Rechtsprechung
   BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1386
BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82 (https://dejure.org/1984,1386)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1984 - IVa ZR 234/82 (https://dejure.org/1984,1386)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1984 - IVa ZR 234/82 (https://dejure.org/1984,1386)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1386) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2208, 2205, 2033

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtverletzung eines Ergänzungspflegers bei der Veräußerung von Grundeigentum - Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers - Dingliches Recht zur Verfügung über Nachlassgegenstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2208, 2205, 2033
    Verfügung über Miterben-Anteile an dem Nachlaß durch den Testamentsvollstrecker; Wirksamkeit von Anordnungen des Erblassers widersprechenden Verfügungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2464
  • MDR 1985, 32
  • Rpfleger 1984, 357
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71

    Gemeinsame Verfügung von Testamentsvollstrecker und Erben

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82
    Ist der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten, über Nachlaßgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, in der Regel auch dinglich ausgeschlossen (Anschluß an BGHZ 56, 275, 278; 40, 115, 118) [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61].

    An diese Anordnungen für die Auseinandersetzung und die Verwaltung (§§ 2203, 2204, 2048, 2216 BGB) war der Testamentsvollstrecker schuldrechtlich gebunden; sie nahmen ihm überdies gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dinglich das Recht, über die Nachlaßgegenstände in einer Weise zu verfügen (§ 2205 Satz 2 BGB), die zu den Anordnungen der Großmutter in Widerspruch standen (BGHZ 56, 275, 278; 40, 115, 118) [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61].

    Die tatsächlich vorgenommene Verfügung konnte er daher nicht ohne die Zustimmung aller Mitglieder der Miterbengemeinschaft treffen (BGHZ 56, 275, 281).

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82
    Ist der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten, über Nachlaßgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, in der Regel auch dinglich ausgeschlossen (Anschluß an BGHZ 56, 275, 278; 40, 115, 118) [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61].

    An diese Anordnungen für die Auseinandersetzung und die Verwaltung (§§ 2203, 2204, 2048, 2216 BGB) war der Testamentsvollstrecker schuldrechtlich gebunden; sie nahmen ihm überdies gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dinglich das Recht, über die Nachlaßgegenstände in einer Weise zu verfügen (§ 2205 Satz 2 BGB), die zu den Anordnungen der Großmutter in Widerspruch standen (BGHZ 56, 275, 278; 40, 115, 118) [BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61].

  • BGH, 27.04.1956 - VI ZR 23/55

    Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs im Verfahren über den Grund

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82
    Dafür reicht vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit aus, die das Berufungsgericht hier annimmt (zum Beisp. BGH, Urteil vom 27.4.1956 - VI ZR 23/55 - NJW 1956, 1236; Urteil vom 29.5.1967 - VII ZR 297/64 = NJW 1967, 2153, 2154; Urteil vom 28.5.1968 - VI ZR 37/67 = NJW 1968, 2105 und ständig).
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56

    Vertretung Minderjähriger bei Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82
    Bei der hiernach notwendigen Mitwirkung auch der Klägerin konnte deren Mutter, obwohl sie damals der alleinvertretungsberechtigte Elternteil war, im Hinblick auf ihre eigene Beteiligung an dem Rechtsgeschäft gemäß § 181 BGB die Klägerin nicht vertreten (BGHZ 50, 8, 11 f; 21, 229, 231 f [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56]).
  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64

    Verbot des Selbstkontrahierens bei Zusammenfassung mehrerer selbständiger

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82
    Bei der hiernach notwendigen Mitwirkung auch der Klägerin konnte deren Mutter, obwohl sie damals der alleinvertretungsberechtigte Elternteil war, im Hinblick auf ihre eigene Beteiligung an dem Rechtsgeschäft gemäß § 181 BGB die Klägerin nicht vertreten (BGHZ 50, 8, 11 f; 21, 229, 231 f [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56]).
  • BGH, 28.05.1968 - VI ZR 37/67

    Entscheidung über die Verjährungseinrede - Vertagung einer Entscheidung auf das

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82
    Dafür reicht vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit aus, die das Berufungsgericht hier annimmt (zum Beisp. BGH, Urteil vom 27.4.1956 - VI ZR 23/55 - NJW 1956, 1236; Urteil vom 29.5.1967 - VII ZR 297/64 = NJW 1967, 2153, 2154; Urteil vom 28.5.1968 - VI ZR 37/67 = NJW 1968, 2105 und ständig).
  • BGH, 29.05.1967 - VII ZR 297/64

    Unterscheidung zwischen dem begründeten Anlass zur Kündigung und einem wichtigen

    Auszug aus BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82
    Dafür reicht vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit aus, die das Berufungsgericht hier annimmt (zum Beisp. BGH, Urteil vom 27.4.1956 - VI ZR 23/55 - NJW 1956, 1236; Urteil vom 29.5.1967 - VII ZR 297/64 = NJW 1967, 2153, 2154; Urteil vom 28.5.1968 - VI ZR 37/67 = NJW 1968, 2105 und ständig).
  • BGH, 05.11.2014 - IV ZR 104/14

    Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich eines

    Derartige nicht unter die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fallende Rechtspositionen stellen etwa der Anteil der Miterben am Nachlass als solchem (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464 unter 2), die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (vgl. Staudinger/Reimann, (2012) § 2205 BGB Rn. 18) oder die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gemäß §§ 2078 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1962 - V ZR 157/61, NJW 1962, 1058, 1059; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2205 Rn. 7) dar.

