Rechtsprechung
   BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,21
BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06 (https://dejure.org/2007,21)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 (https://dejure.org/2007,21)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 (https://dejure.org/2007,21)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,21) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 25 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Startgutschriften rentenferner Versicherter

  • Wolters Kluwer

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem durch Tarifvertrag; Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner ...

  • Betriebs-Berater

    Systemumstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich wirksam

  • Judicialis

    VBLS § 78; ; VBLS § 79 Abs. 1; ; ATV § 32; ; ATV § 33 Abs. 1; ; BetrAVG § 2; ; BetrAVG § 18; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1 A; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VBLS § 78; VBLS § 79 Abs. 1; ATV § 32; ATV § 33 Abs. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 18; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Wirksame und unwirksame Regelungen in der VBLS

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Maßstab der Rechtskontrolle der Satzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitsrecht - Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für rentenferne Pflichtversicherte jedoch unwirksam

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Startgutschriftenregelung unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rentenbescheide der Zusatzversorgungsträger auf dem Prüfstand

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VBL-Startgutschrift für rentenferne Versicherte unwirksam

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Startgutschriftenregelung der neuen VBL-Satzung für "rentenferne" Versicherte verfassungswidrig

  • nomos.de PDF, S. 25 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Startgutschriften rentenferner Versicherter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 174, 127
  • NJW 2008, 1378 (Ls.)
  • MDR 2008, 208
  • NVwZ 2008, 455
  • FamRZ 2008, 395 (Ls.)
  • VersR 2008, 1625
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (394)Neu Zitiert selbst (91)

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.).

    Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385).

    Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war.

    bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.).

    An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte.

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
    Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234).

    Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338).

    Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).

    Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden.

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
    Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig).

    Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

    Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa).

    Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.).

    Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 112/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Die Revision gegen ein entsprechendes, in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß.

    In den früheren Verfahren wurde trotz rechtlicher Beanstandung der Übergangsvorschriften jeweils nur die erteilte Startgutschrift für unverbindlich erklärt, weil der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen und ihnen eine Überprüfungs- und Änderungsmöglichkeit einzuräumen war (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127, juris Rn. 142 ff.).

    Wie bereits vom Landgericht zutreffend dargestellt ist durch Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 25 ff.) geklärt, dass die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 und die Neufassung der Satzung der VBL vom 22.11.2002 mit höherrangigem Recht vereinbar und rechtswirksam erfolgt ist.

    Auch die Überleitung des geschützten Besitzstandes der rentenfernen Versicherten durch nach Maßgabe der §§ 78, 79 VBLS berechnete Startgutschriften hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz gebilligt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 64 ff.) und eine Reihe von erhobenen Einwendungen für unbegründet erklärt (aaO).

    Offen gelassen wurde, ob gegen das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f bei der Berechnung anzuwendende Näherungsverfahren Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, juris Rn. 102 ff., 116 ff.).

    Damit beruhen die Regelungen auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner; sie sind deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 32).

    a) Bei der Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten wird nach §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG im ersten Rechenschritt die sog. Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, d.h. die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 68 f.; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 79 VBLS Rn. 14 ff.).

    b) Die gesetzliche Rente errechnet sich im Näherungsverfahren wie folgt (dazu BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 107 ff.; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020 § 79 VBLS Rn. 21 ff.):.

    Mit höherem Endeinkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 111 und 138: "schematisierter Kontrollmechanismus").

    Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der - von den Gerichten hinzunehmenden - Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (BGH, Urteil vom 25.09.2013 aaO; so bereits zu dem mit dem Stichtagsprinzip verbundenen Eingriff in die erdiente Dynamik: Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81).

    Dieses bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 102 ff.).

    Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 105; Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 12 f.).

    Diese mit dem Näherungsverfahren bewirkte Typisierung und Pauschalierung hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG im Grundsatz gebilligt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 107).

    Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 106 mit Verweis auf Finanzministerium NRW BStBl. 1959 II S. 72, 75).

    Dementsprechend ist auch bei Bemessung der voraussichtlichen gesetzlichen Rente im Wege des Näherungsverfahrens der Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente zugrunde zu legen, der sich auf 1, 0 beläuft (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 114).

    Ausgehend von diesem Versicherungsbeginnalter ergibt sich, da bei Berechnung der Voll-Leistung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 a) BetrAVG - mithin auch bei Anwendung des Näherungsverfahrens - der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgeblich ist, eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten, BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 110).

    Demgegenüber werden versicherungsfreie Zeiten bei Anwendung des Näherungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG nicht herausgerechnet, sondern pauschal 45 Versicherungsjahre zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 110).

    Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 60).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 62 m.w.N.).

    Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 61; Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 31).

    (a) Die von den Tarifvertragsparteien in Auftrag gegebene Untersuchung basiert - den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 120) - auf einem Vergleich der Rente nach dem Näherungsverfahren mit einer individualisierten Berechnung, d.h. einer Hochrechnung anhand der Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag (vgl. BGH aaO Rn. 104).

    Bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass sich auch mit Hilfe einer individuellen Berechnung - als Alternative zur pauschalierenden Berechnung nach dem Näherungsverfahren - lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln lässt, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeffekt) nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 c) BetrAVG i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG (in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung = § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG a.F.) zu beachten ist (Urteil vom 14.11.20017 - IV ZR 74/06, juris Rn. 104).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien - aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie - eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zusteht (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 35; Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, juris Rn. 26 ff. zur Einschätzungsprärogative bei der Prognose zukünftiger Entwicklungen, insb. zukünftiger Finanzierungslasten; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 94/12, juris Rn. 43).

    Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 37).

    Ohne Erfolg stützt die Berufung die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 119).

    Dass diese Gruppen zur Untersuchung herausgegriffen wurden, hat die Beklagte nachvollziehbar damit begründet, dass für diese Versicherten individuelle Rentenauskünfte vorlagen, welche die vom Bundesgerichtshof mit der Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 120) geforderte Vergleichsberechnung ermöglichten (Anlage B 1 S. 5).

    Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (BGH, Urteil vom 06.12.2017 - IV ZR 191/15, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 115) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift.

    Die nachträgliche Korrektur der Startgutschrift unter Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors nach Inanspruchnahme der Altersrente würde wiederum dem Ziel der Systemumstellung, eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81), zuwiderlaufen (s.o. unter B 3 d).

    aa) Der entscheidende Mangel der ersten Regelung vom 22.11.2002 bestand darin, dass aufgrund der Inkompatibilität der zur Ermittlung der Startgutschrift herangezogenen Faktoren zahlreiche Versicherte ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein vom Erreichen des 100 %-Wertes für die Voll-Leistung ausgeschlossen waren (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 133).

    In diese Betrachtung flossen Ausbildungszeiten mit ein (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 130, 134).

    Für diese Versicherten lag der Prozentsatz für die Startgutschrift regelmäßig erheblich unter dem Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 BetrAVG (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 136).

    Denn zwischen beiden besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, IV ZR 9/15, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126).

    Dass die Ausbildungszeiten keinen Eingang in die Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter finden, verletzt daher keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 96-101).

    Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Veränderung des Anteilssatzes als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, mit denen die Beanstandung beseitigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 149; dazu Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 39).

    (2) Da mit der Startgutschrift der bisher erworbene Besitzstand in das neue System transferiert werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 64; Weiß / Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 78 VBLS Rn. 2, 4), sind deren Regelungen vielmehr gerade an den Prinzipien des bisherigen Leistungsrechts zu messen (Weiß / Schneider, aaO).

    Bei einem Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres mussten sie allerdings Abschläge in Höhe von 0, 3 % pro Monat hinnehmen (Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: August 2002, § 41 VBLS [a.F.] Anm. 4; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 68f.).

    Ohne Berücksichtigung von - für die Startgutschriften nicht mehr relevanten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 96 ff.) - Vordienstzeiten, insbesondere von Ausbildungszeiten, war die Höchstversorgung demzufolge bei einem Einstieg ab dem 26. Lebensjahr nicht mehr zu erreichen.

    Nicht zu beanstanden, sondern systemgerecht, ist es, dass hierbei jeweils an die Pflichtversicherungszeit angeknüpft wird (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 125).

