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   BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02   

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BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02 (https://dejure.org/2004,1937)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2004 - IV ZR 458/02 (https://dejure.org/2004,1937)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2004 - IV ZR 458/02 (https://dejure.org/2004,1937)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristwahrung durch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - Nicht unterschriebe Klageschrift im Anwaltsprozess als wirksame Prozesshandlung - Wirksamwerden einer unwirksamen Prozesshandlung von ihrer Heilung an - Wahrung einer abgelaufenen Frist durch Heilung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Klagefrist nach § 12 III VVG und Klage ohne Unterschrift

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 3
    Versäumung der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG wegen fehlender Unterschrift unter der fristgerecht erhobenen Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 12 Abs. 3
    Einhaltung der Klagefrist durch nicht unterschriebene Klage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anforderungen an die Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 755
  • MDR 2004, 879
  • NZV 2004, 291
  • VersR 2004, 629
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02
    Dies komme etwa in Betracht, wenn der Anwalt mit der nicht unterschriebenen Urschrift gleichzeitig eine Abschrift mit unterschriebenem Beglaubigungsvermerk einreiche oder unter Angabe des Aktenzeichens und genauer Bezeichnung der Rechtssache beim Gericht anfrage, wann die Klage zugestellt worden sei (BGHZ 92, 251, 256).

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die Klageschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozeß grundsätzlich keine wirksame Prozeßhandlung darstellt, solange sie nicht von dem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO; vgl. BGHZ 92, 251, 254; 101, 134, 137 f.; 111, 339, 342).

    b) Richtig ist ferner, daß der Mangel der fehlenden Unterschrift des Anwalts nicht nur durch deren Nachholung, sondern auch dadurch behoben werden kann, daß sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen läßt, der nicht unterschriebene Schriftsatz sei nicht etwa ein Entwurf, sondern von dem postulationsfähigen Anwalt verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift dem Gericht eingereicht worden (BGHZ 92, 251, 256; zu Beispielsfällen vgl. BGHZ 101, 134, 138).

    Insofern unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von einer Anfrage des Anwalts an das Gericht, wann die Zustellung bestimmter, von dem nachfragenden Anwalt und dem Auskunft gebenden Gericht in Bezug genommener Schriftsätze, die zwar nicht unterschrieben, vom Gericht aber gleichwohl bereits zugestellt worden waren, erfolgt sei (vgl. den der Entscheidung BGHZ 92, 251, 252, 256 zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 142/89

    Wahrung der Klagefrist durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02
    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die Klageschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozeß grundsätzlich keine wirksame Prozeßhandlung darstellt, solange sie nicht von dem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO; vgl. BGHZ 92, 251, 254; 101, 134, 137 f.; 111, 339, 342).

    Der Mangel kann zwar geheilt werden, die unwirksame Prozeßhandlung wird aber erst von ihrer Heilung an wirksam; eine abgelaufene Frist kann mithin durch die Heilung nicht mehr gewahrt werden (vgl. BGHZ 111, 339, 343 f.; 90, 249, 253; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 - VersR 1980, 331 unter 1 c; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 253 Rdn. 22; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 253 Rdn. 10; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl. § 253 Rdn. 165; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 129 Rdn. 29).

  • BGH, 03.06.1987 - VIII ZR 154/86

    Einhaltung der Schriftform des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02
    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die Klageschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozeß grundsätzlich keine wirksame Prozeßhandlung darstellt, solange sie nicht von dem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO; vgl. BGHZ 92, 251, 254; 101, 134, 137 f.; 111, 339, 342).

    b) Richtig ist ferner, daß der Mangel der fehlenden Unterschrift des Anwalts nicht nur durch deren Nachholung, sondern auch dadurch behoben werden kann, daß sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen läßt, der nicht unterschriebene Schriftsatz sei nicht etwa ein Entwurf, sondern von dem postulationsfähigen Anwalt verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift dem Gericht eingereicht worden (BGHZ 92, 251, 256; zu Beispielsfällen vgl. BGHZ 101, 134, 138).

  • OLG Hamm, 15.03.2002 - 20 U 190/01

    Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG und Rechtsfolgen einer Fristversäumung:

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02
    Das hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen (ebenso OLG Hamm VersR 2002, 1361 f.).

    Das rechtfertigt es jedoch nicht, sich über die vom Gesetz geforderte gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, die bei einer Klage eine fristgerecht bei Gericht eingereichte ordnungsgemäße Klageschrift voraussetzt, hinwegzusetzen (OLG Hamm VersR 2002, 1361, 1362).

  • BGH, 27.11.1958 - II ZR 90/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02
    Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG (zu deren Zweck und Besonderheiten vgl. näher BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW 1959, 241; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 12 Rdn. 32 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZB 13/79

    Anwaltsprozess - Rechtsmittel - Eigenhändige Unterschrift - Fristablauf

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02
    Der Mangel kann zwar geheilt werden, die unwirksame Prozeßhandlung wird aber erst von ihrer Heilung an wirksam; eine abgelaufene Frist kann mithin durch die Heilung nicht mehr gewahrt werden (vgl. BGHZ 111, 339, 343 f.; 90, 249, 253; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 - VersR 1980, 331 unter 1 c; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 253 Rdn. 22; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 253 Rdn. 10; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl. § 253 Rdn. 165; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 129 Rdn. 29).
  • BGH, 01.03.1984 - IX ZR 33/83

