Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1991 - IV ZR 93/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,810
BGH, 20.03.1991 - IV ZR 93/90 (https://dejure.org/1991,810)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1991 - IV ZR 93/90 (https://dejure.org/1991,810)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1991 - IV ZR 93/90 (https://dejure.org/1991,810)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,810) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 652
    Zur Abschlußkausalität des Maklernachweises

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfall der Maklerprovision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Duell unter Maklern (IBR 1991, 469)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 950
  • VersR 1991, 774
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1988 - IVa ZR 170/87

    Voraussetzungen des Provisionsanspruchs des Nachweismaklers

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 93/90
    Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen (Senatsurteile vom 14.01.1987 - IVa ZR 206/85 - WM 1987, 511; vom 27.01.1988 - IVa ZR 237/86 - WM 1988, 725 unter 3 b; vom 15.06.1988 - IVa ZR 170/87 - WM 1988, 1492).

    Der Umstand, daß die Bemühungen des Maklers in irgendeiner Weise für den Abschluß des Hauptvertrages adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht, wenn die Gelegenheit, die Gegenstand des Nachweises (und des Lohnversprechens) war, nicht vom Kunden ausgenutzt worden ist (Senatsurteil vom 15.06.1988 aaO).

  • BGH, 14.01.1987 - IVa ZR 206/85

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 93/90
    Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen (Senatsurteile vom 14.01.1987 - IVa ZR 206/85 - WM 1987, 511; vom 27.01.1988 - IVa ZR 237/86 - WM 1988, 725 unter 3 b; vom 15.06.1988 - IVa ZR 170/87 - WM 1988, 1492).
  • BGH, 27.01.1988 - IVa ZR 237/86

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Zustandekommen des Hauptvertrages mit

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 93/90
    Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen (Senatsurteile vom 14.01.1987 - IVa ZR 206/85 - WM 1987, 511; vom 27.01.1988 - IVa ZR 237/86 - WM 1988, 725 unter 3 b; vom 15.06.1988 - IVa ZR 170/87 - WM 1988, 1492).
  • BGH, 16.05.1990 - IV ZR 337/88

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers; Identität zwischen nachgewiesenem und

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 93/90
    Demgemäß kann sich ein Maklerkunde nicht auf Vorkenntnis berufen, wenn ihm zwar das Objekt bereits bekannt war, nicht aber die Bereitschaft des Eigentümers, das Objekt zu verkaufen, wenn er also von der Verkaufsbereitschaft erst durch den Makler erfahren hat (vgl. zu allem Senatsurteil vom 16.05.1990 - IV ZR 337/88 - VersR 1990, 973).
  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

    Auszug aus BGH, 20.03.1991 - IV ZR 93/90
    Jedenfalls genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Abschluß eines Maklervertrages, daß der Makler dem Kunden ein Exposé mit ausdrücklichem Provisionsverlangen zusendet und der Kunde daraufhin weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt (z.B. BGHZ 95, 393, 397) [BGH 25.09.1985 - IVa ZR 22/84].
  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 163/07

    Entstehen der Maklerprovision bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht des

    Ein Provisionsanspruch entsteht allerdings nicht, wenn der Makler seinem Auftraggeber eine Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten entschieden hat, es aber gleichwohl unter veränderten Umständen später zum Vertragsschluss kommt (Senatsurteile BGHZ aaO S. 46; und vom 23. November 2006 aaO Rn. 14; BGH, Urteile vom 20. März 1991 - IV ZR 93/90 - NJW-RR 1991, 950 und vom 16. Mai 1990 - IV ZR 337/88 - NJW-RR 1990, 1008 f; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 753 für den Fall, dass der Verkäufer Auftraggeber des Maklers war und der Käufer seine Erwerbsabsicht aufgegeben hat).

    Es hält sich deshalb im Beurteilungsspielraum des Tatrichters, wenn er in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, von einem wesentlichen Kausalitätsbeitrag des von dem Makler geleisteten Nachweises für den Abschluss des Kaufvertrags ausgeht und der vorübergehenden Aufgabe der Absicht des Maklerkunden, das angebotene Objekt zu erwerben, nicht das entscheidende Gewicht beimisst (vgl. BGHZ aaO und BGH, Urteil vom 20. März 1991 aaO S. 951).

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19

    Voraussetzungen der Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen

    (2) Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Urteil vom 20. März 1991 - IV ZR 93/90, NJW-RR 1991, 950, 951 [juris Rn. 17 f.] ausgesprochen, dass ein von der öffentlichen Hand erteilter Zuschlag für den Verkauf eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks die Annahme rechtfertigte, dass sich die Vertragsgelegenheit zerschlagen hat, auch wenn dieser Zuschlag rechtlich nicht bindend war.
  • BGH, 23.11.2006 - III ZR 52/06

    Kausalität der Maklerleistung bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag

    Dementsprechend entsteht ein Provisionsanspruch nicht, wenn der Makler eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten entschieden hat, diese Verkaufsgelegenheit dann aber später unter veränderten Umständen neu entsteht und nunmehr von dem Kunden ohne Hinweis des Maklers genutzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 1990 - IV ZR 337/88 - NJW-RR 1990, 1008 f und vom 20. März 1991 - IV ZR 93/90 - NJW-RR 1991, 950).
  • OLG Naumburg, 29.10.2010 - 10 U 14/10