    Hierfür spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nach wie vor nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126), der im alten System aber mit weniger als 40 Jahren gesamtversorgungsfähiger Zeit nicht erreichbar war.

    (a) Die von den Tarifvertragsparteien bei der Systemumstellung gewählte Methode, auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen und diesen einen bestimmten Prozentsatz zuzuordnen, war im Ausgangspunkt systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 123).

    Auf diese Weise sollte der Anteilssatz sowohl eine Begünstigung als auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 130).

    aa VBLS 2000 (zur Hälfte) die gesamtversorgungsfähige Zeit, waren aber mangels entsprechender Übergangsvorschrift bei der Bestimmung der Pflichtversicherungsjahre nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 133-136).

    Dies benachteiligte Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen, weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinderten und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht war oder sogar zwingend notwendig sein konnte (BGH, Urteile vom 14.11.2007 aaO Rn. 136; vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 21).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 133) den rechnerischen Ausschluss von "zahlreiche(n) Versicherte(n)" vom 100 %-Wert als gleichheitswidrig beanstandet.

    Dies war bei der Ausgangsfassung des § 79 Abs. 1 VBLS insoweit der Fall, als die vorgenannten "Späteinsteiger" von vornherein vom 100 %-Wert ausschlossen wurden, während dies unter Zugrundelegung des früheren Versorgungssystems typischerweise nicht der Fall war, weil bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 aaO).

    Zudem beruht die zu überprüfende Übergangsregelung nicht auf dem Betriebsrentengesetz, sondern es handelt sich allein um eine durch Tarifvertrag und durch die Satzung getroffene Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 140).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Die Revision gegen ein entsprechendes, in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß.

    In den früheren Verfahren wurde trotz rechtlicher Beanstandung der Übergangsvorschriften jeweils nur die erteilte Startgutschrift für unverbindlich erklärt, weil der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen und ihnen eine Überprüfungs- und Änderungsmöglichkeit einzuräumen war (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127, juris Rn. 142 ff.).

    Wie bereits vom Landgericht zutreffend dargestellt ist durch Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 25 ff.) geklärt, dass die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 und die Neufassung der Satzung der VBL vom 22.11.2002 mit höherrangigem Recht vereinbar und rechtswirksam erfolgt ist.

    Auch die Überleitung des geschützten Besitzstandes der rentenfernen Versicherten durch nach Maßgabe der §§ 78, 79 VBLS berechnete Startgutschriften hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz gebilligt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 64 ff.) und eine Reihe von erhobenen Einwendungen für unbegründet erklärt (aaO).

    Offen gelassen wurde, ob gegen das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f bei der Berechnung anzuwendende Näherungsverfahren Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, juris Rn. 102 ff., 116 ff.).

    Damit beruhen die Regelungen auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner; sie sind deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 32).

    a) Bei der Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten wird nach §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG im ersten Rechenschritt die sog. Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, d.h. die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 68 f.; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 79 VBLS Rn. 14 ff.).

    b) Die gesetzliche Rente errechnet sich im Näherungsverfahren wie folgt (dazu BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 107 ff.; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020 § 79 VBLS Rn. 21 ff.):.

    Mit höherem Endeinkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 111 und 138: "schematisierter Kontrollmechanismus").

    Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der - von den Gerichten hinzunehmenden - Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (BGH, Urteil vom 25.09.2013 aaO; so bereits zu dem mit dem Stichtagsprinzip verbundenen Eingriff in die erdiente Dynamik: Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81).

    Dieses bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 102 ff.).

    Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 105; Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 12 f.).

    Diese mit dem Näherungsverfahren bewirkte Typisierung und Pauschalierung hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG im Grundsatz gebilligt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 107).

    Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 106 mit Verweis auf Finanzministerium NRW BStBl. 1959 II S. 72, 75).

    Dementsprechend ist auch bei Bemessung der voraussichtlichen gesetzlichen Rente im Wege des Näherungsverfahrens der Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente zugrunde zu legen, der sich auf 1, 0 beläuft (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 114).

    Ausgehend von diesem Versicherungsbeginnalter ergibt sich, da bei Berechnung der Voll-Leistung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 a) BetrAVG - mithin auch bei Anwendung des Näherungsverfahrens - der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgeblich ist, eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten, BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 110).

    Demgegenüber werden versicherungsfreie Zeiten bei Anwendung des Näherungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG nicht herausgerechnet, sondern pauschal 45 Versicherungsjahre zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 110).

    Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 60).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 62 m.w.N.).

    Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 61; Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 31).

    (a) Die von den Tarifvertragsparteien in Auftrag gegebene Untersuchung basiert - den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 120) - auf einem Vergleich der Rente nach dem Näherungsverfahren mit einer individualisierten Berechnung, d.h. einer Hochrechnung anhand der Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag (vgl. BGH aaO Rn. 104).

    Bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass sich auch mit Hilfe einer individuellen Berechnung - als Alternative zur pauschalierenden Berechnung nach dem Näherungsverfahren - lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln lässt, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeffekt) nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 c) BetrAVG i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG (in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung = § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG a.F.) zu beachten ist (Urteil vom 14.11.20017 - IV ZR 74/06, juris Rn. 104).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien - aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie - eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zusteht (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 35; Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, juris Rn. 26 ff. zur Einschätzungsprärogative bei der Prognose zukünftiger Entwicklungen, insb. zukünftiger Finanzierungslasten; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 94/12, juris Rn. 43).

    Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 37).

    Ohne Erfolg stützt die Berufung die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 119).

    Dass diese Gruppen zur Untersuchung herausgegriffen wurden, hat die Beklagte nachvollziehbar damit begründet, dass für diese Versicherten individuelle Rentenauskünfte vorlagen, welche die vom Bundesgerichtshof mit der Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 120) geforderte Vergleichsberechnung ermöglichten (Anlage B 1 S. 5).

    Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (BGH, Urteil vom 06.12.2017 - IV ZR 191/15, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 115) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift.

    Die nachträgliche Korrektur der Startgutschrift unter Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors nach Inanspruchnahme der Altersrente würde wiederum dem Ziel der Systemumstellung, eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81), zuwiderlaufen (s.o. unter B 3 d).

    aa) Der entscheidende Mangel der ersten Regelung vom 22.11.2002 bestand darin, dass aufgrund der Inkompatibilität der zur Ermittlung der Startgutschrift herangezogenen Faktoren zahlreiche Versicherte ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein vom Erreichen des 100 %-Wertes für die Voll-Leistung ausgeschlossen waren (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 133).

    In diese Betrachtung flossen Ausbildungszeiten mit ein (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 130, 134).

    Für diese Versicherten lag der Prozentsatz für die Startgutschrift regelmäßig erheblich unter dem Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 BetrAVG (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 136).

    Denn zwischen beiden besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, IV ZR 9/15, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126).

    Dass die Ausbildungszeiten keinen Eingang in die Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter finden, verletzt daher keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 96-101).

    Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Veränderung des Anteilssatzes als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, mit denen die Beanstandung beseitigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 149; dazu Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 39).

    (2) Da mit der Startgutschrift der bisher erworbene Besitzstand in das neue System transferiert werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 64; Weiß / Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 78 VBLS Rn. 2, 4), sind deren Regelungen vielmehr gerade an den Prinzipien des bisherigen Leistungsrechts zu messen (Weiß / Schneider, aaO).

    Bei einem Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres mussten sie allerdings Abschläge in Höhe von 0, 3 % pro Monat hinnehmen (Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: August 2002, § 41 VBLS [a.F.] Anm. 4; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 68f.).

    Ohne Berücksichtigung von - für die Startgutschriften nicht mehr relevanten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 96 ff.) - Vordienstzeiten, insbesondere von Ausbildungszeiten, war die Höchstversorgung demzufolge bei einem Einstieg ab dem 26. Lebensjahr nicht mehr zu erreichen.

    Nicht zu beanstanden, sondern systemgerecht, ist es, dass hierbei jeweils an die Pflichtversicherungszeit angeknüpft wird (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 125).

    Hierfür spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nach wie vor nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126), der im alten System aber mit weniger als 40 Jahren gesamtversorgungsfähiger Zeit nicht erreichbar war.

    (a) Die von den Tarifvertragsparteien bei der Systemumstellung gewählte Methode, auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen und diesen einen bestimmten Prozentsatz zuzuordnen, war im Ausgangspunkt systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 123).

