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   BGH, 25.02.1987 - IVa ZB 20/86   

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https://dejure.org/1987,2766
BGH, 25.02.1987 - IVa ZB 20/86 (https://dejure.org/1987,2766)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1987 - IVa ZB 20/86 (https://dejure.org/1987,2766)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1987 - IVa ZB 20/86 (https://dejure.org/1987,2766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Bindung des Rechtsmittelführers an das bisherige Fristende - Auslassen des in der Urschrift angegebenen neuen Fristendes in der Ausfertigung der Verfügung - Bindung an das neue Fristende, wenn dieses in der zugestellten Ausfertigung fehlt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1277
  • MDR 1987, 651
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.07.1954 - IV ZR 69/54

    Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVa ZB 20/86
    Wird bei der Ausfertigung einer Verfügung, durch die der Vorsitzende die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels verlängert hat, versehentlich das in der Urschrift angegebene neue Fristende ausgelassen, so wird durch die Übersendung dieser Ausfertigung zwar die Bindung des Rechtsmittelführers an das bisherige Fristende aufgehoben, eine Bindung an das neue Fristende aber nicht begründet (im Anschluß an BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 150).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthält die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist zwei Anordnungen, nämlich einmal die Entbindung von dem ursprünglichen Schlußtermin und zum anderen die Festsetzung eines neuen Endtermins (BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 150).

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BGH, 25.02.1987 - IVa ZB 20/86
    Wird bei der Ausfertigung einer Verfügung, durch die der Vorsitzende die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels verlängert hat, versehentlich das in der Urschrift angegebene neue Fristende ausgelassen, so wird durch die Übersendung dieser Ausfertigung zwar die Bindung des Rechtsmittelführers an das bisherige Fristende aufgehoben, eine Bindung an das neue Fristende aber nicht begründet (im Anschluß an BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 150).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes enthält die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist zwei Anordnungen, nämlich einmal die Entbindung von dem ursprünglichen Schlußtermin und zum anderen die Festsetzung eines neuen Endtermins (BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 150).

  • BGH, 16.10.2014 - VII ZB 15/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei einem

    Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es auf den objektiven Inhalt der gerichtlichen Verfügung ankommt und die Bindung des Rechtsmittelführers an das bisherige Fristende aufgehoben sein kann, wenn bei der Ausfertigung einer Verfügung, durch die der Vorsitzende die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels verlängert hat, versehentlich das in der Urschrift angegebene neue Fristende ausgelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 7; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVa ZB 20/86, NJW-RR 1987, 1277 m.w.N.).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89

    Wirksamkeit einer Fristverlängerung

    Der IV. Zivilsenat hat jedoch auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechtsprechung (vgl. auch Beschluß vom 25. Februar 1987 - IVa ZB 20/86 = LM ZPO § 519 Nr. 89) nicht festhält.

    Der Beschluß vom 25. Februar 1987 (IVa ZB 20/86 aaO.) hatte noch nicht besagt, daß die Bestimmung des neuen Endtermins in einer Verlängerungsverfügung ohne förmliche Zustellung unwirksam sei.

  • BGH, 05.07.1989 - IVa ZB 11/89

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Die Wirksamkeit dieser beiden Anordnungen ist gesondert zu prüfen (Senatsbeschluß vom 25.2.1987 - IVa ZB 20/86 - LM ZPO § 519 Nr. 89).
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