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   BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14   

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https://dejure.org/2016,8760
BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14 (https://dejure.org/2016,8760)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2016 - IV ZR 531/14 (https://dejure.org/2016,8760)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2016 - IV ZR 531/14 (https://dejure.org/2016,8760)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100 nF VVG, §§ 100 ff nF VVG, § 149 aF VVG, §§ 149ff aF VVG
    Haftpflichtversicherung: Unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs

  • IWW

    § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG, Art. 1 Abs. 2 EGVVG, § 157 VVG, § 110 VVG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 561 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einklang des Trennungsprinzips in der Haftpflichtversicherung mit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs

  • rewis.io

    Haftpflichtversicherung: Unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. §§ 149 ff.; VVG §§ 100 ff.
    Geschädigter kann als Zedent des Deckungsanspruchs den Haftpflichtversicherer unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG a.F. §§ 149 ff. ( VVG n.F. §§ 100 ff.)
    Einklang des Trennungsprinzips in der Haftpflichtversicherung mit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs

  • rechtsportal.de

    VVG § 154 Abs. 1 S. 1; VVG § 157
    Einklang des Trennungsprinzips in der Haftpflichtversicherung mit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Haftpflichtversicherung: Unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deckunganspruch wirksam abgetreten: Geschädigter kann Versicherer direkt in Anspruch nehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Das Trennungsprinzip steht einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs nicht entgegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers bei Abtretung des Deckungsanspruchs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers bei Abtretung des Deckungsanspruchs

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3453
  • MDR 2016, 886
  • VersR 2016, 783
  • WM 2016, 1042
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.03.1975 - IV ZR 102/74

    Anspruchsabtretung - Unmittelbarer Zahlungsanspruch - Haftpflicht -

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    b) Verkannt hat das Berufungsgericht aber, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Notwendigkeit vorheriger Feststellung des Haftpflichtanspruchs im Falle einer wirksamen Abtretung des Deckungsanspruchs an den Geschädigten gilt, so dass sich Haftungs- und Deckungsanspruch in einer Hand vereinigen, wie der Senat ebenfalls bereits in zwei Fällen entschieden hat (Senatsurteile vom 13. Februar 1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522 unter I juris Rn. 10 und vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74, VersR 1975, 655 unter 1 b juris Rn. 13 f.).

    Auch im vorherigen Urteil hat er bereits allgemein ausgeführt, dass das Trennungsprinzip in Fällen entwickelt worden ist, in denen Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch nicht in einer Hand vereinigt waren (Senatsurteil vom 12. März 1975 aaO juris Rn. 13), dass der Haftpflichtgläubiger aber nach einer wirksamen Abtretung den Versicherer auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen könne, wenn die Haftpflichtfrage im Haftpflichtverhältnis noch nicht geklärt sei (ebenso OLG Stuttgart VersR 2000, 881 juris Rn. 27; a.A. KG VersR 2007, 349 unter 1 b juris Rn. 20).

    Der unmittelbare Zahlungsanspruch in diesem Fall folge auch aus dem Umstand, dass Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch nunmehr in einer Hand vereinigt seien; es sei nicht einzusehen, warum der Haftpflichtgläubiger, dem nach der Abtretung beide Ansprüche zustehen, in einem Deckungsprozess die Haftpflichtfrage nicht zur Vorfrage machen dürfe (Senatsurteil vom 12. März 1975 aaO unter 1 b juris Rn. 14).

  • BGH, 13.02.1980 - IV ZR 39/78

    Anspruch des Spediteurs gegen den Frachtführer; Anspruch des Frachtführers auf

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    b) Verkannt hat das Berufungsgericht aber, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Notwendigkeit vorheriger Feststellung des Haftpflichtanspruchs im Falle einer wirksamen Abtretung des Deckungsanspruchs an den Geschädigten gilt, so dass sich Haftungs- und Deckungsanspruch in einer Hand vereinigen, wie der Senat ebenfalls bereits in zwei Fällen entschieden hat (Senatsurteile vom 13. Februar 1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522 unter I juris Rn. 10 und vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74, VersR 1975, 655 unter 1 b juris Rn. 13 f.).

    Vielmehr hat der Senat in der jüngeren der beiden Entscheidungen ganz allgemein ausgesprochen, dass die Gründe, die gegen die Behandlung der Haftpflichtfrage und der Deckungsfrage in einem einheitlichen Prozess sprechen, dann nicht durchgreifen, wenn der Schädiger seine Deckungsansprüche wirksam an den Geschädigten abgetreten hat (Senatsurteil vom 13. Februar 1980 aaO).