    Auf diese Weise sollte der Anteilssatz sowohl eine Begünstigung als auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 130).

    aa VBLS 2000 (zur Hälfte) die gesamtversorgungsfähige Zeit, waren aber mangels entsprechender Übergangsvorschrift bei der Bestimmung der Pflichtversicherungsjahre nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 133-136).

    Dies benachteiligte Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen, weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinderten und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht war oder sogar zwingend notwendig sein konnte (BGH, Urteile vom 14.11.2007 aaO Rn. 136; vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 21).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 133) den rechnerischen Ausschluss von "zahlreiche(n) Versicherte(n)" vom 100 %-Wert als gleichheitswidrig beanstandet.

    Dies war bei der Ausgangsfassung des § 79 Abs. 1 VBLS insoweit der Fall, als die vorgenannten "Späteinsteiger" von vornherein vom 100 %-Wert ausschlossen wurden, während dies unter Zugrundelegung des früheren Versorgungssystems typischerweise nicht der Fall war, weil bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 aaO).

    Zudem beruht die zu überprüfende Übergangsregelung nicht auf dem Betriebsrentengesetz, sondern es handelt sich allein um eine durch Tarifvertrag und durch die Satzung getroffene Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 140).

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2001 mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201).

    Nachdem der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) die damalige Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz beanstandet hatte, vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren: ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen (vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV).

    Dazu wird von der nach § 41 VBLS a.F. ermittelten so genannten Höchstversorgung (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 69) die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht.

    Die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unterliegt einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des Unionsrechts (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32-34).

    Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist die Übergangsregelung mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 29-34).

    Der Senat hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung und damit entsprechend dem bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag geltenden gesetzlichen Regelungsmodell im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 54 ff., 64 ff.).

    a) Aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 102-115) dargelegten Gründen ist die Anwendung des Näherungsverfahrens im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Die mit dem Näherungsverfahren bewirkte Typisierung und Pauschalierung beruht zudem auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 103-114).

    Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG i.V.m. § 35 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vom 18. Dezember 1989; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich; vom 5. Oktober 2001 aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich) ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten; vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 110).

    cc) Mit Blick auf die erforderliche Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass bei der Anwendung des Näherungsverfahrens der Rentenart- und Zugangsfaktor für die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG maßgebliche Regelaltersrente anzusetzen ist, der jeweils 1, 0 beträgt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 114).

    Danach ist ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen, soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 69); dies trifft auch auf den Zeitpunkt der (gegebenenfalls vorzeitigen) Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zu, der zum Umstellungsstichtag noch nicht feststand.

    (1) Den Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 64; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 35; BAGE 174, 116 Rn. 40; BAGE 172, 313 Rn. 47; jeweils m.w.N.).

    Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 aaO; vom 14. November 2007 aaO Rn. 37).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 119).

    Dementsprechend hat der Senat mit seinem Hinweis, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der bereits aus anderen Gründen erforderlich gewordenen Nachverhandlungen die Gelegenheit erhalten, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen, auch keine weiteren Vorgaben verbunden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 120).

    dd) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass es zur Prüfung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens sachgerecht war, auf einen Vergleich der Näherungsrente mit der individuell hochgerechneten gesetzlichen Rente abzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 120).

    Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich eine (fiktive) Sozialversicherungsrente ermitteln, indem eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) unter Beachtung der Veränderungssperre beziehungsweise des Festschreibeeffekts der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 104).

    Es hält sich im Rahmen des durch die Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 32, 35), dass die Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts verzichtet, sodass die später tatsächlich gewährte Rente nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24 zum Grundversorgungsbetrag rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter).

    Dementsprechend führt die individualisierte Hochrechnung, die von den bis zum Umstellungsstichtag in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erreichten Entgeltpunkten ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 104) und demnach die bis dahin entstandenen - bei älteren Versicherten in größerem Umfang in Betracht kommenden - Unterbrechungszeiten berücksichtigt, bei den älteren Versicherten eher zu geringeren (individuell hochgerechneten) Renten als bei den jüngeren Versicherten.

    aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 191/15, ZTR 2018, 207 Rn. 13; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 aaO; vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 aaO; vom 14. November 2007 aaO Rn. 61; BVerfG NVwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.; BVerfGE 151, 101 Rn. 115-118; BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55).

    bb) Gemessen daran ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typisierung und Standardisierung einhält (offengelassen im Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 116).

    (c) Weiter ist als mit der Typisierung verbundener Vorteil zu berücksichtigen, dass die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung der Übergangsregelung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift schafft.

    bb) Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien für eine Anwendung des Näherungsverfahrens auch bei einer Teilzeitbeschäftigung des Versicherten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Umstellungsstichtag ist aber von ihrem Gestaltungsspielraum (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32, 35) gedeckt.

    Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35).

    Bei der Berechnung der fiktiven Rente kann eine etwaige vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, die nach § 236a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit Abschlägen verbunden wäre, aufgrund der Veränderungssperre beziehungsweise des Festschreibeeffekts nach §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG und im Hinblick auf das nicht zu beanstandende Ziel der Tarifvertragsparteien, mit der Systemumstellung eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 81), nicht berücksichtigt werden.

    Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133-138), die trotz eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten können (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 29 unter Hinweis auf OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, juris Rn. 45; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).

    Insoweit ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht zu beanstanden, dass nach der Übergangsregelung die noch bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - anders als bei der Pflichtversicherungszeit - zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter gefunden hat (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 96-101).

    Insoweit ist der innere Zusammenhang der Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133), dem - wie hier - genügt werden kann, indem bei der Festsetzung des höchstens erreichbaren Anteilssatzes in Übereinstimmung mit dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG anzusetzenden Höchstversorgungssatz von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren und damit von einem Anteilssatz von maximal 2, 5 % ausgegangen wird.

    Ein reines "Entgeltprinzip" besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 57, 130; BVerfG VersR 2000, 835 [juris Rn. 25]; BT-Drucks. 14/4363 S. 9 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG; vgl. auch BAGE 138, 346 Rn. 43 zu § 2 Abs. 1 BetrAVG).

    Diese Besonderheit legt es nahe, auch im Rahmen der Übergangsregelung nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 125).

    Auf die in § 44a VBLS a.F. und § 18 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998) zugesagte Zusatzrente kommt es entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht an, da die rentenfernen Versicherten aufgrund der bereits vor dem Umstellungsstichtag festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG a.F. nicht mehr auf diese Zusage vertrauen konnten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 85, 89-91).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Die in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2, 25% der Vollrente erworben werden, führt auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung weiterhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007, IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127).

    Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich.

    Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS wird auch nach der Neufassung weiterhin ermittelt, wie im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 69 f.) dargestellt.

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    a) Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.

    Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung.

    Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann.

    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Sie beruft sich stattdessen darauf, die Tarifvertragsparteien hätten - ausgehend von der Differenz von 11, 77 Prozentpunkten zwischen dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2, 25%) und dem Unverfallbarkeitsfaktor aus dem im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 136) entwickelten Beispiel - einen vom Versicherten auf den erreichbaren Höchstversorgungssatz hinzunehmenden Abschlag von 7, 5 Prozentpunkten "noch als angemessen" angesehen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: 52. Erg. Lieferung 1. April 2014 § 79 VBLS Rn. 39d; Hebler, ZTR 2011, 534, 536).

    Dies rechtfertigt aber den Abzug - auch unter dem Gesichtspunkt eines den Tarifvertragsparteien zustehenden, weiten Gestaltungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 139) - nicht.

    Zwischen der Berechnung des Faktors und des Versorgungssatzes besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 129).

    Die den Tarifvertragsparteien weiterhin offenstehenden anderen Wege der Startgutschriftermittlung (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 149) sind demgegenüber mit keinem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und verringern zugleich die mit der bestehenden Regelung verbundenen Härten und Ungleichheiten für die Versicherten.

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen die im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 126) aufgeführten Bedenken (vgl. auch Konrad, ZTR 2008, 296, 303; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647; Wein, BetrAV 2008, 451, 455) nicht generell gegen einen Rückgriff auf den ungeminderten Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

  • BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14

    Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher

    Beiden Grundrechten ist bei der Auslegung des § 31 Abs. 1 VVG nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die kollidierenden Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst wirksam werden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 143; BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13, BGHZ 205, 22 Rn. 43).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Insbesondere mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die Beklagte nicht hoheitlich, da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.N.).

    (1) Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04, BGHZ 169, 122 Rn. 9; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter I 2 a; jeweils m.w.N.).

    Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 32; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 2 c; vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; jeweils m.w.N.).

    Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO; vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 65/06, juris Rn. 33 m.w.N.).

    Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26).

    (1) Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 20. September 2006 aaO Rn. 10; vom 16. März 1988 aaO 383; jeweils m.w.N.).

    Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privatautonom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidrigen Regelbildung führen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 34; BAGE 111, 8, 13 ff. m.w.N.).

    Allerdings sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG NZA 2007, 881, 883; BAGE 118, 326, 337; BAG ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.N.).

    Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO; vom 14. November 2007 aaO; jeweils m.w.N.).

    Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 37).

    Dies ist auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten, die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 38).

    Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.N.).

    Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 60 m.w.N).

    (a) An diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55; BAG DB 2007, 1763, 1764; BAGE 118 aaO; jeweils m.w.N.).

    Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55).

    Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass, nachdem die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung, insbesondere zu erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26 unter Bezugnahme auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821).

    Die Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts hat der Senat im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern damit begründet, dass Satzungsänderungen von den Tarifvertragsparteien - und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite - ausgehandelt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 25 m.w.N.; vom 16. März 1988 aaO 382).

    Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der Beklagten vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein Punktemodell für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßgebende, im ATV getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 27).

  • BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Insbesondere mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die Beklagte nicht hoheitlich, da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.N.).

    aa) Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04, BGHZ 169, 122 Rn. 9; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter I 2 a; jeweils m.w.N.).

    Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 32; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 2 c; vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; jeweils m.w.N.).

    Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO; vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 65/06, juris Rn. 33 m.w.N.).

    Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26).

    aa) Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 20. September 2006 aaO Rn. 10; vom 16. März 1988 aaO 383; jeweils m.w.N.).

    Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privatautonom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidrigen Regelbildung führen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 34; BAGE 111, 8, 13 ff. m.w.N.).

    Allerdings sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG NZA 2007, 881, 883; BAGE 118, 326, 337; BAG ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.N.).

    Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO; vom 14. November 2007 aaO; jeweils m.w.N.).

    Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 37).

    Dies ist auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten, die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 38).

    Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.N.).

    Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 60 m.w.N).

    (1) An diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55; BAG DB 2007, 1763, 1764; BAGE 118 aaO; jeweils m.w.N.).

    Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55).

    Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass, nachdem die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung, insbesondere zu erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26 unter Bezugnahme auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821).

    Die Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts hat der Senat im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern damit begründet, dass Satzungsänderungen von den Tarifvertragsparteien - und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite - ausgehandelt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 25 m.w.N.; vom 16. März 1988 aaO 382).

    Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der Beklagten vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein Punktemodell für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßgebende, im ATV getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 27).

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Weitere Unverbindlichkeit der für so

    Das mit der Änderung eingeführte Vergleichsmodell beseitigt die vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) festgestellte Ungleichbehandlung von Versicherten mit berufsnotwendig langen Ausbildungszeiten nicht.

    Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem und die Neufassung der Satzung der Beklagten als solche für mit höherrangigem Recht vereinbar, aber die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte für unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift für unverbindlich erklärt hatte, einigten sich die Tarifparteien am 30. Mai 2011 auf einen 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§§ 32 Absatz 6, 33 Absatz 1a, Absatz 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Absatz 1 und Absatz 1a, § 34 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 ATV).

    b) Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Systemumstellung bei rentenfernen Versicherten (BGHZ 174, 127) dadurch gleichheitswidrig benachteiligt wurde, dass die Übergangsregelung die Belange der Versicherten mit überdurchschnittlich langer Ausbildungszeit nicht hinreichend berücksichtigte.

    bb) Für die Richtigkeit dieses Befundes spricht auch, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127, Tz. 4) zu einem Versicherten ergangen ist, der seit dem 16. Lebensjahr bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversichert war, der also nicht zum Kreis derjenigen Versicherten gehörte, die wegen einer berufsnotwendigen Ausbildung erst spät in die Pflichtversicherung eingetreten sind.

    Folglich haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (ebd.) als auch der Bundesgerichtshof die Einbeziehung von Anwartschaften nach dem BetrAVG in den Schutzbereich des Artikel 14 Absatz 1 GG verneint, soweit diese nicht bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar geworden sind (BGHZ 174, 127 Tz. 43).

    Der Bundesgerichtshof hat den Tarifvertragsparteien - unter Berücksichtigung des aufgrund Artikel 9 Absatz 3 GG bestehenden weiten Gestaltungsspielraums - aufgegeben, die Übergangsvorschriften neu zu regeln (BGHZ 174, 127 Tz. 149).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 174, 127, Tz. 133) hat die frühere Übergangsregelung der Beklagten für ihre rentenfernen Versicherten als mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt, weil das Berechnungsmodell infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe; das hat er im Wesentlichen damit begründet, dass sich der die Funktion eines Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des § 18 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre richte, gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre indes deutlich voneinander abweichen könnten.

    aa) Die Anwendung des § 2 Absatz 1 BetrAVG führt zu den im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 174, 127, Tz. 126, 68 ff.) beschriebenen Ungereimtheiten.

    Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 2 zeigt, dass allein für ab dem vollendeten 23. Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt wurden, von denen zahlreiche (vgl. BGHZ 174, 127, Tz. 133) Versicherte mit berufsnotwendig langer Ausbildung betroffen sind.

    Hier geht es jedoch um die Frage, ob durch die von den Tarifvertragsparteien beschlossene und mit der Neufassung des § 79 VBLS umgesetzte Satzungsänderung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 174, 127 Tz. 122 ff. festgestellte Verfassungsverstoß beseitigt wurde.

    Zwar sind die Grundsätze, die für die Überprüfung von Gesetzen am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes entwickelt worden sind, auf die Kontrolle von Tarifverträgen nicht vollständig übertragbar, weil der Einschätzungsprärogative und den Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen der Tarifvertragsparteien Rechnung getragen werden muss (BGHZ 174, 127 Tz. 60).

    Der Bundesgerichtshof hat gefordert, dass das System der Berechnung der Anwartschaften so ausgestaltet sein müsse, dass auch ein wegen berufsnotwendiger Ausbildung später einsteigender Zusatzversicherter - bei Hochrechnung des Systems - die Vollversorgung erreichen kann (BGHZ 174, 127 Tz. 136).

    Zwar gilt das Verbot geltungserhaltener Reduktion nach § 310 Absatz 4 Satz 1 BGB nicht für Tarifverträge und damit auch nicht für die Satzung der Beklagten, soweit sie - wie hier - Tarifrecht umsetzt (BGHZ 174, 127, Tz. 147).

    Der Wegfall des Abzugsfaktors unter Aufrechterhaltung des Vergleichsmodells im Übrigen hätte aber zur Folge, dass auch eine Reihe von Versicherten bessergestellt würde, für die dies zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geboten war (zu den gegen eine Anwendung des § 2 Absatz 1 BetrAVG sprechenden Gründen vgl. auch BGHZ 174, 127, Tz. 126).

    c) Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im Sinne praktischer Konkordanz mit der durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie zum Ausgleich zu bringen ist (BGHZ 174, 127, Tz. 143), gebietet eine gerichtlich gestaltende Regelung des Übergangsrechts - noch - nicht.

    d) Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Erwägungen zu der Frage, ob bereits eine gerichtliche Übergangsregelung angezeigt oder diese den Tarifvertragsparteien zu überlassen sei, unter anderem darauf hingewiesen, dass das Interesse an alsbaldiger Klärung bei den rentenfernen Versicherten weniger stark zu gewichten sei als bei rentennahen Versicherten (BGHZ 174, 127, Tz. 146).

    a) Der Bundesgerichtshof hat den Parteien im Urteil vom 14.11.2007 aufgegeben, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen (BGHZ 174, 127 Tz. 120).

    b) Der Bundesgerichtshof hat den Tarifvertragsparteien Wege aufgezeigt, wie die gleichheitswidrige Behandlung berufsbedingt später einsteigender Versicherter beseitigt werden kann (BGHZ 174, 127 Tz. 149).

