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   BGH, 06.02.1985 - IVb ZB 141/84   

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https://dejure.org/1985,5310
BGH, 06.02.1985 - IVb ZB 141/84 (https://dejure.org/1985,5310)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1985 - IVb ZB 141/84 (https://dejure.org/1985,5310)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1985 - IVb ZB 141/84 (https://dejure.org/1985,5310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung - Voraussetzungen für die Sicherstellung zur fristgerechten Einreichung von Schriftsätzen - Ursächlichkeit eines Organisationsmangels für die Fristversäumung - Rechtsanwalt - Ausgangskontrolle - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 369
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.02.1980 - III ZB 2/80

    Einlegung eines Rechtsmittels einer Gemeinde gegen ein Urteil auf Leistung einer

    Auszug aus BGH, 06.02.1985 - IVb ZB 141/84
    Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Anwalt sicherstellen, daß die in ihm eingetragenen Sachen nicht vorzeitig gelöscht werden; ein Kalendereintrag kann den genannten Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er nicht schon zu einem Zeitpunkt gestrichen wird, in dem noch nicht feststeht, ob die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt (vgl. zu alledem BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554, vom 25. März 1982 - VII ZB 2/82 - VersR 1982, 653 - und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1982 - VII ZB 2/82

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 06.02.1985 - IVb ZB 141/84
    Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Anwalt sicherstellen, daß die in ihm eingetragenen Sachen nicht vorzeitig gelöscht werden; ein Kalendereintrag kann den genannten Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er nicht schon zu einem Zeitpunkt gestrichen wird, in dem noch nicht feststeht, ob die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt (vgl. zu alledem BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554, vom 25. März 1982 - VII ZB 2/82 - VersR 1982, 653 - und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.03.1983 - VI ZB 1/83

    Anforderungen an die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Organisation seines Büros -

    Auszug aus BGH, 06.02.1985 - IVb ZB 141/84
    Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Anwalt sicherstellen, daß die in ihm eingetragenen Sachen nicht vorzeitig gelöscht werden; ein Kalendereintrag kann den genannten Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er nicht schon zu einem Zeitpunkt gestrichen wird, in dem noch nicht feststeht, ob die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt (vgl. zu alledem BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554, vom 25. März 1982 - VII ZB 2/82 - VersR 1982, 653 - und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 528/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auf etwaige fehlende allgemeine Organisationsvorkehrungen, insbesondere auf eine fehlende Postausgangskontrolle, kommt es jedoch dann nicht an, wenn ein Rechtsanwalt im Einzelfall ausreichende Anweisungen für die Behandlung eines einzelnen Schriftstücks an seine Bürokräfte erteilt hat (vgl. BAG Urteil vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 - AP Nr. 70 zu § 233 ZPO, zu III 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 8. Juni 1982 - 7 AZB 3/82 - AP Nr. 6 zu § 233 ZPO 1977, zu 3 der Gründe; BGH Beschluß vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 141/84 - VersR 1985, 369 a.E.; BGH Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 - VersR 1988, 942; BGH Beschluß vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 - NJW 1988, 2804).

    Der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, daß seine Anweisungen von den Mitarbeitern befolgt werden, wenn er diese Mitarbeiter auf die Bedeutung des Fristablaufs hingewiesen hatte und wenn sich die Mitarbeiter bisher als zuverlässig erwiesen hatten (BAG Urteil vom 12. Januar 1966 - 1 AZB 32/65 - AP Nr. 44 zu § 233 ZPO; BGH Beschluß vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 141/84 - VersR 1985, 369; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rz 204, 241, m.w.N.).

  • BAG, 23.02.1988 - 3 AZR 408/86

    Einstandspflicht des Arbeitgebers, der eine Zusatzversorgung durch eine

    Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Rechtsanwalt, der für eine zuverlässige Übersendung der bestimmenden Schriftsätze sorgen muß (BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - IV b ZB 141/84 - VersR 1985, 369).
  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter

    Angesichts dieser glaubhaft gemachten Umstände, die auf menschlichem Versagen des Büropersonals des Prozeßbevollmächtigten beruhen, dieser andererseits gut geschultes und überwachtes Personal nicht in jedem Einzelfall zu kontrollieren braucht (BAG Beschluß vom 12. Januar 1966 - 1 AZB 32/65 - AP Nr. 44 zu § 233 ZPO; BAG Urteil vom 9. Januar 1990 - 3 AZR 528/89 - AP Nr. 16 zu § 233 ZPO 1977; BGH Beschluß vom 6. Februar 1985 - IV b ZB 141/84 - VersR 1985, 369), trifft weder den Kläger selbst noch seinen Prozeßbevollmächtigten ein dem Kläger zurechenbares Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO).
  • BFH, 17.11.1987 - IX R 56/83

    Verschulden der Fristversäumnis durch mangelnde Organisation der Fristenkontrolle

    Zur Organisationspflicht gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftsätze nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegenbleiben (vgl. BGH-Beschlüsse vom 6. Februar 1985 IV b ZB 141/84, VersR 1985, 369, und vom 19. Juni 1986 X ZB 5/86, VersR 1986, 1205; BFH-Beschluß vom 18. Januar 1984 I R 196/83, BFHE 140, 146, BStBl II 1984, 441).
  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 89/86

    Zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts hinsichtlich einer

    Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1983 - IVb ZB 107/83; vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 141/84, jeweils m.w.N.; BGH Beschlüsse vom 25. März 1982 - VII ZB 2/83 = VersR 1982, 653; vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 = VersR 1983, 589).
  • OLG Nürnberg, 07.05.1992 - 12 U 3817/91

    Darlegungspflicht beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Durch die Eintragung im Fristenkalender kann eine wirksame Ausgangskontrolle nur gewährleistet werden, wenn die Eintragung erst gelöscht wird, sobald der zur Einreichung bei Gericht bestimmte Schriftsatz tatsächlich hinausgegangen oder wenigstens post- oder abtragefähig gemacht worden ist (BGH VersR 82, 300; 85, 369).
  • BGH, 05.06.1985 - VIII ZB 1/85

    Fristlose Kündigung eines Pachtverhältnisses - Antrag auf Verlängerung der

    Vielmehr wird im Hinblick auf die Mittellosigkeit Fristnachsicht nur dann und so lange gewährt, wie ein Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe läuft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - IV b ZB 141/84, VersR 1985, 271, 272; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395).
  • BGH, 17.12.1987 - I ZB 9/87

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Prozessbevollmächtigten - Pflicht des

    Unabhängig davon fehlt es an jedem Vorbringen darüber, daß der Prozeßbevollmächtigte seiner Organisationspflicht durch die Schaffung einer wirksamen Ausgangskontrolle genügt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6.2.1985 - IVb ZB 141/84, VersR 1985, 369; BGH, Beschl. v. 22.10.1986 - IVb ZB 89/86, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelbegründung 1).
  • BGH, 12.07.1995 - XII ZB 91/95
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