  • BGH, 17.03.2004 - IV ZR 268/03

    Anerkennung des Haftpflichtanspruchs durch den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    Dies gilt aber nur, wie der Senat mehrfach entschieden hat, unter der weiteren Voraussetzung, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG a.F. keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer erlangt (Senatsurteile vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, VersR 2004, 634 unter II 2 juris Rn. 11; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, VersR 1993, 1222 unter 1 b juris Rn. 7; vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89, VersR 1991, 414 unter 2 juris Rn. 16).
  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, VersR 2013, 102 Rn. 22 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99

    Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    Anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 15. November 2000 (IV ZR 223/99, VersR 2001, 90).
  • BGH, 18.05.2011 - IV ZR 168/09

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern: Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    a) Dieses Trennungsprinzip besagt, dass grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, und im Deckungsprozess geklärt wird, ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn. 16 m.w.N.; st. Rspr.).
  • OLG Stuttgart, 15.07.1999 - 7 U 266/98

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls; Trennungsprinzip der

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    Auch im vorherigen Urteil hat er bereits allgemein ausgeführt, dass das Trennungsprinzip in Fällen entwickelt worden ist, in denen Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch nicht in einer Hand vereinigt waren (Senatsurteil vom 12. März 1975 aaO juris Rn. 13), dass der Haftpflichtgläubiger aber nach einer wirksamen Abtretung den Versicherer auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen könne, wenn die Haftpflichtfrage im Haftpflichtverhältnis noch nicht geklärt sei (ebenso OLG Stuttgart VersR 2000, 881 juris Rn. 27; a.A. KG VersR 2007, 349 unter 1 b juris Rn. 20).
  • KG, 17.01.2006 - 6 U 275/04

    Haftpflichtversicherung: Rechtliches Interesse des Geschädigten an der

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    Auch im vorherigen Urteil hat er bereits allgemein ausgeführt, dass das Trennungsprinzip in Fällen entwickelt worden ist, in denen Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch nicht in einer Hand vereinigt waren (Senatsurteil vom 12. März 1975 aaO juris Rn. 13), dass der Haftpflichtgläubiger aber nach einer wirksamen Abtretung den Versicherer auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen könne, wenn die Haftpflichtfrage im Haftpflichtverhältnis noch nicht geklärt sei (ebenso OLG Stuttgart VersR 2000, 881 juris Rn. 27; a.A. KG VersR 2007, 349 unter 1 b juris Rn. 20).
  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 264/89

    Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einer bestehenden

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    Dies gilt aber nur, wie der Senat mehrfach entschieden hat, unter der weiteren Voraussetzung, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG a.F. keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer erlangt (Senatsurteile vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, VersR 2004, 634 unter II 2 juris Rn. 11; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, VersR 1993, 1222 unter 1 b juris Rn. 7; vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89, VersR 1991, 414 unter 2 juris Rn. 16).
  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 131/92

    Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber Geschädigtem trotz

    Auszug aus BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14
    Dies gilt aber nur, wie der Senat mehrfach entschieden hat, unter der weiteren Voraussetzung, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG a.F. keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer erlangt (Senatsurteile vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, VersR 2004, 634 unter II 2 juris Rn. 11; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 131/92, VersR 1993, 1222 unter 1 b juris Rn. 7; vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89, VersR 1991, 414 unter 2 juris Rn. 16).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 606/15

    Haftung eines schuldlosen Schädigers auf Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen

    Diese besondere Zweckbestimmung der Pflichthaftpflichtversicherung im Kraftfahrzeugverkehr rechtfertigt im Rahmen des § 829 BGB die Durchbrechung des Trennungsprinzips, demzufolge die Eintrittspflicht des Versicherers der Haftung folgt und nicht umgekehrt die Haftung der Versicherung (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200, 209; vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192; zum Trennungsprinzip s. BGH, Urteile vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06, VersR 2008, 1560 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn. 16; vom 20. April 2016 - IV ZR 531/14, VersR 2016, 783 Rn. 14).
  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 309/19

    Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch

    a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, räumt § 110 VVG dem Geschädigten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an dessen Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ein, so dass der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann (vgl. zu § 157 VVG in der bis 2007 geltenden Fassung [VVG a.F.] Senatsurteile vom 20. April 2016 - IV ZR 531/14, VersR 2016, 783 Rn. 16; vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, VersR 2004, 634 unter II 2 [juris Rn. 11], jeweils m.w.N.).

    Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ist aber - wie beim Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers - weiter, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 106 Satz 1 VVG festgestellt worden ist, weil dieser durch § 110 VVG keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmer erlangt (vgl. zu § 154 VVG a.F. Senatsurteile vom 20. April 2016 - IV ZR 531/14; vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, jeweils aaO m.w.N.).

  • OLG Köln, 21.11.2023 - 9 U 206/22

    Erfolglose Klage aus D&O-Versicherung wegen Haftung des Geschäftsführers für

    Die Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch in der Person des geschädigten Dritten ist dogmatisch nicht als Verschmelzung von Deckungs- und Haftpflichtanspruch zu deuten, vielmehr ist der Haftpflichtgläubiger nunmehr Inhaber beider Ansprüche (BGH, Urt. v. 12.03.1975, - IV ZR 102/74 -, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 20.04.2016, - IV ZR 531/14 - NJW 2016, 3453, Rn. 18; Retter in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2021, § 108 VVG Rn. 27), denn Versicherungsnehmer und geschädigter Dritter haben keine Befugnis, die Versicherung ohne ihre Zustimmung zum Schuldner des Haftpflichtanspruchs zu machen (Wandt in Langheid/Wandt, MüKo zum VVG, 2. Auf. 2017, § 108 VVG, Rn. 119).
  • BayObLG, 19.07.2023 - 101 AR 136/23

    Zuständigkeitsbestimmung bei einfacher Streitgenossenschaft

    (2) Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn nach dem klägerischen Vorbringen werden die behaupteten mit den Klageanträgen Ziffern 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche einheitlich entweder direkt aus dem Mietvertrag abgeleitet oder aber die Haftpflichtfrage nach dem Mietvertrag ist Vorfrage für den Deckungsprozess der Antragsteller, denen - auf der Grundlage ihres Vortrags - nach der Abtretung sowohl der Haftpflichtanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) als auch der Deckungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3) als privater Haftplichtversicherer zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2016, IV ZR 531/14, NJW 2016, 3453 Rn. 13, 17 ff. zur Berufshaftpflichtversicherung eines Notars; Car in BeckOK VVG, 19. Ed. Stand: 1. Mai 2023, § 108 Rn. 13).

    Wie oben bereits ausgeführt, ist die sich nach dem Mietvertrag bestimmende Haftpflichtfrage nur Vorfrage im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer (BGH, NJW 2016, 3453 Rn. 18).

  • LG Stuttgart, 24.01.2024 - 21 O 380/17

    Haftung des Bauherren-Haftpflichtversicherers für Wasserschaden im Wohnhaus wegen

    Durch die Abtretung an den Kläger wurde das gesetzlich nicht verankerte Trennungsprinzip, wonach grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden ist, ob und in welcher Höher der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet und im Deckungsprozess geklärt wird, ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, überwunden (vgl. BGH 20.04.2016 - IV ZR 531/14, NJW 2016, 3453).
  • OLG Hamm, 24.01.2020 - 20 U 143/18

    Private Unfallversicherung - Invaliditätsgrad bei operativer Versteifung zweier

    Offen bleibt die Frage, wann eine - einerseits - "klinisch stumme" Veränderung (welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Gebrechen sein kann: BGH, Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 531/14, Rn.
  • OLG Stuttgart, 07.05.2020 - 7 U 504/19

    All-Risk-Versicherung: Direktanspruch eines Generalunternehmers bei

    Von einer - gegebenenfalls auch nur stillschweigenden - Abtretung des Anspruchs auf Gewährung von Deckungsschutz kann dabei indes nicht die Rede sein, so dass der Sachverhalt anders liegt als derjenige, der der Entscheidung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2016 (IV ZR 531/14, NJW 2016, 3453) zugrunde lag.
  • OLG Frankfurt, 09.05.2023 - 18 U 4/23

    Ansprüche aus Betriebshaftpflichtversicherung nach Insolvenz der

    Ebenso ist eine inzidente Prüfung dann ausnahmsweise möglich, wenn sich Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch durch Abtretung des letzteren an den Haftpflichtgläubiger in einer Hand vereinen (BGH, Urteil vom 02. April 2016 - IV ZR 531/14; juris).
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