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BGH, 09.10.1952 - IV ZR 70/52 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76
Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs
Hierzu gehört die Sorge für angemessenen Wohnbedarf der Familie; aus dieser Pflicht läßt sich aber grundsätzlich kein Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes oder auf Vermittlung des Eigentums an einem solchen herleiten (BGH Urteile vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 70/52 = LM BGB § 1389 a.F. Nr. 1 und vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 = NJW 1966, 2401). - BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83
Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten
Denn derartige, der Vermögensbildung dienende Aufwendungen heben sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten ab, die nach § 1360 a BGB als laufende Kosten zur Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind (so für die frühere Rechtslage BGH Urteile vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 70/52 - LM BGB § 1389 Nr. 1; vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141 und vom 13. März 1978 - BGHZ 71, 61, 67). - BFH, 13.01.1967 - III 254/64
Gewährung der Herabsetzung der Vierteljahrsbeträge durch Berücksichtigung eines …
Als weitere Ausgleichsmöglichkeiten hätten statt dessen vor allem in Betracht kommen können ein Anspruch aus § 1390 BGB in der am 21. Juni 1948 geltenden Fassung auf Ersatz von Aufwendungen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. Oktober 1952 IV ZR 70/52, Lindermaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr. 1 zu § 1389, Nr. 2 zu § 1390 BGB) oder ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 951 BGB, auf den die Revision hinweist.Es wäre auch zu erwägen, ob statt einer Beteiligung am Einheitswert des Grundstücks dem Ehemann ein Ausgleichsanspruch in Form eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1390 BGB in der am 21. Juni 1948 geltenden Fassung zugestanden hat; hierzu wird auf das oben angeführte Urteil des BGH IV ZR 70/52 verwiesen.
- BGH, 23.09.1966 - VI ZR 9/65
Begriff des "angemessenen Unterhalts der Familie" i. S. des § 1360 a Bürgerliches …
Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer zur Auslegung des früheren § 1389 BGS ergangenen Entscheidung vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 70/52 - (LM BGB § 1389 a.F. Nr. 1) ausgeführt, es gehöre zwar zur Pflicht des Ehemannes, den "ehelichen Aufwand" zu tragen, für den angemessenen Wohnbedarf der Familie zu sorgen; aus dieser Pflicht lasse sich aber in der Regel kein Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes oder auf Vermittlung des Eigentums an einem solchen herleiten.