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   BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07   

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https://dejure.org/2008,1077
BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07 (https://dejure.org/2008,1077)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07 (https://dejure.org/2008,1077)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 (https://dejure.org/2008,1077)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtsanwaltssozietäten können bei Prozesskostenhilfe beigeordnet werden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit zur Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät i.R.e. Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Möglichkeiten zur Vermeidung des Verursachens zusätzlicher Kosten durch das Auftreten auswärtiger Rechtsanwälte bei Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Hinblick auf ...

  • Anwaltsblatt

    § 121 ZPO
    Beiordnung einer Anwalts-GbR möglich

  • Judicialis

    ZPO § 121 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 121 Abs. 1
    Beiordnungsfähigkeit einer Rechtsanwaltssozietät

  • BRAK-Mitteilungen

    Beiordnung einer Sozietät im PKH-Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 1
    Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Wege der Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuordnung einer Sozietät im Rahmen der PKH-Bewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 440
  • ZIP 2009, 147
  • MDR 2009, 103
  • FamRZ 2009, 37
  • VersR 2009, 237
  • AnwBl 2009, 74
  • Rpfleger 2009, 87
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Für die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät ist spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) eine grundlegende Änderung der rechtlichen Anschauung eingetreten, weil ihr nunmehr die Rechtsfähigkeit einschließlich der Parteifähigkeit zugestanden wird, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ aaO S. 343 ff.).

    Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R KO - beide veröffentlicht in juris).

    Zu der im Jahre 1998 geschaffenen Neuregelung der §§ 59c ff. BRAO und den bereits im Jahre 1995 geschaffenen Regelungen über die Partnerschaftsgesellschaft (vgl. dazu Schultz in Festschrift für Hirsch, 2008, S. 525, 526) tritt inzwischen hinzu, dass spätestens seit der zu Beginn des Jahres 2001 ergangenen Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, damit auch der Rechtsanwaltssozietät, anerkannt ist.

  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet ein zuvor mit der Sozietät geschlossener Mandats-Vertrag mit der Beiordnung nicht ohne Weiteres sein Ende (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 261 unter III 1).
  • OLG Celle, 02.05.2003 - 7 U 11/03

    Prozesskostenhilfebewilligung: Ausschluss der Beiordnung einer

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R KO - beide veröffentlicht in juris).
  • LSG Bayern, 04.07.2006 - L 15 B 44/03

    Abweichen von der Mittelgebühr bei Rechtsfragen über die Bewilligung einer Rente

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R KO - beide veröffentlicht in juris).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Der Gefahr, dass im Rahmen einer Sozietätsbeiordnung ein auswärtiger Rechtsanwalt für die bedürftige Partei auftritt und Kosten verursacht, die bei einer Einzelbeiordnung nicht entstanden wären, kann im Einzelfall nach § 121 Abs. 3 ZPO ausreichend begegnet werden, etwa dadurch, dass das Gericht die Beiordnung einer überörtlich tätigen Sozietät von der Zusage abhängig macht, auf die Erstattung von Reisekosten für Sozien aus entfernt gelegenen Niederlassungen zu verzichten, oder bereits der Beiordnungsantrag dahin ausgelegt wird, dass er einen solchen Verzicht enthalte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 unter Tz. 7; Zöller/Philippi aaO Rdn. 13b).
  • OLG Nürnberg, 01.07.2002 - 10 WF 1088/02

    Beiordnung einer Rechtsanwalts-GmbH im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Trotz dieser Einschränkung wird die Bestimmung teilweise dahin verstanden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst - und nicht nur die für sie nach § 591 Satz 3 BRAO jeweils handlungsbefugte Person - prozess- und postulationsfähig ist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden kann (OLG Nürnberg NJW 2002, 3715 m.w.N.; OLG Frankfurt OLGR 2001, 153, juris Tz. 11, zustimmend Musielak/Fischer, ZPO 6. Aufl. § 121 Rdn. 6 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 121 Rdn. 2).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2001 - 3 W 51/00

    Prozeßkostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Unzumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07
    Trotz dieser Einschränkung wird die Bestimmung teilweise dahin verstanden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst - und nicht nur die für sie nach § 591 Satz 3 BRAO jeweils handlungsbefugte Person - prozess- und postulationsfähig ist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden kann (OLG Nürnberg NJW 2002, 3715 m.w.N.; OLG Frankfurt OLGR 2001, 153, juris Tz. 11, zustimmend Musielak/Fischer, ZPO 6. Aufl. § 121 Rdn. 6 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 121 Rdn. 2).
  • BGH, 15.07.2010 - IX ZR 227/09

    Rechtsanwaltsvertrag mit einer bedürftigen Partei: Verpflichtung eines ehemals

    Die öffentlich-rechtliche Beiordnung lässt den zivilrechtlichen Mandatsvertrag unberührt, hat also auf den schon bestehenden Anwaltsvertrag - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, was hier nicht der Fall war - keinen Einfluss (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495; v. 17. September 2008 - IV ZR 343/07, ZIP 2009, 147, 148 Rn. 6).

    Bei der Beauftragung der Sozietät - nicht nur des Rechtsanwalts G. - stellte sich jedoch das Problem, dass es bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (aaO S. 147) gängiger Praxis der Gerichte entsprach, keine Anwaltssozietäten, sondern nur einzelne Anwälte beizuordnen (vgl. Ganter AnwBl. 2007, 847 mit Nachweisen in Fn. 8, Schultz, Festschrift für Günter Hirsch S. 525, 533 f mit Nachweisen in Fn. 43).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (aaO).

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 131/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast - Kündigungsfrist - Zusammenrechnung von

    Dieser Ansatz widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem innerhalb einer Anwaltssozietät das Mandatsverhältnis in der Regel nicht allein mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt, sondern mit allen, der Sozietät angehörenden Anwälten (vgl. BGH 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69 - BGHZ 56, 355, 358 ff.; 5. November 1993 - V ZR 1/93 - BGHZ 124, 47, 48) bzw., soweit die Sozietät als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilnimmt und das Mandatsverhältnis begründet, unmittelbar mit dieser besteht (vgl. auch BGH 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - FamRZ 2009, 37).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.04.2010 - 12 Ta 363/10

    Prozesskostenhilfeverfahren - Erfolgsaussicht bei Versäumung der Klagefrist nach

    Das Beschwerdegericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß §§ 572 Abs. 3 ZPO, 78 ArbGG zur anderweitigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die noch nicht geprüfte Bedürftigkeit der Klägerin gemäß § 115 ZPO und über die Person des oder der Beizuordnenden gemäß § 121 ZPO eine Entscheidung treffen kann, wobei ihr auch eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden könnte (vgl. BGH vom 17. September 2008, IV ZR 343/07, NJW 2009, 440).
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