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 68/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Insbesondere mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die Beklagte nicht hoheitlich, da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.N.).

    (1) Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04, BGHZ 169, 122 Rn. 9; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter I 2 a; jeweils m.w.N.).

    Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 32; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 2 c; vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; jeweils m.w.N.).

    Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO; vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 65/06, juris Rn. 33 m.w.N.).

    Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26).

    (1) Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 20. September 2006 aaO Rn. 10; vom 16. März 1988 aaO 383; jeweils m.w.N.).

    Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privatautonom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidrigen Regelbildung führen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 34; BAGE 111, 8, 13 ff. m.w.N.).

    Allerdings sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG NZA 2007, 881, 883; BAGE 118, 326, 337; BAG ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.N.).

    Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO; vom 14. November 2007 aaO; jeweils m.w.N.).

    Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 37).

    Dies ist auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten, die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 38).

    Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.N.).

    Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 60 m.w.N).

    (a) An diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55; BAG DB 2007, 1763, 1764; BAGE 118 aaO; jeweils m.w.N.).

    Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55).

    Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass, nachdem die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung, insbesondere zu erheblichen Finanzierungsschwierigkeiten geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26 unter Bezugnahme auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821).

    Die Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts hat der Senat im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern damit begründet, dass Satzungsänderungen von den Tarifvertragsparteien - und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite - ausgehandelt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 25 m.w.N.; vom 16. März 1988 aaO 382).

    Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der Beklagten vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf ein Punktemodell für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßgebende, im ATV getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 27).

  • LG Karlsruhe, 21.08.2009 - 6 O 130/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Nichtberücksichtigung von

    Am 03. Juni 2009 wurde das Verfahren durch den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - und vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - wieder angerufen und mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH hilfsweise die Unverbindlichkeit der Startgutschrift geltend gemacht.

    Die Mitteilungen der Beklagten seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - unverbindlich.

    Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, in BGHZ 174, 127 ff, unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken.

    Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.).

    Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

    Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 = BGHZ 174, 127 ff. Tz. 26 ff.).

    Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27).

    Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).

    a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64).

    Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).

    Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).

    Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO, Tz. 101).

    Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, welche den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet und deshalb die Satzungsbestimmungen etwa der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzieht (dazu BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO, Tz. 32).

    Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).

    Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2, 25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140).

    Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).

    Sie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).

  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 164/07

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 237/07

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 105/09

    Versorgungszusage bei der LBBW

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

  • BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16

    Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 109/09

    Unverbindlichkeit einer Mitteilung über die Höhe der Anwartschaft eines bei einer

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 104/09

    Pflicht zur Feststellung eines über die Unverbindlichkeit der

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 106/09

    Auswirkung einer Versorgungszusage auf die Auslegung eines geänderten

  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 121/06

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 113/09

    Zusatzversorgung der Landesbank Baden-Württemberg: Vereinbarkeit der

  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 29/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 31/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 208/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 213/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 168/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 30/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 214/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 224/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 167/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 128/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 26/07

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 47/05

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 64/05

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 29.10.2008 - IV ZR 143/06

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 320/07

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 257/04

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 100/05

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 217/06

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 49/05

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 30/07

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 178/05

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 104/05

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 256/04

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 29.10.2008 - IV ZR 28/06

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 29.10.2008 - IV ZR 19/08

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 278/04

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 205/06

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 311/07

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

  • BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11

    Zusatzversorgungssystem im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der in der

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 188/05

    Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und

  • OLG Hamm, 02.07.2012 - 6 WF 127/12

    Erfallen der Einigungsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Einigung

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06

    Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 409/15

    Unverbindlichkeit der Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 54/06

    Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • OLG München, 17.09.2015 - 25 U 4601/14

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Zusatzrente und Feststellung über die

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 382/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung eines Versorgungstarifvertrags -

  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 105/10

    Rechtmäßigkeit der Systemumstellung in der Altersversorgung der Kirchlichen

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen

  • BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der

  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsregelung über die

  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 11/10

    Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes:

  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 99/09

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der

  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10

    Systemumstellung in der Altersversorgung bei einer kirchlichen

  • BGH, 25.09.2013 - IV ZR 47/12

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verfassungsmäßigkeit der

  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 119/10

    Übergangsregelung für sog. rentenferne Versicherte i.R.d. Systemumstellung der

  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 118/10

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der

  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 134/10

    Rechtmäßigkeit einer Systemumstellung in der Altersversorgung durch

  • ArbG Hamburg, 20.11.2018 - 14 Ca 336/15

    Vorlage an das BVerfG - Nichtgewährung eines Zuschlags für rentenferne

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 235/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wegfall des Feststellungsinteresses zur

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

  • LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 S 17/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Feststellungsinteresse für

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2008 - 12 U 8/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungsgemäßheit der

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • BGH, 07.07.2010 - IV ZR 267/04

    Zur Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der

  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 179/09

    Gewährung einer privatrechtlichen Versicherung für eine zusätzliche

  • LG Münster, 04.12.2009 - 4 O 38/09

    Verbindlichkeit einer Startgutschrift wegen einer Steuerklassenfestsetzung I/0;

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 191/06

    Qualifikation der Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten (alternativ

  • BVerfG, 11.12.2019 - 1 BvR 3087/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ungleichbehandlung eingetragener

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 6 U 193/10

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Inhaltskontrolle der

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den

  • BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 73/19

    Betriebliche Altersversorgung der IKK classic - Abrechnungsverband Ost der VBL

  • LG Karlsruhe, 26.03.2010 - 6 O 240/09

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Auskunftsanspruch eines rentennahen

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 4462/14

    Systemumstellung der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst:

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 296/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Anspruch der Versicherten auf

  • BVerfG, 16.12.2022 - 1 BvL 6/18

    Unzulässige arbeitsgerichtliche Vorlage betreffend die Zusatzversorgung der bei

  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 3827/14

    Gleichheitswidrigkeit der Berechnung von Startgutschriften bei Umstellung der

  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 279/07

    Zulässigkeit der rückwirkenden Systemumstellung des Zusatzversorgungssystems der

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 705/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten -

  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 214/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Halbanrechnung

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 191/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der

  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 1031/14

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • BGH, 07.07.2010 - IV ZR 16/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verfassungswidrigkeit der

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 178/05

    Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 104/06

    Rechtsstellung schwerbehinderter Versicherter in der Zusatzversorgung des Bundes

  • BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

  • LAG Baden-Württemberg, 26.06.2015 - 8 Sa 5/15

    Arbeitgeberkündigung - verlängerte Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnis über 2

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 143/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 12 U 418/14

    Abweichen von einer betriebsrentenrechtlichen Stichtagsregelung aus

  • ArbG Wesel, 17.11.2010 - 6 Ca 1695/10

    Gleichbehandlungsgrundsatz, Differenzierung gesetzliche Rentenversicherung oder

  • OLG Hamm, 02.06.2010 - 20 U 5/10

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 192/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verstoß gegen den Gleichheitssatz

  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeitskontrolle für eine

  • BVerfG, 04.08.2009 - 1 BvR 2492/08

    Einstweilige Außerkraftsetzung bzw Einschränkung der Anwendung von Teilen des

  • OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei VBL-Anrechten

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 251/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • BVerfG, 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08

    Verfassungsbeschwerden zu Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 383/06

    Systemänderung bei einer kirchlichen Gesamtversorgung

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 237/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Startgutschrift unter

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1173/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Hausbrandkohlen; Umstellung der

  • OLG Köln, 02.05.2013 - 7 U 107/12

    Berechnung einer Rente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • LG Karlsruhe, 12.12.2008 - 6 S 65/08

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Feststellungsinteresse zur

  • BVerfG, 30.05.2008 - 1 BvR 27/08

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige

  • LG Karlsruhe, 31.03.2008 - 6 O 38/07

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 198/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Pflichtversicherungsverhältnis als