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers: Anforderungen an die Maklerleistung im

    Inhaltlich erfordert der Nachweis so konkrete Angaben - in der Regel Name und Anschrift - zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsabschluss berechtigt ist, dass der Auftraggeber ohne Weiteres konkrete Verhandlungen aufnehmen kann (zu alledem BGH, Urteil vom 06.07.2006 - III ZR 379/04 m.w.N.; ebenso BGH NJW-RR 1991, 950 und NJW 2005, 753; zitiert nach juris).
  • AG Montabaur, 08.11.2011 - 5 C 134/11

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers: Ursächlichkeit der Maklerleistung bei

    Denn die vom ersten Makler in Gang gesetzte Ursachenkette war durch das endgültige Scheitern der Mietvertragsverhandlungen unterbrochen worden (im Anschluss an BGH, 20. März 1991, IV ZR 93/90, NJW-RR 1991, 950 und BGH, 16. Mai 1990, IV ZR 337/88, NJW-RR 1990, 1008 und OLG Frankfurt/M., 13. Oktober 1996, 10 U 190/95, OLGR Frankfurt 1997, 27).(Rn.23)(Rn.28).

    Denn der Umstand, dass die Bemühungen des ersten Maklers in irgendeiner Weise für den nachträglichen Abschluss des Mietvertrags adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht, wenn die Gelegenheit, die Gegenstand des ersten Nachweises (und des gegenüber dem ersten Makler abgegebenen Provisionsversprechens) war, nicht vom Kunden (dem zukünftigen Mieter) ausgenutzt worden ist bzw. nicht ausgenutzt werden konnte (vgl. BGH NJW-RR 1991, 950 und NJW-RR 1990, 1008).

    Demgegenüber war die vom Kläger in Gang gesetzte Ursachenkette mit der vorstehend erwähnten definitiven Absage an den Beklagten unterbrochen und die vom Kläger initiierten Mietvertragsverhandlungen waren endgültig gescheitert (vgl. BGH NJW-RR 1991, 950 und OLG Frankfurt/M. OLGR 1997, 27).

    Anders könnte die Sachlage möglicherweise dann zu beurteilen sein, wenn der Beklagte nach der vom Kläger übermittelten Absage von sich aus mit der Vermieterin weiter verhandelt hätte oder die Vermieterin in der Folgezeit selbst auf den Beklagten zugekommen wäre, um die zunächst beendeten Vertragsverhandlungen wieder aufzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 950 und OLG Frankfurt/M. OLGR 1997, 27).

    Damit ist der vorliegende Fall identisch zu den vom Bundesgerichtshof in NJW-RR 1991, 950 und vom OLG Frankfurt/M. in OLGR 1997, 27 entschiedenen, wobei unerheblich ist, ob die Vermieterin vorliegend tatsächlich einen anderen Interessenten hatte oder nicht.

  • BGH, 17.04.1997 - III ZR 182/96

    Entstehen des Provisionsanspruchs eines Maklers

    Denn Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen (st.Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 20. März 1991 - IV ZR 93/90 = BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Nachweis 10 m.zahlr.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2006 - 7 U 139/05

    Keine Maklerprovision bei fehlender Ausnutung der vom Makler nachgewiesenen

    Scheitere die Durchführung des Vertrages und kehre der frühere Interessent erst infolge des Hinweises eines anderen Maklers "an den Tisch zurück", soll nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1991, 950, 951) die Provision des Erstnachweismaklers zwar nicht verdient sein.

    Der Umstand, dass die Bemühungen des Maklers in irgendeiner Weise für den Abschluss des Hauptvertrages adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht, wenn die Gelegenheit, die Gegenstand des Nachweises (und des Lohnversprechens) war, nicht vom Kunden ausgenutzt worden ist (BGH, NJW-RR 1990, 1008; BGH, NJW-RR 1991, 950, 951).

    Die von der Klägerin angeführten BGH-Entscheidungen in NJW-RR 1991, 950 und NJW 1996, 691 stehen dem nicht entgegen.

  • BGH, 18.01.1996 - III ZR 71/95

    Kausalität der Maklertätigkeit

    Von dem Fall, über den der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 20. März 1991 - IV ZR 93/90 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 S. 1 Nachweis 10 = VersR 1991, 774 - entschieden hat, unterscheidet der vorliegende sich maßgeblich dadurch - und darauf stellt auch das Berufungsgericht mit Recht ab -, daß in dem früheren Fall der Erwerbsinteressent erst von einem anderen Makler darauf hingewiesen werden mußte, das betreffende Grundstück stehe erneut zum Verkauf.
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2005 - 15 U 58/03

    Anforderungen an den Honoraranspruch bei Beratungsleistungen im Hinblick auf den

    Daraus folgt, dass beispielsweise ein Immobilienmakler, der einem Kaufinteressenten die Möglichkeit nachweist, ein Grundstück zu erwerben, nur dann eine Provision erhält, wenn der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Nachweises auch tatsächlich bereit ist, das Grundstück zu veräußern (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 950, 951; Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 26 m.w.N.).

    Eine solche Identität wäre dann nicht gegeben, wenn eine zum Zeitpunkt der Nachweisleistung bestehende Verkaufsbereitschaft des Vertragspartners in Fortfall geraten wäre und erst ein neuer Verkaufsentschluss des Vertragspartners dazu geführt hätte, dass der Maklerkunde den Hauptvertrag abschließen konnte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1991, 950, 951).

    Der Senat weicht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht von den Entscheidungen des BGH, NJW-RR 1991, 950 (951) und OLG Hamm, NJW-RR 1999, 633, ab.

  • OLG München, 27.02.2019 - 7 U 1935/18

    Nachweis einer Maklerangelegenheit

    Nach der Rechtsprechung genügt es zum Abschluss eines Maklervertrages, dass der Makler dem Kunden ein Expose mit ausdrücklichem Provisionsverlangen übersendet und der Kunde daraufhin weitere Maklerleistungen in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 20.3.1991 - IV ZR 93/90, Rz. 10 m.w.Nachw.).

    Eine Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen dem Nachweis des Maklers und dem schließlich zustande gekommenen Vertrag hat die Rechtsprechung in den Fällen, in denen der intendierte Vertrag zunächst scheitert und schließlich doch noch zustande kommt, dann angenommen, wenn der vom Makler nachgewiesene Interessent seine Vertragsabsicht zunächst aufgibt und sie später neu fasst (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.1990 - IV ZR 337/88, Rz. 23; Urteil vom 20.3.1991 - IV ZR 93/90, Rz. 14).

  • OLG Köln, 08.08.2000 - 24 U 38/00

    Keine Beurkundungspflicht von Maklerverträgen

  • BGH, 24.06.1992 - IV ZR 240/91

    Leistung des Nachweismaklers

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 21 U 69/17

    Anforderungen an den Nachweis der Kaufgelegenheit durch den Verkäufermakler

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2007 - 15 U 60/05

    Maklerprovision: Besichtigung des Objekts mit einem Kaufinteressenten als

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2017 - 7 U 158/16

    Anforderungen an den Nachweis eines Grundstückgeschäfts durch den Makler

  • OLG Stuttgart, 24.06.2009 - 3 U 3/09

    Maklervertrag: Kausalitätsvermutung bei Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss

  • BGH, 28.09.1995 - III ZR 16/95

    Provisionspflicht bei Teilanmietung und Maklernachweis für Gesamtvermietung

  • OLG Celle, 05.06.2007 - 11 U 76/07

    Anspruch auf Zahlung von Maklercourtage nach Abbruch von Vertragsverhandlungen

  • OLG Hamburg, 17.11.2009 - 13 U 140/09

    Keine Maklerprovision bei Aufgabe der Verkaufsabsicht

  • OLG Koblenz, 21.06.2001 - 5 U 225/01

    Zustandekommen eines Maklervertrages; Provisionspflicht bei Pflichtverletzungen

  • OLG Oldenburg, 04.03.1997 - 5 U 163/96

    Maklerprovision für den Verkauf eines Hauses ; Zustandekommen eines

  • BGH, 04.03.1992 - IV ZR 267/90

    Kein Provisionsanspruch für Nachweis verkaufsunwilligen Eigentümers oder

  • LG Darmstadt, 11.02.2021 - 29 O 326/19

    Ohne Maklerleistung auch keine Maklercourtage

  • OLG Frankfurt, 02.07.1998 - 1 U 100/97
  • OLG Hamm, 17.01.2011 - 18 U 94/10

    Anforderungen an den Nachweis der Kausalität der Nachweistätigkeit für das

  • OLG München, 04.03.1997 - 25 U 3620/96

    Wirksamkeit eines Maklernachweises - Abschlußbereitschaft eines

  • OLG Hamm, 16.06.1997 - 18 U 235/96

    Anspruch auf Zahlung einer Provision; Zustandekommen eines Maklervertrages;

  • OLG Dresden, 02.09.1998 - 8 U 3692/97

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages; Provisionsvereinbarung

  • OLG Koblenz, 28.11.2002 - 5 U 265/02

    Verfahrensrecht - Fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschriften

  • OLG Hamburg, 22.09.2009 - 13 U 140/09

    Keine Maklerprovision bei Aufgabe der Verkaufsabsicht

  • OLG Köln, 09.11.2007 - 24 U 74/07

    Geltendmachung eines Honoraranspruchs auf Grundlage eines Maklervertrages;

  • OLG Dresden, 18.03.1998 - 8 U 3047/97

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des

  • KG, 01.04.2019 - 10 U 53/17

    Provisionspflicht für Bekanntgabe von Ersteigerungsmöglichkeit

  • LG Hamburg, 02.07.2009 - 309 O 477/08

    Keine Maklerprovision bei Aufgabe der Verkaufsabsicht

  • OLG Karlsruhe, 04.01.2005 - 15 U 6/03

    Ursächlichkeit des Makler-Nachweises für Vertragsabschluss

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht