Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.10.1984

Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83   

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https://dejure.org/1983,771
BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1983,771)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1983 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1983,771)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1983 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1983,771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gemäß §§ 724, 725 Zivilprozessordnung (ZPO) durch den neuen Gläubiger beim Bundesgerichtshof (BGH) bei bereits erfolgter inhaltsgleicher Ablehnung durch das Oberlandesgericht (OLG)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Recht des Rechtsnachfolgers auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org PDF (Kurzinformation)

    §§ 727, 724, 265 ZPO
    Vollstreckungsklausel für Rechtsnachfolger des Klägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 265, § 724
    Umschreibung eines Vollstreckungstitels für und gegen den Rechtsnachfolger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 806
  • NJW 1985, 498
  • ZIP 1984, 370
  • MDR 1984, 385
  • Rpfleger 1984, 193
  • JR 1984, 288
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 08.11.1941 - II 84/41

    Hat auch im Bereiche des österreichischen Streitverfahrens der Kläger, der die

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83
    Deshalb muß dem Rechtsnachfolger ein Recht (RGZ 57, 329) auf die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO oder, wenn dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gemäß § 731 ZPO zugebilligt werden (vgl. RGZ 167, 321, 328).

    Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Mindermeinung (Bley JW 1933, 1779; Kion JZ 1965, 56; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 727 Anm. 3 c aa - anders § 265 Anm. 4a - Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 1. Aufl. S. 45 FN 128; anders in der 2. Aufl. S. 66 FN 16) ist der neue Gläubiger auch dann nicht unmittelbar Klauselberechtigter gemäß §§ 724, 725 BGB, wenn der Schuldner zur Zahlung an ihn verurteilt worden ist (RGZ 167, 321, 323).

  • BGH, 06.07.1967 - VII ZR 93/67

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung - Unersetzlicher Nachteil im Fall der

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83
    Vielfach wird angenommen, daß auch in einer derartigen Lage die Partei, die nicht mehr Rechtsinhaber ist, die Vollstreckungsklausel zu beanspruchen hat (vgl. z.B. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 727 Anm. VI 1 m.w.N., aber auch BGH Urteil vom 6.7.1967 - VII ZR 93/67 - ZZP 81, 289 mit Anmerkung von Grunsky und OLG Kiel HRR 1928 Nr. 686).
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

    Der Prozeßstandschafter bleibt vollstreckungsbefugt, solange nicht die Klausel auf den materiellen Anspruchsinhaber umgeschrieben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1982 - VIII ZR 293/81, JZ 1983, 150, 151; Beschl. v. 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, MDR 1984, 385; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 727 Anm. 3 B).
  • BGH, 02.02.2017 - I ZR 146/16

    Zwangsvollstreckung: Klauselerteilung aus einem abgetretenen Anspruch an den

    Diesem steht daher ein Recht auf die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann zu, wenn der alte Gläubiger nicht seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und der Schuldner daher nicht der Gefahr der Doppelvollstreckung ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, NJW 1984, 806; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 80).
  • OLG München, 24.01.2005 - 11 W 2060/04

    Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des

    Zwar hat der BGH im Beschluss vom 23.11.1983 (NJW 84, 806) ausgeführt, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 727 ZPO müsse dem Rechtsnachfolger die beantragte Vollstreckungsklausel zugebilligt werden, jedenfalls dann, wenn der alte Gläubiger nicht auch seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und wenn der Schuldner der Gefahr der Doppelvollstreckung daher nicht ausgesetzt ist.
  • OLG NÜrnberg, 30.03.1987 - 10 UF 4090/86

    Abwehrklage gegen Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs eines ehelichen Kindes;

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Titelgläubiger Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel hat, wenn der materiell-rechtliche Anspruch im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen übergegangen ist (vgl. BGH MDR 1984, 385).

    Es muß deshalb bei dem Grundsatz verbleiben, daß das Recht auf Zwangsvollstreckung grundsätzlich derjenigen Partei zusteht, die das Urteil erstritten hat (vgl. BGH MDR 1984, 385).

  • OLG Düsseldorf, 24.07.1996 - 3 WF 27/96

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen die Erteilung einer

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  • OVG Brandenburg, 22.05.2001 - 4 B 21/01

    Behandlung der Aufrechnung mit einer bestrittenen, nicht titulierten

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  • OLG Köln, 05.03.1985 - 4 WF 19/85

    Vollstreckungsklausel; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungserinnerung; Erinnerung

    Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung für die einfache Klausel (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) zeigt, daß in diesem Verfahren nicht geprüft werden soll und kann, ob der in dem Titel bezeichneten Partei der Anspruch auch materiell-rechtlich zusteht, oder ob inzwischen Rechtsnachfolge eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1983, 1678; 1984, 806).
  • LAG Hessen, 30.04.1986 - 10 Ta 3/86

    Zusätzliche Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen einen behaupteten

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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83   

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https://dejure.org/1984,2000
BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1984,2000)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1984 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1984,2000)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1984 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1984,2000)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anschlussrevision - Verlust der Wirkung einer unselbstständigen Anschlussrevision bei Nichtannahme der Revision zur Entscheidung - Annahme der Erfolgsaussicht der Anschlussrevision als Voraussetzung für ...

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 556, 114
    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine unselbständige Anschlußrevision

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 498 (Ls.)
  • MDR 1985, 303
  • BB 1985, 1821
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83
    Diesen Antrag hat sie inzwischen im Hinblick auf die in BGHZ 80, 146 abgedruckte Entscheidung zurückgenommen.
  • BGH, 22.11.1951 - III ZR 198/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83
    Wäre dem entsprochen worden, dann hatte sie die Anschlußrevision - gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschluß vom 22.11.1951 - III ZR 198/51 = LM ZPO § 233 Nr. 15 und ständig) - immer noch nachholen können.
  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 925/80

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens -

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83
    Nicht auf solche hypothetischen, sondern auf die tatsächlichen Erfolgsaussichten kommt es für § 114 Satz 1 ZPO an; sie darf das Gericht nicht wider besseres Wissen bejahen (vgl. BGH, Beschluß vom 27.1.1982 - IVb ZB 925/80 = LM ZPO § 114 Nr. 29 Bl. 2).
  • BGH, 15.04.1986 - KVR 3/85

    EH-Partner-Vertrag; Weisungsrecht des Unternehmers gegenüber einem

    Dabei kann offenbleiben, ob § 15 GWB in einem solchen Fall unmittelbar (so Baur, BB 1985, 1821, 1824) oder entsprechend (so das Bundeskartellamt in dem Untersagungsbeschluß, WuW/E BKartA 2125, 2130 f.) anzuwenden wäre oder ob die entsprechenden Vertragsbestimmungen als Umgehung eines gesetzlichen Verbots nichtig wären (so Hertz-Eichenrode, WuW 1983, 785, 786; Riesenkampff, BB 1984, 2026, 2030; Rittner, DB 1985, 2543, 2551; vgl. auch BGHZ 85, 39, 46); denn die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine solche Annahme nicht.
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