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   OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - IV-1 RBs 121/12   

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https://dejure.org/2012,28605
OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - IV-1 RBs 121/12 (https://dejure.org/2012,28605)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2012 - IV-1 RBs 121/12 (https://dejure.org/2012,28605)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. August 2012 - IV-1 RBs 121/12 (https://dejure.org/2012,28605)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Zur gebotenen Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungswidrigkeitenverfahren; Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    OWiG § 73 Abs. 2
    Ordnungswidrigkeitenverfahren; Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ordnungswidrigkeitenverfahren - Wann muss das Gericht einen Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbinden?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2013, 162
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11

    Entbindung, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, OWi-Verfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - 1 RBs 121/12
    Der Betroffene muss entbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (BayObLG DAR 2001, 371 f.; OLG Stuttgart zfs 2002, 253 f.; OLG Dresden zfs 2003, 374 f.; OLG Hamm VRS 107 [2004], 120, 123; 124, 126; OLG Karlsruhe zfs 2005, 154 f.; KG, NStZ 2011, 584 f.; jeweils m.w.N.; st. Rspr. des Senats).

    Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht nicht aus, ihm die Befreiung von seiner Verpflichtung zum Erscheinen zu verweigern (vgl. KG NStZ 2011, 584 f.).

    Der Betroffene muss entbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (BayObLG DAR 2001, 371 f.; OLG Stuttgart zfs 2002, 253 f.; OLG Dresden zfs 2003, 374 f.; OLG Hamm VRS 107 [2004], 120, 123; 124, 126; OLG Karlsruhe zfs 2005, 154 f.; KG, NStZ 2011, 584 f.; jeweils m.w.N.; st. Rspr. des Senats).

    Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht nicht aus, ihm die Befreiung von seiner Verpflichtung zum Erscheinen zu verweigern (vgl. KG NStZ 2011, 584 f.).

  • KG, 30.11.2010 - 3 Ws (B) 626/10

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - 1 RBs 121/12
    Allein die rein theoretische Möglichkeit, polizeiliche Zeugen könnten sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Straßenverkehr besser oder überhaupt erst erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, reicht zur Ablehnung eines Entbindungsantrags nicht aus (vgl. KG DAR 2011, 146).

    Allein die rein theoretische Möglichkeit, polizeiliche Zeugen könnten sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Straßenverkehr besser oder überhaupt erst erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, reicht zur Ablehnung eines Entbindungsantrags nicht aus (vgl. KG DAR 2011, 146).

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2011 - 1 RBs 144/11

    Möglichkeit der Entbindung eines Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - 1 RBs 121/12
    Daraus lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Erinnerung der polizeilichen Zeugen an den Vorfall notwendig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2011, IV-1 RBs 144/11) oder der hier zur Rede stehende Fall aufgrund anderer Anknüpfungspunkte an den Eindruck der Zeugen von dem Betroffenen aus der Masse gleichgelagerter Fälle heraussticht.

    Daraus lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Erinnerung der polizeilichen Zeugen an den Vorfall notwendig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2011, IV-1 RBs 144/11) oder der hier zur Rede stehende Fall aufgrund anderer Anknüpfungspunkte an den Eindruck der Zeugen von dem Betroffenen aus der Masse gleichgelagerter Fälle heraussticht.

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