  • BGH, 22.10.2020 - IX ZR 231/19

    Keine nachrangigen Insolvenzforderungen bei Pensionsansprüchen eines

  • LAG Düsseldorf, 31.10.2012 - 12 Sa 1165/12

    Gleichheitswidrige Abschaffung der Hinterbliebenenrente für nach altem

  • OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00

    Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2

  • LG Karlsruhe, 24.04.2009 - 6 S 133/08

    VBL: Inzidentkontrolle von Startgutschriften; (Un-)Wirksamkeit der

  • BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 225/19

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme aufVBL-Satzung

  • LG Berlin, 27.03.2014 - 7 O 208/13

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Unverbindlichkeit der aufgrund der

  • LG Dortmund, 08.07.2010 - 2 O 418/03

    Die Übergangsregelung in der KZVKS ist wirksam und greift nicht unverhältnismäßig

  • LG Dortmund, 08.07.2010 - 2 O 569/03

    Wirksamkeit der Übergangsregelung in der kirchlichen Zusatzversorgungskasse mit

  • LG Dortmund, 15.07.2010 - 2 O 421/03

    Rechtmäßigkeit der Systemumstellung in der Altersversorgung der kirchlichen

  • LG Dortmund, 08.07.2010 - 2 O 417/03

    Wirksamkeit der Übergangsregelung in der kirchlichen Zusatzversorgungskasse mit

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 510/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZB 66/07

    Berücksichtigung einer niederländischen AOW-Pension im Versorgungsausgleich

  • BGH, 13.01.2016 - IV ZR 284/13

    Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall

  • LG Essen, 28.10.2015 - 18 O 80/15

    Gewährung einer höheren Zusatzrente i.R.d. Umstellung des Rentenrechts durch eine

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1144/17

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung; Ablösungsprinzip bei zwei

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 17/12

    Anspruch eines Trägervereins von Einrichtungen des Gesundheitswesens der

  • LG Karlsruhe, 16.08.2011 - 6 O 185/11

    Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kostenentscheidung bei außergerichtlich

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 85/20

    Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 12 U 40/10

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Rückzahlung von

  • BVerfG, 29.03.2010 - 1 BvR 1433/08

    Zum Teil im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis sowie mangels Beschwer

  • LAG Düsseldorf, 08.11.2023 - 12 Sa 348/23

    Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 41/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 45/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 52/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 42/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 43/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 46/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 44/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 50/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 49/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • OLG Nürnberg, 21.01.2008 - 9 UF 1640/07

    Versorgungsausgleich: Durchführung bei Rentenbezug eines Ehegatten auf Grundlage

  • OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17

    Startgutschriften für "rentenferne Jahrgänge" bilden hinreichende Grundlage für

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 40/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 51/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 O 234/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verbindlichkeit der

  • BGH, 17.02.2010 - IV ZR 312/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Übergangsregelungen für rentennahe

  • LG Karlsruhe, 13.02.2009 - 6 O 41/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Arbeitgeber-Gruppenbildung zur Erhebung

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 53/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 47/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 39/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 48/08

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis betreffend die Nichtverbindlichkeit einer

  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 304/20

    Versorgungsausgleichssache: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 636/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • OLG Nürnberg, 09.05.2008 - 7 UF 282/08

    Versorgungsausgleich: Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bis zur

  • OLG Stuttgart, 28.12.2007 - 15 UF 240/07

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich:

  • OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09

    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der

  • BGH, 10.11.2010 - XII ZB 6/08

    Versorgungsausgleich: Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 83/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Sanierungsgeldregelung

  • LG Köln, 01.10.2012 - 20 O 180/12

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente des

  • LG Karlsruhe, 26.02.2010 - 6 O 136/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Rückzahlung von

  • LG Karlsruhe, 16.01.2009 - 6 O 92/06

    VBL-Klagefrist in reinen Startgutschriftfällen

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 74/08

    Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen

  • LG Karlsruhe, 17.07.2009 - 6 S 131/08

    VBL: (Un-)Verbindlichkeit von Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte

  • LG Karlsruhe, 19.09.2008 - 6 O 326/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verbindlichkeit der Startgutschriften

  • LG Mannheim, 23.04.2010 - 7 O 346/08

    Zusatzversorgung Öffentlicher Dienst: Wirksamkeit der Sanierungsgeldregelung der

  • BGH, 04.11.2009 - IV ZR 57/07

    Verfassungsgemäßheit des geringeren Nettoversorgungssatzes für zum Zeitpunkt des

  • LAG Baden-Württemberg, 29.05.2008 - 11 Sa 120/06

    (Wirksamkeit der Umstellung der Zusatzversorgung nach den DCVArbVtrRL auf das

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17

    Ruhrbergbau; Angestellter; Hausbrandkohlen; Tonne auf Attest; Umstellung auf

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 330/03

    VBL: Wegfall des Feststellungsinteresses zur Unverbindlichkeit der

  • OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/10

    VBL-Satzung § 80 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2

  • LG Karlsruhe, 12.11.2010 - 6 O 30/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anrechnung von Vordienstzeiten außerhalb

  • LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08

    Ausscheiden eines Beteiligten aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2018 - 12 U 28/18

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Ausschlussfrist für den

  • BGH, 25.10.2017 - IV ZR 472/15

    Anpassung erworbener Betriebsrentenanwartschaften; Abhängigkeit der Frage der

  • OLG Hamm, 29.04.2015 - 20 U 135/14

    Höhe der Rente aus einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse bei Inanspruchnahme

  • LG Karlsruhe, 21.12.2012 - 6 S 10/12

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Zum Anspruch auf Neuberechnung eines

  • LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 S 36/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Minderung der Betriebsrente wegen auf

  • LAG Hamm, 13.06.2019 - 9 Sa 1260/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

  • LAG Hamm, 10.04.2018 - 9 Sa 497/17

    Ablösung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf

  • LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 S 22/07

    Europarecht gebietet keine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner im

  • LG München I, 13.11.2014 - 12 O 28879/13

    Betriebliche Altersversorgung - keine Dynamisierung der Startgutschrift bei VBL

  • LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 S 25/08

    VBL: Berechnung der Startgutschrift bei Teilzeitbeschäftigung

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1449/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

  • LG Karlsruhe, 30.04.2010 - 6 S 20/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Rentenkürzungen wegen vorzeitiger

  • LG Karlsruhe, 02.10.2009 - 6 O 215/08

    Anrechnung berufsständischer Versorgungsleistungen bei der Berechnung der

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

  • LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung zur Zusatzversorgungskasse

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer

  • BGH, 18.04.2017 - IV ZR 32/16

    Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 224/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch der Versorgungskasse auf

  • BGH, 10.05.2017 - IV ZR 309/15

    Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 12 U 178/06

    Unzumutbare Härte bei Umstellung des Zusatzversorgungssystems der VBL und der

  • BGH, 03.04.2013 - IV ZR 411/12

    Berechnung des Startguthabens bei einem Zusatzversorgungssystem für die

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 69/08

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Anspruch auf Überschussbeteiligung

  • OLG Bremen, 16.12.2016 - 4 UF 84/16

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur

  • BGH, 25.11.2009 - IV ZR 340/07

    Zulassunge einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Frage über die

  • OLG Naumburg, 17.03.2008 - 3 UF 29/08

    Analoge Anwendung des § 2 VAÜG für die Startgutschrift rentenferner Versicherter

  • OLG Zweibrücken, 25.02.2008 - 2 UF 166/07

    Keine Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich trotz Unwirksamkeit

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 12 U 100/06

    Systemwechsel in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Berechnung der

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZB 22/12

    Behandlungen von Rentenansprüchen aus der freiwilligen Zusatzversicherung der DDR

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 78/11

    Berechnung einer Zusatzrente und Abfindung durch Einmalzahlung in der

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 155/07

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • OLG Köln, 18.02.2009 - 27 UF 124/08

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Satzung der Zusatzversorgungsanstalt des

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 12 U 99/18

    Erhebung von Sanierungsgeld durch die VBL

  • LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09

    Wettbewerbsbeschränkung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als

  • OLG Hamm, 30.06.2010 - 20 U 172/09

    Wirksamkeit der Umstellung der Zusatzversorgungskasse der Kirchen von der

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

  • OLG Hamm, 16.09.2016 - 20 U 245/15

    Zusatzversorgungskasse; Satzung unwirksam; kein Anspruch auf - vorläufige -

  • LAG Sachsen, 14.05.2019 - 3 Sa 300/18

    Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags; Finanzierungsanteil des

