Rechtsprechung
   BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1478
BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80 (https://dejure.org/1981,1478)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1981 - IVa ZR 196/80 (https://dejure.org/1981,1478)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1981 - IVa ZR 196/80 (https://dejure.org/1981,1478)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,1478) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässige Rechtsausübung - Verjährungseinrede - Regulierungsverhandlung - Haftpflichtversicherung - Vertretung - Vollmacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242
    Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2243 (Ls.)
  • MDR 1981, 737
  • VersR 1981, 471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.02.1953 - I ZR 61/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80
    Der Verjährungseinrede kann der Gegeneinwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn der Schuld ner dem Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (RGZ 142, 284; 143, 236, 250; 144, 378; 145, 239; 153, 101; BGHZ 9, 1, 5).
  • BGH, 07.12.1962 - VI ZR 62/62
    Auszug aus BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80
    Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Schuldner dem Gläubiger die Wahrung der Verjährungsfrist unmöglich gemacht hat; es genügt vielmehr bereits ein Verhalten, das bei den Gläubigern das Vertrauen wecken konnte und geweckt hat, daß der Schuldner den Anspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen wer de (vgl. BGH Urteile vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - und vom 11. April 1961 - VI ZR 188/60 - VRS 24, 93; VersR 1961, 595).
  • BGH, 04.02.1969 - VI ZR 213/67

    Verjährung des Rückgriffsanspruchs auf eine Berufsgenossenschaft - Bindung der

    Auszug aus BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80
    Im Urteil vom 4. Februar 1969 VI ZR 213/67 (VersR 1969, 451) hat der VI. Zivilsenat angenommen, daß der Schuldner sich die Handlungen des vollmachtlosen Haftpflichtversicherers selbst dann zurechnen lasser müsse, wenn dieser nicht eintrittspflichtig sei.
  • BGH, 11.04.1961 - VI ZR 188/60

    Schadensrechtliche Regulierung der gesundheitlichen Folgen eines

    Auszug aus BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80
    Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Schuldner dem Gläubiger die Wahrung der Verjährungsfrist unmöglich gemacht hat; es genügt vielmehr bereits ein Verhalten, das bei den Gläubigern das Vertrauen wecken konnte und geweckt hat, daß der Schuldner den Anspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen wer de (vgl. BGH Urteile vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - und vom 11. April 1961 - VI ZR 188/60 - VRS 24, 93; VersR 1961, 595).
  • RG, 02.06.1934 - V 10/34

    Zum Einwand gegenwärtiger Arglist gegenüber der Verjährungseinrede. Nach welchem

    Auszug aus BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80
    Der Verjährungseinrede kann der Gegeneinwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn der Schuld ner dem Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (RGZ 142, 284; 143, 236, 250; 144, 378; 145, 239; 153, 101; BGHZ 9, 1, 5).
  • RG, 27.10.1934 - V 353/34

    1. Wie wirkt die Anordnung, daß das Verfahren ruhen soll, auf die Unterbrechung

    Auszug aus BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80
    Der Verjährungseinrede kann der Gegeneinwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn der Schuld ner dem Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (RGZ 142, 284; 143, 236, 250; 144, 378; 145, 239; 153, 101; BGHZ 9, 1, 5).
  • RG, 27.01.1934 - I 162/33

    Zur Einrede der gegenwärtigen Arglist gegenüber der Verjährungseinrede.

    Auszug aus BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80
    Der Verjährungseinrede kann der Gegeneinwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn der Schuld ner dem Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (RGZ 142, 284; 143, 236, 250; 144, 378; 145, 239; 153, 101; BGHZ 9, 1, 5).
  • RG, 01.12.1936 - III 271/35

    1. Können Mängel der Begründung einer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 05.03.1981 - IVa ZR 196/80
    Der Verjährungseinrede kann der Gegeneinwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn der Schuld ner dem Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (RGZ 142, 284; 143, 236, 250; 144, 378; 145, 239; 153, 101; BGHZ 9, 1, 5).
  • BGH, 27.01.2005 - VII ZR 158/03

    Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden am Bauwerk; Hemmung der Verjährung von

    Auf die Frage, ob der Schädiger sich einen durch seine Haftpflichtversicherung geschaffenen Tatbestand, der die Verjährung hemmt, auch dann zurechnen lassen muß, wenn die Versicherung keine Befugnis dazu hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa 196/80, VersR 1981, 471), kommt es nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht an.
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83

    Studenten-Vorlesungsstreik - § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der

    Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der Einrede der Verjährung nur dann entgegen, wenn der Schuldner in dem Gläubiger das Vertrauen erweckt, daß er dessen Anspruch allein mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, so daß es der gerichtlichen Geltendmachung vor Eintritt der Verjährung nicht bedürfe (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 und vom 25. Februar 1982 - III ZR 26/81 - VersR 1982, 444, 445).
  • BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02

    Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281).
  • OLG Bamberg, 28.01.2016 - 1 U 146/15

    Berechnung der Verjährung fehlerhaft

    Denn gem. § 242 BGB kann sich die Beklagte auf eine fehlende Vertretungsmacht der X. nicht berufen, weil diese hier unstreitig jedenfalls als zur Schadensregulierung befugte Haftpflichtversicherung tätig wurde; in einem solchen Fall kommt es nach Treu und Glauben auf eine rechtsgeschäftlich wirksame Vollmacht nicht an (vgl. BGH VersR 1981, 471 f.).
  • OLG München, 14.09.2018 - 10 U 629/17

    Verbindlichkeit des Abfindungsvergleichs und Verjährung von Ansprüchen aus

    Die Erhebung der Verjährungseinrede kann nur unter strengen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 145/06 [juris, Rn. 2]) rechtsmissbräuchlich sein (BGH NJW 1981, 2243: "... tritt der Haftpflichtversicherer ... in Regulierungsverhandlungen ein und gibt ... zu erkennen, dass er den Haftpflichtanspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde..."), beispielsweise wenn der Ersatzpflichtige durch seine Zahlungen den Geschädigten von Klageerhebung (BGH NJW-RR 1991, 1033) oder sonstiger Antragstellung abgehalten, oder die Kenntnis der Sozialversicherungsträger von ihrer Eintrittspflicht verhindert (BGH NJW 2008, 2776), oder sonst widersprüchliches Verhalten gezeigt hat.
  • OLG Köln, 17.10.2006 - 3 U 55/05

    Verjährung, Hemmung, Beweislast

    Denn gem. § 242 BGB kann sich die Beklagte auf eine fehlende Vertretungsmacht des Havariekommissariats nicht berufen, weil dieses hier unstreitig jedenfalls im Auftrag der zur Schadensregulierung befugten Haftpflichtversicherung tätig wurde; in einem solchen Fall kommt es nach Treu und Glauben auf eine rechtsgeschäftlich wirksame Vollmacht nicht an (BGH VersR 1981, 471 f.).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner durch sein Verhalten - namentlich durch seine Bereitschaft zu Einigungsverhandlungen - bei dem Gläubiger nach objektiven Maßstäben das Vertrauen wecken konnte und geweckt hat, er werde den Anspruch (wenn nicht schon anerkennen, so doch jedenfalls) nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IV a ZR 196/80 - LM § 242 BGB Nr. 14 Bl. 241 m.weit.Nachw.) und sei deshalb mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 - BGHZ 71, 86 [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76] m.weit.Nachw.).
  • BGH, 23.01.1991 - IV ZR 284/89

    Rückgriff des Leitungswasserversicherers des Eigentümers gegen den Mieter des

    Tritt der Haftpflichtversicherer mit einem Haftpflichtgläubiger in Regulierungsverhandlungen ein und gibt er in deren Verlauf zu erkennen, daß er den Haftpflichtanspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, kann die spätere Erhebung der Verjährungseinrede auch dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Regulierungsverhandlungen (noch) nicht zur Vertretung des Haftpflichtigen bevollmächtigt war (BGH, Urteil vom 5.3.1981 - IVa ZR 196/80 - NJW 1981, 2243).
  • OLG Stuttgart, 17.08.2021 - 12 U 69/18

    Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des unentgeltlichen Nutzers einer

    Der Schädiger kann sich unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (BGH, Urteile vom 07.10.2003 - VI ZR 392/02 Rn. 35, juris und vom 05.03.1981 - IVa ZR 196/80 Rn. 13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 23 U 18/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

    Dabei kann unterstellt werden, dass sich der Beklagte das Verhalten seines Versicherers gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BGH NJW 1981, 2243).
  • BGH, 25.05.1988 - IVa ZR 14/87

    Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich des späteren Erhebens einer

  • BGH, 28.09.1988 - IVa ZR 45/87

    Pflichten eines Steuerberaters zur ordnungsgemäßen Beratung und Betreuung seines

  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 293/80

    Steuerberater - Abtretungsentwurf - Steuererstattungsanspruch - Fehler -

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2023 - 18 U 35/22

    Schadensersatzanspruch auf Grundlage der Anwaltshaftung; Schadensersatzanspruch

  • OLG München, 23.09.1991 - 7 U 2871/91
  • LG Fulda, 24.02.1989 - 4 O 374/88
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht