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   BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80   

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https://dejure.org/1980,1236
BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80 (https://dejure.org/1980,1236)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1980 - IVa ZR 29/80 (https://dejure.org/1980,1236)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80 (https://dejure.org/1980,1236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 145
  • NJW 1981, 2057
  • MDR 1981, 299
  • VersR 1981, 271
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80
    Diese Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Meinung (BGH Urt. v. 26. März 1956 = II ZR 209/54 = VersR 1956, 283; OLG Hamm Urt. v. 24. August 1973 = 20 U 65/73 = VersR 1973, 1133, 1134; Bruck/Möller/Johannsen Bd. IV Anm. G 271).
  • OLG Hamm, 24.08.1973 - 20 U 65/73
    Auszug aus BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80
    Diese Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Meinung (BGH Urt. v. 26. März 1956 = II ZR 209/54 = VersR 1956, 283; OLG Hamm Urt. v. 24. August 1973 = 20 U 65/73 = VersR 1973, 1133, 1134; Bruck/Möller/Johannsen Bd. IV Anm. G 271).
  • OLG Frankfurt, 28.06.1978 - 17 U 178/77
    Auszug aus BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80
    Es hat den Beriff des Berufes in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in VersR 1978, 910 und die Definition des Begriffs "Beruf" in der Brockhaus-Enzyklopädie 1967 als den Kreis von Tätigkeiten mit zugehörigen Rechten und Pflichten definiert, den der einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und der ihm zumeist aum Erwerb des Lebensunterhaltes dient.
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10

    Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren

    Darin werden die von der Versicherung umfassten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 148 unter I).

    Nicht nur der Beruf - als meist über viele Jahre hinweg dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit , sondern auch ein Betrieb, ein Dienst oder Amt, schließlich auch ein Ehrenamt oder die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Vorstellung verbunden, dass solche Tätigkeiten in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg die Lebensumstände des Betroffenen prägen (vgl. beispielweise für den Begriff des Berufs Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 151 f. unter II 2 d).

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    Mit der Klausel wird der Umfang der Versicherung durch die Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtrisikos beschrieben (BGHZ 79, 145, 148).

    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Beruf im Sinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ 79, 145, 152; Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - VersR 1991, 293 unter 1).

    Weiter trifft es zu, daß dabei der Bezug eines Entgelts für sich genommen kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung darstellt (BGHZ 79, 145, 150).

    Sie muß vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145, 156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 196/91

    Risikoausschluß für selbständige Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung

    Wie bei der Abgrenzung der Risiken des privaten Bereichs von dem des Betriebs oder Berufs bei der Haftpflichtversicherung (BGHZ 79, 145, Anm. Rassow LM Haftpflicht VB § 1 Nr. 12) ist auch in der Rechtsschutzversicherung das Risiko entweder dem privaten, nach § 25 ARB versicherbaren Bereich oder dem nach § 24 ARB zu versichernden Bereich eines Gewerbetreibenden oder freiberuflich Tätigen zuzuordnen.
  • OLG Bamberg, 19.09.1991 - 1 U 2/91

    Abgrenzung zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

    Das Ziel dieser unter I positiv und unter III negativ gefaßten Beschreibung des versicherten Risikos ist die bildhafte Definition des von der Versicherung umfaßten, verbal schwer zu umschreibenden Bereichs des Privaten: aufgezählt sind alle Bereiche, die nicht als privat anzusehen sind (vgl. BGH in VersR 1981, 271).

    Ein Ereignis ist grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen, wenn es nicht in einen der aufgezählten anderen Bereiche eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes fällt (vgl. BGH in VersR 1981, 271).

    Die Privathaftpflichtversicherung hat eine gewisse Auffangfunktion (vgl. Rassow in LM Nr. 12 zu § 1 AHB (Anm. zu BGH VersR 1981, 271)).

    Die Beklagte hat aber nicht behauptet, daß der Kläger eine außerberufliche Nebentätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg planmäßig und mit gewisser Regelmäßigkeit ausübe, so daß darin ein Nebengewerbe liegen könnte (vgl. BGH in VersR 1981, 271).

  • OLG Hamm, 03.08.2011 - 20 W 18/11

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für Ansprüche aus einer

    Dem beruflichen bzw. dem gleichgestellten nebenberuflichen Bereich ist dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zuzuordnen, während gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten gedeckt sind, auch wenn der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt (Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 6; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, BesBed PHV Rz 6; BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 26 bei juris; Senat r+s 1986, 226, 227).

    Der Bezug eines Entgelts ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium (BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 23 bei juris); allerdings können Art und Höhe des Entgelts für die Frage von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit zur dauernden Aufgabe mit dem Zweck des Erwerbs des Lebensunterhalts geworden ist (BGH VersR 1981, 271 Rz 24 bei juris).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1981, 271 Rz 36 bei juris) davon auszugehen, dass außerberufliche Nebentätigkeiten in der Freizeit nicht dadurch ihren Charakter einer privaten Freizeitbeschäftigung verlieren, weil sie für einen Dritten einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb entlohnt werden.

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGHZ 79, 145, 156 = VersR 1981, 271 unter V.) und hält daran fest.

    Darin werden die von der Versicherung umfaßten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (BGHZ 79, 145, 148).

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 51/02

    Privathaftpflichtversicherung: Reichweite des Ausschluss der "Gefahren eines

    Daraus folgt, dass ein Ereignis grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wenn es nicht in die aufgezählten anderen Bereiche eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes fällt (BGH VersR 1981, 271; 1997, 1091, 1092; OLG Bamberg, VersR 1993, 734, 735).

    Der Begriff des Berufes wird in der Rechtsprechung als Kreis von Tätigkeiten mit den zugehörigen Rechten und Pflichten definiert, den der einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und der ihm zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts dient (BGH, VersR 1981, 271).

  • OLG Köln, 20.04.1999 - 9 U 9/99

    Eintrittspflicht eines Privathaftpflichtversicherers für einen Brandschaden;

    Es handelt sich um einen Kreis von Tätigkeiten mit zugehörigen Rechten und Pflichten, die der Einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt (vgl. BGH VersR 1981, 271).

    Es kommt darauf an, wo das Schwergewicht liegt (BGH VersR 1981, 271; OLG Köln, VersR 1994, 1056; OLG Düsseldorf r +s 1994, 291).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2000 - 4 U 67/99

    Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei fahrlässiger Inbrandsetzung

    Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben, weil sich der Ausschlußtatbestand auf die seltenen Fälle beschränkt, in denen die schadensstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGH, VersR 1996, 283; 1981, 271, 273; 1996, 495 f.; BGHZ 136, 146; Senat, a.a.O., Seite 13).
  • OLG Karlsruhe, 26.01.1995 - 12 U 263/94

    Mitversicherung von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung

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  • OLG Frankfurt, 07.02.2012 - 3 U 307/10

    Privathaftpflichtversicherung: Kein Ausschluss wegen "Gefahren eines Amtes" bei

  • OLG Jena, 25.01.2006 - 4 U 639/05

    Haftungsausschluss in der Privathaftpflicht bei ungewöhnlicher und gefährlicher

  • OLG Naumburg, 02.05.2019 - 4 U 95/18

    Private Haftpflichtversicherung: Leistungsausschluss für Schäden durch

  • OLG Hamm, 02.10.1992 - 20 U 81/92

    Nebentätigkeit als "Beruf" i. S. v. Nr. 1 BBR L

  • OLG Hamm, 23.11.1984 - 20 U 187/84

    Versicherungsschutz bei einem Selbstmord; Versicherungsleistung für die

  • OLG Frankfurt, 05.09.2013 - 3 U 30/13

    Haftpflichtversicherung: Definition einer "dienstlichen Betätigung" eines

  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92

    Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung für einen vorsätzlich

  • OLG Hamm, 19.02.1999 - 20 U 165/98
  • OLG Hamm, 14.02.1997 - 20 U 204/96

    Begriff der Gefahren eines Betriebes in der Haftpflichtversicherung

  • LG Bonn, 06.02.1995 - 10 O 310/94

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages; Arglistige Täuschung bei Abschluss einer

  • OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 272/90

    Abgrenzung von Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung; Schaden bei

  • OLG Frankfurt, 28.02.1992 - 2 U 147/91

    Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung; Anspruch

  • OLG Hamm, 27.04.1994 - 20 U 372/93

    Propangasofen; Heizzweck; Garage

  • OLG Hamburg, 08.03.1990 - 6 U 224/89

    Zivilprozessrechtliche Anforderungen an die Substantiierung eines vorliegenden

  • OLG Hamm, 16.05.1984 - 20 U 387/83

    Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung für Schäden im Zusammenhang mit

  • OLG Stuttgart, 19.06.1987 - 2 U 284/86

    Anspruch auf Deckungsschutz für einen Rechtsstreit aus einem

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