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   BGH, 13.12.2017 - IV ZR 353/15   

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https://dejure.org/2017,49443
BGH, 13.12.2017 - IV ZR 353/15 (https://dejure.org/2017,49443)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15 (https://dejure.org/2017,49443)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15 (https://dejure.org/2017,49443)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 1 VVG, § 8 Abs 2 S 1 VVG, § 9 VVG, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Private Rentenversicherung bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit: Beginn der Widerrufsfrist bei unterlassenen Pflichtmitteilungen des Versicherers vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers; Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf ...

  • IWW

    § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1, 2 VVG, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 8, 9 VVG, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Prämienrückerstattungsbegehren aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages; Geltendmachung der erst nach Abgabe der Vertragserklärung erfolgten Mitteilung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als ...

  • rewis.io

    Private Rentenversicherung bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit: Beginn der Widerrufsfrist bei unterlassenen Pflichtmitteilungen des Versicherers vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers; Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 7 Abs. 1 S. 1; VVG § 8 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
    Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhebung wegen Verletzung der Rechtspflicht aus § 7 Abs. 1 S. 1 VVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prämienrückerstattungsbegehren aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages; Geltendmachung der erst nach Abgabe der Vertragserklärung erfolgten Mitteilung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 211
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - IV ZR 353/15
    a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (aaO Rn. 30 ff.).

    a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann eine Verletzung der Rechtspflicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhebung auslösen, ohne dass die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG eine Sperrwirkung dagegen entfalten (vgl. aaO Rn. 35 f.).

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

    Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

    Hierfür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Pflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist (BGH 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15 - Rn. 14) .
  • BGH, 27.03.2019 - IV ZR 132/18

    Versicherungsvertrag: Umfang der Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des

    Wie der Senat ferner entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer - wie hier - entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 aaO Rn. 30-32; ferner Senatsurteil vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15, VersR 2018, 211 Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18

    1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage an, einige Jahre vor Antragstellung

    Bei den Informationspflichten nach § 7 VVG handelt es sich um vertragliche Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126; Urteil vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15, VersR 2018, 211).

    Voraussetzung einer Ersatzpflicht ist freilich, dass dem Versicherungsnehmer durch die (unterlassene oder verspätete) Information ein Schaden entstanden ist, insbesondere weil dieser einen ihm nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Rückabwicklung er nunmehr begehrt (BGH, Urteile vom 28. Juni 2017 und 13. Dezember 2017, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21

    Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung

    Einschränkungen für den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall, dass der Versicherer seine Pflicht aus § 7 Abs. 1 VVG verletzt hat (zu den zu erteilenden Informationen gehört gemäß § 7 Abs. 2 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG -InfoV auch die Widerrufsbelehrung), enthält das Gesetz nicht (BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14 -, VersR 2017, 997 , Rn. 30, sowie ausdrücklich zu einer im Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerrufsbelehrung BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15 -, VersR 2018, 211 , Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 179/17

    Wirksamer Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung

    Zudem beginnt die Widerrufsfrist gem. § 8 Abs. 2 S. 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG mitgeteilt hat, da das Gesetz keine entsprechende Einschränkung für den Beginn der Widerrufsfrist enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 30, juris; bestätigt durch BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15, Rn. 10, juris).

    Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Konsequenz der späteren Erteilung nur eine Hinauszögerung des Fristanlaufs der Widerrufsfrist, nicht aber eine Unwirksamkeit der Belehrung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2015 - 11 U 135/14, Rn. 116, juris; dies im Ergebnis ebenso beurteilend: BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14, Rn. 27, 28, juris; BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15, Rn. 10, juris).

  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 338/20

    Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Nutzungen

    Einschränkungen für den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall, dass der Versicherer seine Pflicht aus § 7 Abs. 1 VVG verletzt hat (zu den zu erteilenden Informationen gehört gemäß § 7 Abs. 2 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV auch die Widerrufsbelehrung), enthält das Gesetz nicht (BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14 -, VersR 2017, 997, Rn. 30, sowie ausdrücklich zu einer im Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerrufsbelehrung BGH, Urteil vom 13.12.2017 - IV ZR 353/15 -, VersR 2018, 211, Rn. 10).
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