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 501/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 561/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ausschluss der Hinterbliebenen vom

  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

  • OLG Nürnberg, 04.12.2008 - 10 UF 1369/08

    Versorgungsausgleich: Aussetzung des Verfahrens wegen Neubestimmung der

  • OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 45/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes und eines Beitragszuschusses

  • LG Karlsruhe, 12.12.2008 - 6 S 52/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Streitgegenstand von Startgutschrift und

  • LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 6 T 12/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Einfluss eines langen

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 12 U 103/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch eines rentenfernen

  • OLG Saarbrücken, 19.03.2008 - 9 UF 123/07

    Anwendung der Härteklausel bei langandauernder Trennung

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 260/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • BGH, 03.04.2019 - IV ZR 299/17

    Rechtsstreit um die Berechtigung zur Einziehung von Kranken- und

  • BGH, 20.07.2011 - XII ZB 463/10

    Versorgungsausgleich: Qualifikation der Ruhegeldordnung der Landesbank

  • OLG Naumburg, 28.12.2009 - 4 UF 30/09

    Auf den Scheidungsverbund anwendbares Recht in Übergangsfällen

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 706/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 709/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung

  • LG Karlsruhe, 10.06.2011 - 6 O 73/11

    Kostenentscheidung: Verspätete Erledigungserklärung im Zusammenhang mit einer die

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 1/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • LAG Hamm, 21.04.2010 - 4 Sa 1026/09

    Startgutschrift bei Umstellung kirchlicher Zusatzversorgung auf

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 251/06

    Rechtstellung schwerbehinderter Versicherter in der Zusatzversorgung des Bundes

  • BGH, 01.10.2008 - IV ZB 28/07

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung der Arbeiter

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2008 - 12 U 4/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Schadensersatzanspruch gegen die

  • LG Karlsruhe, 25.10.2019 - 6 O 5/19

    Beitragserstattung in gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12

    Inhaltskontrolle der Satzungsregelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse:

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 707/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 710/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 708/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung

  • OLG Naumburg, 29.03.2010 - 4 UF 46/09

    Versorgungsausgleich: Anwendbares Recht hinsichtlich erworbener Anrechte unter

  • LG Karlsruhe, 12.11.2010 - 6 O 95/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Startgutschrift für

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 154/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Ausschlussfrist für die

  • BGH, 04.11.2009 - IV ZR 118/07

    Rechtmäßigkeit des Systemwechsels vom Gesamtversorgungssystem zum

  • OLG Celle, 27.11.2015 - 10 UF 59/15

    Kürzung einer Beamtenversorgung wegen weiterer ehezeitlicher Anrechte;

  • BGH, 27.09.2012 - IV ZR 176/10

    Rentensteigernde Berücksichtigung nach der Umstellung der Zusatzversorgung auf

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2023 - 12 U 132/23

    Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 8/15

    Ermittlung der Startgutschriften relevanter und abgrenzbarer Gruppen von

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2008 - 12 U 207/07

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf eine VBL-Witwenrente bei

  • BGH, 27.09.2012 - IV ZR 182/10

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung

  • LAG Köln, 11.11.2009 - 9 Sa 327/09

    Tarifvertragliche Altersversorgung für das Bodenpersonal der Lufthansa;

  • BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08

    Rechtmäßigkeit eines Systemwechsels vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 319/06

    Rechtstellung schwerbehinderter Versicherter in der Zusatzversorgung des Bundes

  • LAG Hamm, 27.08.2019 - 9 Sa 1154/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Arbeiter; Energiebeihilfe; Umstellung der

  • LAG Hamm, 09.10.2018 - 9 Sa 656/17

    Parallelverfahren zu LAG Hamm v. 25.09.2018 9 Sa 559/17

  • BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvL 1/17

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs 2, Abs 3 des

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 163/08

    Zivilrechtliche Ansprüche eines Versicherten auf Zuteilung und Gutschrift von

  • LG Karlsruhe, 05.02.2010 - 6 O 300/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach Satzungsumstellung: Besondere Härte

  • OLG Zweibrücken, 22.09.2008 - 6 UF 158/07

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung wegen der Unwirksamkeit der

  • FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05

    Keine Rückstellung für Sanierungsgelder an eine Versorgungseinrichtung

  • OLG Frankfurt, 08.06.2020 - 6 UF 229/15

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach §

  • LAG Hamm, 21.05.2019 - 9 Sa 586/17

    Ruhrbergbau, Hausbrandleistungen, Energiebeihilfe, Arbeiter, Abfindung

  • LG Karlsruhe, 10.03.2011 - 6 O 73/11

    Im Verfahren wegen sog. Startgutschriften der Zusatzversorgung des Öffentlichen

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2010 - 7 UF 84/10

    Teilentscheidung bei neuem VA-Recht; Anforderungen an die interne Teilung

  • BGH, 02.06.2010 - IV ZR 310/07

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Auskunftsanspruch der Versicherten

  • BGH, 20.05.2009 - IV ZR 115/05

    Wirksamkeit der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 17.12.2008 - IV ZB 15/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung

  • LAG Hamm, 07.05.2019 - 9 Sa 936/17

    Saarbergbau; Hausbrandleistungen; Energiebeihilfe; Abfindung; Saarbergbau

  • OLG Köln, 29.11.2010 - 27 UF 148/10

    Behandlung von Versorgungsanwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 68/08

    Anspruch auf Auskunft über die Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten durch

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 181/08

    Anspruch auf konkrete Gutschrift von Bonuspunkten als Rechtsschutzziel; Auskunft

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 180/08

    Anspruch gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 160/08

    Auskunftsanspruch des Klägers über die von der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • LAG Hessen, 19.07.2017 - 13 Sa 1461/16

    1. Bestehen bei dem Zusammenschluss verschiedender Unternehmen im Wege des

  • LAG Düsseldorf, 09.06.2011 - 15 Sa 1857/10

    Differenzierung zwischen den rentenfernen und rentennahen Versicherten bei einer

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 206/08

    Zivilrechtliche Ansprüche eines Versicherten auf Zuteilung und Gutschrift von

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 67/08

    Anspruch eines Versicherten auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten nach

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 83/08

    Auskunftsanspruch über erzielte Überschüsse der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 174/08

    Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten im Zusatzversorgungssystem

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 178/08

    Anspruch eines Versicherten auf Zuteilung von Bonuspunkten sowie auf Auskunft

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 80/08

    Anspruch auf Auskunft über die Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten durch

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 165/08

    Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten bei rückwirkender

  • BGH, 16.12.2009 - IV ZR 17/06

    Wirksamkeit von Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte; Korrektur i.R.d.

  • OLG Oldenburg, 04.08.2008 - 11 UF 48/08

    Heranziehung aller auf Seiten des Ausgleichspflichtigen bestehenden

  • LAG Hamm, 25.09.2018 - 9 Sa 559/17

    Kein Günstigkeitsvergleich bei einander ablösenden Tarifverträgen

  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 60/12

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Nichtberücksichtigung von freiwillig

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 166/08

    Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten bei rückwirkender

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 179/08

    Anspruch eines Versicherten auf Zuteilung von Bonuspunkten sowie auf Auskunft

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 164/08

    Anspruch gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 176/08

    Anspruch eines Versicherten auf Zuteilung von Bonuspunkten sowie auf Auskunft

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 177/08

    Anspruch eines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 90/08

    Anspruch auf Auskunft über in bestimmten Jahren erzielte Überschüsse für die

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 78/08

    Anspruch eines Pflichtversicherten auf Auskunft über die Zuteilung und Gutschrift

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 91/08

    Anspruch auf Auskunft über in bestimmten Jahren erzielte Überschüsse für die

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 71/08

    Anspruch auf Auskunft über die Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten durch

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 175/08

    Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten aus einem privatrechtlichen

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 227/08

    Auskunftsanspruch hinsichtlich erzielter Überschüsse der Versorgungsanstalt des

  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 231/07

    Verfassungsrechtliche Beanstandung der Neufassung eines Tarifvertrages zur

  • BGH, 20.05.2009 - IV ZR 226/05

    Zulässigkeit der Rechtmäßigkeit der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des