    Wahrung der Frist durch Einreichung einer Anfechtungsklage bei einem

    Auszug aus BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02
    Der Mangel kann zwar geheilt werden, die unwirksame Prozeßhandlung wird aber erst von ihrer Heilung an wirksam; eine abgelaufene Frist kann mithin durch die Heilung nicht mehr gewahrt werden (vgl. BGHZ 111, 339, 343 f.; 90, 249, 253; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 - VersR 1980, 331 unter 1 c; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 253 Rdn. 22; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 253 Rdn. 10; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl. § 253 Rdn. 165; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 129 Rdn. 29).
  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    a) Bei fehlerhafter elektronischer Übermittlung besteht ebenso wie bei fehlender oder fehlerhafter Unterzeichnung einer Klageschrift grundsätzlich die Möglichkeit, den Mangel durch Nachholung - für die Zukunft - zu beheben (vgl. zur fehlenden Unterschrift: BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - zu 2 a der Gründe mwN; BeckOK/Bacher Stand 1. Juli 2020 ZPO § 253 Rn. 83) .

    Wie bei der fehlenden Unterschrift wird der Mangel - mit Wirkung für die Zukunft - behoben, wenn sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen lässt, dass der fehlerhaft signierte Schriftsatz nicht etwa ein Entwurf war, sondern vom Prozessbevollmächtigten der einreichenden Partei mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift bei Gericht eingereicht worden ist (vgl. zur Unterzeichnung: BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - zu 2 b der Gründe; BeckOK/Bacher aaO Rn. 84) .

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02 -.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

    Der Bundesgerichtshof hat die Klage dagegen auf die Revision der Beklagten mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen (vgl. NJW-RR 2004, S. 755 = VersR 2004, S. 629).

  • OLG Koblenz, 16.12.2020 - 9 U 595/20

    Influencer-Tab-Tags - Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch bei

    Denn jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass die Klage dem Gericht mit Wissen und Wollen des Anwalts zugeleitet worden ist, dieser demnach die Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat (vgl. insoweit BGH, NJW-RR 2004, 755, 755; NJW 1985, 328, 329; Becker-Eberhard in: MünchKomm, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 253, Rdnr. 166, m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2006 - VI ZR 335/04

    Einhaltung vorgeschriebener Schriftform durch Telefax

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2004 (- IV ZR 458/02 - VersR 2004, 629) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG abgewiesen.
  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsbegründung -Fortführung

    c) Eine "Heilung durch nachträgliche 'Bestätigung'", wie sie der Kläger für möglich hält, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine bereits abgelaufene Frist durch nachträgliche Heilung nicht mehr gewahrt werden kann (vgl. BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - zu 2 a der Gründe) .
  • OLG Hamm, 16.12.2005 - 20 U 54/05

    Bindung der Gerichte an § 12 Abs. 3 VVG im Hinblick auf die vom Gesetzgeber

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2004 (IV ZR 458/02 - VersR 2004, 629) zugrunde lag, betraf einen Sachverhalt, der dem vorliegenden Streitfall in keiner Weise vergleichbar ist.
  • BGH, 24.03.2015 - VIII ZB 91/14

    Weitere Mitwirkung wegen Befangenheit abgelehnter Richter bei eindeutig

    Denn eine - wie hier - bei dem Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde unterliegt dem in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelten Anwaltszwang, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit seit langem geklärt ist (BVerfG, WM 2011, 989 mwN); ein von der Partei gleichwohl eigenhändig eingelegtes Rechtsmittel stellt deshalb nach allgemeiner Auffassung keine wirksame Prozesshandlung dar (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 1984 - IX ZR 33/83, BGHZ 90, 249, 252 f.; vom 7. Juni 1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339, 342; vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02, NJW-RR 2004, 755 unter 2 a; BAG, NJW 2014, 247, 248).
  • OLG Hamburg, 06.05.2022 - 12 UF 208/21

    Formanforderungen bei einem mittels beA gestellten Antrag zur Verlängerung der

    Hier steht bereits nicht fest, dass die Anträge von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners verantwortet und mit ihrem Wissen und Wollen eingereicht wurden (vgl. BGH, U. v. 3. März 2004 - IV ZR 258/02, NJW-RR 2004, 755).
  • LAG Hamm, 02.03.2011 - 6 Sa 1731/10

    Erforderlichkeit der Unterschrift unter eine Klageschrift; Wirksamkeit einer

    Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf den Fall, dass innerhalb der Frist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht ein nicht unterzeichneter, jedoch im übrigen den Erfordernissen einer Klageschrift entsprechender Schriftsatz eingeht, wobei das Bundesarbeitsgericht von der rückwirkenden Heilung ausgeht (BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85; gegen die rückwirkende Heilung einer abgelaufenen Frist jedoch BGH 03. März 2004 - IV ZR 458/02 m.w.N.).
  • LG Kassel, 17.04.2014 - 3 T 22/14
    Dies folgt aus dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, wonach der Mangel der fehlenden Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes behoben werden kann, falls sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise feststellen lässt, dass der nicht unterschriebene Schriftsatz keinen bloßen Entwurf dargestellt hat, sondern von dem Antragsteiler verantwortet wird und mit seinem Wissen und Wollen bei Gericht eingereicht worden war (vgl. BGHZ 92, 251 ; BGH NJW-RR 2004, 755).
  • OLG Hamburg, 06.05.2022 - 2 UF 208/21

    Eigenhändige Versendung des elektronischen Dokuments durch den

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