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   BGH, 16.12.1981 - IVa ZR 181/80   

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https://dejure.org/1981,3403
BGH, 16.12.1981 - IVa ZR 181/80 (https://dejure.org/1981,3403)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1981 - IVa ZR 181/80 (https://dejure.org/1981,3403)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 (https://dejure.org/1981,3403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung eines Teilungsabkommens auf dem Gebiet der Produzentenhaftung - Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen bei einer Raupe zur Verhinderung eines ungewollten in Bewegung setzens - Eingreifen der Haftpflicht sofern das Opfer den Unfall hätte verhindern können

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungsabkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 557
  • VersR 1982, 333
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus BGH, 16.12.1981 - IVa ZR 181/80
    Es hat unter Hinweis auf BGHZ 20, 385, 390 [BGH 28.05.1956 - II ZR 77/55] ausgeführt, die mit dieser Formulierung gemeinte Voraussetzung liege vor, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich falle, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren habe.
  • BGH, 01.10.2008 - IV ZR 285/06

    Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für Aufwendungen für die

    Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 aaO vor 1 und vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 - VersR 1982, 333 f.).
  • BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 78/81

    Anwendung eines Teilungsabkommens im Bereich der Produzentenhaftung - Möglichkeit

    Zur Anwendung eines Teilungsabkommens, das einen Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage enthält, im Bereich der Produzentenhaftung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16.12.1981 - IV a ZR 181//80, VersR 1982, 333 = MDR 1982, 557).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 = VersR 1982, 333 ausgeführt hat, kommt es dabei nur darauf an, ob das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, nicht aber darauf, ob dem haftpflichtversicherten Hersteller eine objektive Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

    Soweit die Revision die von dem Senat in VersR 1982, 333 gebilligte Ansicht des Berufungsgerichts angreift, es komme nur auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis an, und statt dessen auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Handeln oder Unterlassen des in Anspruch Genommenen abstellen will, ergibt sich die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts bereits aus dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 des Teilungsabkommens.

  • OLG Naumburg, 18.10.2006 - 6 U 85/06

    Zur Leistungspflicht einer Haftpflichtversicherung aus einem Teilungsabkommen

    Damit ist der innere Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis gemeint, der für die Grenze der Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1981 - IV a ZR 181/80, VersR 1982, 333).

    Es handelt sich dabei um einen inneren Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis, der für die Entscheidung über die Grenze der Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maßgebend ist (BGH, Urteil vom 16.12.1981, IV a ZR 181/80, zitiert nach juris Rz. 12, [= VersR 1982, 333 f.).

  • OLG Rostock, 11.05.2007 - 8 U 73/06

    Versicherungsrecht: Leistungsteilung zwischen unterschiedlichen Versicherern;

    Vielmehr reicht es aus, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. zu inhaltlich übereinstimmenden Klauseln bereits BGH, Urt. v. 16.12.1981, VersR 1982, S. 333, 333; Urt. v. 26.05.1982, VersR 1982, S. 774, 774).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06

    Ansprüche aus einem Teilungsabkommen zwischen einer Krankenversicherung und dem

    Daher genügt es, wenn das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (BGH VersR 1982, 333).
  • BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 3/82

    Anspruch auf Ersatz von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund

    Soweit die Revision meint, die Klägerin hätte eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen müssen, kann auf die Senatsurteile vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 = VersR 1982, 333 und 26. Mai 1982 (IVa ZR 78/81 = VersR 1982, 774) verwiesen werden, in denen diese Frage verneint worden ist.
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