  • BGH, 09.07.2008 - IV ZR 208/07

    Zurückweisung der Revision wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Zulassung

  • BGH, 09.07.2008 - IV ZR 284/05

    Zurückweisung der Revision wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Zulassung

  • OLG Köln, 13.06.2008 - 4 UF 70/08

    Aussetzung des VA bei sog. "Startgutschriften"

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2008 - 12 U 402/04

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Betriebsrente eines Pflichtversicherten

  • OLG Brandenburg, 30.05.2013 - 10 UF 45/11

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • LG Karlsruhe, 04.06.2012 - 6 S 3/11

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Rentenansprüche der Hinterbliebenen

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 182/08

    Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs gegen

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 168/08

    Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf

  • OLG Köln, 07.02.2008 - 7 U 139/07

    Rechtsstellung der Angehörigen rentenferner Jahrgänge in der Zusatzversorgung des

  • OLG Karlsruhe, 17.01.2008 - 18 UF 166/97

    Ermittlung des Werts berufsständischer Versorgungsanrechte

  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 169/08

    Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten im Zusatzversorgungssystem

  • OLG Naumburg, 29.05.2009 - 8 UF 46/09

    Beteiligung der Kaufmännischen Krankenkasse im Verfahren über den

  • OLG Brandenburg, 15.08.2008 - 9 UF 154/07

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Unwirksamkeit einer sogenannten

  • OLG Köln, 11.06.2008 - 12 UF 17/08

    Teilweise Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mangels einer

  • LAG Düsseldorf, 04.11.2015 - 7 Sa 754/15

    Eingruppierung von Fachangestellten für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen

  • LAG Düsseldorf, 28.10.2015 - 12 Sa 631/15

    Tarifliche Eingruppierung von Fachangestellten für Bäderbetriebe im Bereich der

  • OLG Celle, 15.11.2010 - 10 UF 182/10

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Neufassung der

  • OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 44/09

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines

  • LAG Hessen, 27.08.2009 - 3 Sa 1401/08

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Ablösung einer

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 O 113/08

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Betriebsrente für Hinterbliebene;

  • OLG Brandenburg, 22.05.2008 - 9 UF 28/08

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich zur Klärung der

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

  • OLG Köln, 26.05.2011 - 7 U 195/10

    Berechnung einer Betriebsrente in der Kommunalen Zusatzversorgung

  • OLG Oldenburg, 06.12.2010 - 14 UF 128/10

    Versorgungsausgleich: Unterschiedliche Versorgungspunkte für Männer und Frauen

  • LG Karlsruhe, 14.12.2007 - 6 O 2/07

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Bezugsbeginn einer Betriebsrente bei

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 251/10

    Begriff der Gleichartigkeit von Anrechten i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG

  • OLG Stuttgart, 07.12.2009 - 15 UF 208/09

    Versorgungsausgleich: Vereinbarung über die Anwendung des neuen

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 S 37/08

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Beitragserstattung an

  • VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17

    Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung

  • LG Karlsruhe, 27.06.2008 - 6 S 65/07

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Auskunft über die in den

  • OLG Koblenz, 26.07.2013 - 13 UF 700/08

    Versorgungsausgleich: Addition von Anrechten bei der Versorgungsanstalt des

  • OLG Brandenburg, 10.05.2011 - 9 UF 35/09

    Anspruch auf Durchführung des zuvor ausgesetzten Versorgungsausgleiches auf

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 246/10

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhafter Durchführung des

  • OLG Köln, 07.12.2010 - 27 UF 148/10

    Wertausgleich eines Anrechts ohne Ausgleichsreife i.R.d. Versorgungsausgleichs

  • LG Karlsruhe, 24.04.2009 - 6 S 51/02

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Auffüllbetrag bei einer Altersrente

  • OLG Naumburg, 01.09.2008 - 8 UF 124/08

    Zurückweisung an das Familiengericht bei Nichtberücksichtigung einer

  • LG Karlsruhe, 05.02.2010 - 6 S 1/05

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Unverbindlichkeit der Startgutschrift

  • OLG Köln, 26.03.2008 - 5 U 204/04

    Wirksamkeit der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • OLG Hamm, 23.12.2011 - 8 UF 106/11

    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich; Höhe

  • AG Düren, 22.06.2011 - 24 F 62/11

    Folgeentscheidungen nach antragsgemäßer Ehescheidung

  • LG Karlsruhe, 04.03.2011 - 6 S 13/10

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der das Ruhen der

  • LG Dortmund, 28.05.2009 - 2 O 512/03

    Anspruch eines Versicherten gegen die Kirchliche Zusatzversorgungskasse auf

  • LG Karlsruhe, 27.06.2008 - 6 S 70/07

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Anspruch auf ungekürzte

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2012 - 12 Sch 1/12
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2011 - 18 UF 202/10

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2011 - 18 WF 18/11

    Aussetzung des Versorgungsausgleichs über Anwartschaften in der Zusatzversorgung

  • OLG Brandenburg, 12.05.2009 - 9 UF 32/09

    Versorgungsausgleich: Aussetzung des Verfahrens wegen der Unwirksamkeit einer

  • OLG Brandenburg, 21.10.2008 - 9 UF 88/08

    Versorgungsausgleich: Aussetzung wegen der Startgutschriftenproblematik, wenn der

  • LG Karlsruhe, 19.09.2008 - 6 O 84/08

    Inzidentkontrolle der Startgutschrift trotz Klagefristversäumung

  • OLG München, 22.04.2008 - 25 U 4393/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Bayern: Berechnung der Startgutschrift

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 S 47/07

    VBL: Individuelle Steuerdaten des Berechtigten zur Berechnung der Betriebsrente

  • LG Karlsruhe, 19.09.2008 - 6 S 110/08

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: (keine) Überprüfung des

  • OLG Stuttgart, 11.12.2012 - 17 UF 140/12

    Anwendung der Vorschriften des VersAusglG

  • OLG Hamm, 10.08.2012 - 20 U 239/11

    Sanierungsgeld; Waldorfschule

  • OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 11 UF 147/09

    Versorgungsausgleich: Verfahrensaussetzung hinsichtlich des Wertausgleichs von

  • OLG München, 20.09.2010 - 33 UF 801/10

    Versorgungsausgleich bei der Scheidung: Herausnahme eines Anrechts auf Leistungen

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 165/08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Auslegung der Übergangsregelung zur

  • LG Karlsruhe, 24.04.2009 - 6 S 12/07

    VBL: Begünstigung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 VBLS n.F. bei teilrentenbedingter

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 S 101/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Rentenanpassung zeitgleich

  • OLG Frankfurt, 03.01.2013 - 4 UF 242/10

    Rechtswechsel im Beschwerdeverfahren

  • LG Karlsruhe, 12.03.2010 - 6 O 187/08

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Begriff der "Ausgliederung" im Rahmen

  • LG Stuttgart, 20.05.2008 - 15 O 8/08

    Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg:

  • OLG Nürnberg, 13.09.2011 - 7 WF 1142/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Billigkeitsprüfung bei der Festsetzung des

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 20/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Auslegung der Übergangsregelung zur

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 114/08

    VBL-Übergangsrecht: (Un-)Beachtlichkeit der Begründung, Aufhebung und Änderung

  • OLG München, 20.04.2011 - 25 U 1917/05

    Zusatzversorgungskasse Bayern: Anspruch auf Erhöhung einer Versicherungsrente

  • LG Karlsruhe, 23.10.2009 - 6 O 85/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anwendbarkeit der Ausschlussfrist zur

  • OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 14 Wx 29/13
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2013 - 14 Wx 18/13
  • AG Halberstadt, 13.12.2010 - 8 F 97/08

    Versorgungsausgleich: Aussetzung des Verfahrens bei VBL-Anrechten;

  • LAG Düsseldorf, 28.08.2009 - 12 Sa 541/09
  • LG Mannheim, 30.04.2010 - 7 O 158/08

    Zahlungsansprüche aus Anlass eines Ausscheidens aus einem Dauerschuldverhältnis

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht