://dejure.org/1996,6249)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1996 - IV ZR 337/95 (https://dejure.org/1996,6249)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 (https://dejure.org/1996,6249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsverhältnisses - Anspruch auf Streitwertheraufsetzung - Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Streitwertheraufsetzung

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.07.1990 - IV ZR 100/90

    Streitwert bei Streit über die Wirksamkeit eines Rücktritts des Versicherers von

    Auszug aus BGH, 15.05.1996 - IV ZR 337/95
    Diese verstärkten sich, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalles bereits angezeigt sei (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 37/11

    Streitwertbemessung: Feststellung des Bestehens eines privaten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3, 5-fachen Jahresprämie festzusetzen (Beschlüsse vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332; vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 296/08, VersR 2011, 237 f.) abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20%.
  • BGH, 03.05.2000 - IV ZR 258/99

    Berechnung der Beschwer bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer

    In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, ist die Beschwer der unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das Dreieinhalbfache der Jahresprämie - hier 9.823,80 DM - festzusetzen (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1 Rechtsmittel, Beschwer 9 = r + s 1996, 332).

    Wie solche nur behaupteten, aber nicht eingeklagten Ansprüche im Rahmen des auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrags zu bewerten sind, konnte im Senatsbeschluß vom 15. Mai 1996 (aaO) offenbleiben.

  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 279/99

    Bemessung der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer

    Dagegen sind die Grundsätze, nach denen der Senat die Wertfestsetzung bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vornimmt (Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Beschwer 9; vom 3. Mai 2000 aaO) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen.
  • OLG Schleswig, 14.01.2008 - 16 W 14/08

    Streitwert bei Feststellungsklage betreffend Fortbestand eines

    Bei einem auf den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrags gerichteten Feststellungsantrag ist der Streitwert in der Regel in entsprechender Anwendung des § 3 ZPO und unter Berücksichtigung des § 9 ZPO auf den 3 1/2-fachen Jahresbetrag der vereinbarten Versicherungsprämie zu schätzen, vgl. BGH, RuS 1996, 332; ebenso BGH, NVersZ 2002, 21 und OLG Köln, RuS 1996, 332 (Leitsatz).

    Wird mit der Klage neben der Feststellung der Eintritt des Versicherungsfalls geltend gemacht, ist der Wert des damit verbundenen Leistungsantrags dem Wert des Feststellungsantrags hinzu zu rechnen, vgl. OLG Köln, RuS 1996, 332.

  • OLG Karlsruhe, 06.03.2006 - 12 W 18/06

    Feststellungsklage: Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zahlung von

    Da es sich bei dieser Prämie um eine wiederkehrende Leistung handelt, ist bei der Schätzung die zeitbezogene Bewertungsvorgabe zu beachten, die der Gesetzgeber gem. § 9 ZPO mit dreieinhalb Jahren gemacht hat (BGH RuS 1996, 332).
  • OLG Rostock, 08.11.2018 - 4 W 27/18

    Streitwertbemessung im Deckungsprozess gegen eine Krankentagegeldversicherung:

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Festsetzung des Wertes eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages auf die - monatliche bzw. jährliche - Prämie abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 8, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336, juris Leitsatz 1 und Rn. 3, Beschluss vom 10.10.2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, juris Leitsatz 1 und Rn. 2, Beschluss vom 15.05.1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2008 - 16 W 14/08, OLGR Schleswig 2008, 458, juris Leitsatz 1 und Rn. 1 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Rn. 13).

    Dabei ist er zwar von seiner Rechtsprechung zum Krankenversicherungsvertrag ausgegangen (a.a.O., juris Rn. 5 mit Verweis auf den Beschluss vom 15.05.1996, a.a.O.).

  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 186/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Fortsetzung eines

    a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der Senat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.).
  • BGH, 04.09.2019 - IV ZR 40/19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des nicht erreichten

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß § 3 und § 9 ZPO nach der 3, 5-fachen Jahresprämie abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2015 - IV ZR 154/15, juris Rn. 2; vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336 Rn. 3; vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 265/08, VersR 2011, 237 Rn. 2; vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332 [juris Rn. 4]).
  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 31/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Inanspruchnahme aus einem privaten

    Das sind hier nach dem eigenen Ausgangspunkt des Beklagten zu 1, der die den Kläger als Versicherungsnehmer zu entrichtende Jahresprämie von 1.440 EUR zugrunde legt, allenfalls 5.040 EUR, die in Addition mit dem Wert des Leistungsantrages einen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR liegt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 1; vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - RuS 1996, 332).
  • OLG Hamm, 29.09.1999 - 20 U 231/98

    Streitwert bei Bestand einer BU-Versicherung

    Die vom Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Bestand einer Krankenversicherung streitig war, aufgestellten Grundsätze (r+s 1996, 332) gelten hier in gleicher Weise.
  • OLG Hamm, 29.11.1999 - 20 U 231/98

    Berufungssumme und Wert des Beschwerdegegenstandes bei Streit über den Bestand

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