    Für den Erbteil an einem anderen Nachlass, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte und der deshalb als Nachlassgegenstand zu dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass gehört, gilt dies dagegen nicht (Urteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464 unter 2).

  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 158/15

    Bei Testamentsvollstreckung für den Vorerben ist nicht ohne Weiteres von einer

    Denn wenn der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten ist, über Nachlassgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, regelmäßig auch dinglich ausgeschlossen (BGH NJW 1984, 2464).
  • OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 178/15

    Beschränktes Prüfungsrecht des Grundbuchamts hinsichtlich der Verfügungsbefugnis

    Testamentarische Anordnungen des Erblassers in Bezug auf die Verwaltung des Nachlasses können zwar mit dinglicher und dann die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkender Wirkung erfolgen, § 2208 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1984, 2464; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Lettmann RNotZ 2001, 590; Demharter § 52 Rn. 19).

    e) Zudem kann der Testamentsvollstrecker mit Zustimmung aller Erben (und etwaiger Nacherben) über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand selbst dann wirksam verfügen, wenn damit einer anderslautenden Erblasseranordnung widersprochen wird (BGHZ 40, 115/119; BGH NJW 1984, 2464; Rpfleger 1971, 349).

  • OLG München, 07.11.2017 - 34 Wx 321/17

    Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers

    Dazu sind dem Grundbuchamt entweder die Entgeltlichkeit des Geschäfts, alternativ die Zustimmung der Erben und etwaiger Nacherben (BGHZ 57, 84/94; BGH NJW 1984, 2464; Rpfleger 1971, 349; MüKo/Zimmermann BGB 7. Aufl. § 2205 Rn. 80, 100) nachzuweisen.

    c) Zwar kann der Testamentsvollstrecker mit Zustimmung aller Erben (und etwaiger Nacherben) über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand auch unentgeltlich verfügen, wenn damit einer anderslautenden Erblasseranordnung widersprochen wird (BGH NJW 1984, 2464/2465).

  • OLG Zweibrücken, 15.11.2000 - 3 W 175/00

    Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes - Verfügung des Testamentsvollstreckers über

    Hat demnach der Erblasser bei mehreren Erben die Art und Weise der Auseinandersetzung in der letztwilligen Verfügung angeordnet oder aber - wie hier - ein Auseinandersetzungsverbot ausgesprochen, so sind hiermit in Widerspruch stehende Verfügungen des Testamentsvollstreckers unwirksam (BGH NJW 1984, 2464; vgl. auch BGH NJW 1971, 1805 = BGHZ 56, 275 ff und NJW 1963, 2320 = BGHZ 40; 115 ff; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO § 52 Rdnr. 47; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2208 Rdnr. 2).
  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

    Die Position des Testamentsvollstreckers kann aber auch nach § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Verwaltungsanordnungen des Erblassers schuldrechtlich eingeschränkt werden (Staudinger/Reimann § 2208 Rn. 3; vgl. BGH NJW 1984, 2464/2465; Damrau JR 1985, 106).
  • BayObLG, 20.08.1998 - 2Z BR 45/98

    Befugnis des Testamentsvollstreckers nach der Erteilung eines

    Weiter nehmen die Vorinstanzen an, daß die Erblasserin dem Testamentsvollstrecker die Befugnis, über das Grundstuck zu verfugen, mit dinglicher Wirkung entzogen habe, daß eine Verfügung somit (vgl. BGHZ 56, 275 ff.; BGH NJW 1984, 2464 f.) nur von Testamentsvollstrecker und Erben gemeinsam vorgenommen werden könne.
  • BFH, 26.09.2007 - X B 204/06

    Erwerb eines Grundstücks durch einen Testamentvollstrecker und voraussichtlichen

    Zu diesem Nachlass gehört auch dessen Erbe aus dem Erbfall Y (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1984 IV a ZR 234/82 (Hamburg), Neue Juristische Wochenschrift 1984, 2464) unabhängig von dem Vorliegen eines Erbscheins.
  • OLG Düsseldorf, 28.12.1989 - 6 U 119/89

    Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch den Testamentsvollstrekker

    Eine diesem Verbot zuwiderlaufende Verfügung ist unwirksam, sie hat keine dingliche Rechtswirkung (BGH NJW 1984, 2464).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.1989 - 6 U 271/88

    Vorauszahlungen auf Stammeinlagen

    Eine diesem Verbot zuwiderlaufende Verfügung ist unwirksam, sie hat keine dingliche Rechtswirkung (BGH NJW 1984, 2464).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht