Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1006
BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82 (https://dejure.org/1983,1006)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1983 - IVa ZR 71/82 (https://dejure.org/1983,1006)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 (https://dejure.org/1983,1006)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,1006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

'Alles auf Deinen Namen gegeben'

Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den Todesfall, § 331 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anweisung eines Bankkunden, nach seinem Tode ein Sparguthaben an einen Dritten auszuzahlen - Anspruch eines Dritten gegen eine Bank auf Auszahlung eines fremden Sparguthabens nach Tod des Inhabers - Umfang desVertragswillens einer Bank - Vertrag zugunsten Dritter auf den ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 480
  • ZIP 1984, 162
  • MDR 1984, 296
  • DNotZ 1984, 692 (Ls.)
  • Rpfleger 1984, 66
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Die Rechtsbeziehungen des Erblassers (Versprechensempfängers) zu dem Versprechenden, das sogenannte Deckungsverhältnis, und auch der dadurch begründete Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden unterliegen zumindest im Grundsatz (vgl. dazu BGHZ 66, 8, 13 f) nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht.

    Demgemäß hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes es beständig abgelehnt, derartige Verträge zugunsten Dritter in Anlehnung an § 2301 Abs. 1 BGB den erbrechtlichen Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen zu unterwerfen, auch wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten, im Valutaverhältnis, um eine unentgeltliche Zuwendung handelte (RGZ 106, 1 ff; 128, 187 ff; BGHZ 66, 8, 11 ff; Urteil vom 14.07.1976 - IV ZR 123/75 = WM 1976, 1130).

    Der Leitsatz der in BGHZ 66, 8 abgedruckten Entscheidung geht sogar noch weiter; ihm könnte - über die Entscheidungsgründe hinausgehend - entnommen werden, ein Vertrag zugunsten Dritter sei in derartigen Fällen stets anzunehmen.

  • BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64

    Sparbuch für die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Außerdem muß diese Rechtsfolge auch vom Vertragswillen der Bank mit umfaßt sein; dabei sind aber keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BGHZ 46, 198, 202).

    Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, die Erblasserin habe sich den jederzeitigen Widerruf des der Bank erteilten Auszahlungsauftrages zugunsten der Beklagten vorbehalten, steht der Annahme eines Vertrages zugunsten der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil das Gesetz den zweiseitigen und auch den einseitigen Widerrufsvorbehalt für den Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 Abs. 2, 332 BGB ausdrücklich vorsieht (vgl. auch BGHZ 46, 198, 202; Urteil vom 14.07.1976 - IV ZR 123/75 = WM 1976, 1130).

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 123/75

    Rechtswirksames Zustandekommen einer Schenkung - Schuldrechtlicher Anspruch der

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Demgemäß hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes es beständig abgelehnt, derartige Verträge zugunsten Dritter in Anlehnung an § 2301 Abs. 1 BGB den erbrechtlichen Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen zu unterwerfen, auch wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten, im Valutaverhältnis, um eine unentgeltliche Zuwendung handelte (RGZ 106, 1 ff; 128, 187 ff; BGHZ 66, 8, 11 ff; Urteil vom 14.07.1976 - IV ZR 123/75 = WM 1976, 1130).

    Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, die Erblasserin habe sich den jederzeitigen Widerruf des der Bank erteilten Auszahlungsauftrages zugunsten der Beklagten vorbehalten, steht der Annahme eines Vertrages zugunsten der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil das Gesetz den zweiseitigen und auch den einseitigen Widerrufsvorbehalt für den Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 Abs. 2, 332 BGB ausdrücklich vorsieht (vgl. auch BGHZ 46, 198, 202; Urteil vom 14.07.1976 - IV ZR 123/75 = WM 1976, 1130).

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 172/73

    geschenktes Sparguthaben - Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Der Bundesgerichtshof und bereits das Reichsgericht haben wiederholt angenommen, daß in dem Auftrag eines Bankkunden an seine Bank, nach seinem Tode ein Sparguthaben (oder einen Teil davon) an eine bestimmte Person auszuzahlen, ein echter Vertrag zugunsten dieses Dritten liegen kann (RGZ 88, 137; Urteil vom 30.10.1974 - IV ZR 172/73 = LM BGB § 331 Nr. 5 = NJW 1975, 382).
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61

    Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nimmt in diesen Fällen im Hinblick auf den sogenannten "Von-Selbst-Erwerb" des Begünstigten (BGHZ 41, 95 f [BGH 29.01.1964 - V ZR 209/61] ) sowohl Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB als auch Heilung des Formmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB an.
  • BGH, 29.11.1974 - V ZR 73/73

    Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter - Unterscheidung von vereinbarten

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Bei der Auslegung einer derartigen Abrede zwischen dem Bankkunden und seiner Bank darf, wenn sie nicht schon eine ausdrückliche Bestimmung im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB enthält, nicht allein auf den Vertragswortlaut abgestellt werden, erst recht nicht, wenn es sich - wie hier - um formularmäßige Erklärungen handelt; vielmehr kommt den Umständen und insbesondere dem Zweck des Vertrages für die Auslegung insoweit gemäß § 328 Abs. 2 BGB besondere Bedeutung zu (BGH Urteil vom 29.11.1974 - V ZR 73/73 = LM BGB § 328 Nr. 48).
  • BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82

    Abgrenzung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden von einer Verfügung von Todes

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Als Mittel für die gewillkürte Weitergabe von Vermögensstücken im Todesfall stehen dem Erblasser neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts offen; anerkanntermaßen kann er auch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Fall seines Todes zugunsten der von ihm Bedachten schuldrechtliche Ansprüche begründen und dingliche Verfügungen treffen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 01.06.1983 - IVa ZR 35/82 = WM 1983, 939).
  • RG, 25.02.1915 - III 368/15

    Versprechen der Leistung an einen Dritten

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Der Bundesgerichtshof und bereits das Reichsgericht haben wiederholt angenommen, daß in dem Auftrag eines Bankkunden an seine Bank, nach seinem Tode ein Sparguthaben (oder einen Teil davon) an eine bestimmte Person auszuzahlen, ein echter Vertrag zugunsten dieses Dritten liegen kann (RGZ 88, 137; Urteil vom 30.10.1974 - IV ZR 172/73 = LM BGB § 331 Nr. 5 = NJW 1975, 382).
  • RG, 08.02.1923 - IV 86/22

    Sparkassenbuch; Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Demgemäß hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes es beständig abgelehnt, derartige Verträge zugunsten Dritter in Anlehnung an § 2301 Abs. 1 BGB den erbrechtlichen Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen zu unterwerfen, auch wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten, im Valutaverhältnis, um eine unentgeltliche Zuwendung handelte (RGZ 106, 1 ff; 128, 187 ff; BGHZ 66, 8, 11 ff; Urteil vom 14.07.1976 - IV ZR 123/75 = WM 1976, 1130).
  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82
    Demgemäß hat die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes es beständig abgelehnt, derartige Verträge zugunsten Dritter in Anlehnung an § 2301 Abs. 1 BGB den erbrechtlichen Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen zu unterwerfen, auch wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten, im Valutaverhältnis, um eine unentgeltliche Zuwendung handelte (RGZ 106, 1 ff; 128, 187 ff; BGHZ 66, 8, 11 ff; Urteil vom 14.07.1976 - IV ZR 123/75 = WM 1976, 1130).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Der Formmangel wäre somit im Zeitpunkt des Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form des ("Von-selbst-")Erwerbs auf Grund des Vertrags zu Gunsten Dritter - geheilt worden (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88 - NJW-RR 1989, 1282 unter 4; vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 - NJW 1986, 2107 unter II; vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter II).
  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08

    Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen

    Die Rechtsbeziehungen sowohl im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner als auch im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGHZ 41, 95, 96; 46, 198, 201 f.; 66, 8, 12 ff.; 157, 79, 82 f.; Senatsurteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702 Tz. 19).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Der Formmangel wäre somit im Zeitpunkt des Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form des ("Von-selbst-")Erwerbs auf Grund des Vertrags zu Gunsten Dritter - geheilt worden (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88 - NJW-RR 1989, 1282 unter 4; vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 - NJW 1986, 2107 unter II; vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter II).
  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

    Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall

    Das gilt sowohl für die rechtliche Einordnung der im Valutaverhältnis begründeten Rechtsbeziehung als auch für deren Anfechtung (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1).

    Deshalb gilt § 2301 Abs. 1 BGB für sie auch dann nicht, wenn es sich im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Zuwendung handelt (BGHZ 41, 95, 96; 66, 8, 12 f.; Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1).

    b) Dementsprechend ist auch die Frage, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben nach § 812 BGB herausgeben muß, also die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis, nicht nach Erbrecht, sondern nach Schuldrecht zu beurteilen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO).

    Als Valutaverhältnis kommt, wenn eine unentgeltliche Zuwendung gewollt ist, im allgemeinen nur eine Schenkung in Betracht; im Hinblick auf den "Von-Selbst-Erwerb" des Begünstigten ist sowohl Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB als auch Heilung des Formmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB anzunehmen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO).

  • BGH, 03.12.2014 - IV ZB 9/14

    Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur

    So kann er durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall seines Todes sogar dingliche Verfügungen zugunsten der von ihm Bedachten treffen (Senatsurteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82, NJW 1984, 480 unter 1).

    dd) Ob die Schuldnerinnen das ihnen auf diese Weise Zugewandte auch behalten dürfen oder ob dem Nachlass insoweit ein Rückerstattungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, über den nach Maßgabe des Vollstreckungstitels Auskunft zu erteilen wäre, bestimmt sich allerdings nicht nach den Statuten der Anstalt, sondern dem Kausalverhältnis zwischen dem Erblasser und den Zuwendungsempfängerinnen, das schuldrechtlich zu qualifizieren ist (Senatsurteile vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 19, sowie vom 19. Oktober 1983 - IVa 71/82, NJW 1984, 480 unter 1).

  • OLG Schleswig, 20.03.2013 - 3 U 62/12

    Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall; Schenkungswiderruf

    Sofern in dem Orientierungssatz 2 in der Veröffentlichung dieses Urteils bei [...] offenbar zur weiteren Begründung auf BGH NJW 1984, 480 verwiesen wird, deckt auch diese Entscheidung des BGH den Orientierungssatz nicht, weil der BGH (dort bei [...] Rn. 11) gerade auf eine erfolgte Angebotsübermittlung - in jenem konkreten Fall - durch Angestellte der Bank abstellt.
  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

    Wird das bejaht, ist zu prüfen, ob es sich um ein Schenkungsversprechen unter Lebenden handelte, das erst nach dem Tode des Versprechenden vollzogen werden sollte und konnte (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 = NJW 1984, 480, 481 und vom 12. November 1986 - IVa ZR 77/85 = NJW 1987, 840 sowie vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731), oder ob ein wegen Nichteinhaltung der Form des § 2301 Abs. 1 BGB nichtiges Schenkungsversprechen auf den Todesfall anzunehmen ist, das nicht durch vom Erblasser beauftragte Personen geheilt werden konnte (vgl. BGHZ 99, 97, 100 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731, 2732).
  • BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 26/86

    Fortgeltung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach Scheidung

    Mit seiner Hilfe kann sich der Erblasser eine Leistung an den von ihm begünstigten Dritten derart versprechen lassen (Deckungsverhältnis), daß dieser nach dem Tode des Erblassers unmittelbar einen Anspruch gegen den Versprechenden auf die Leistung erlangt (vgl. zuletzt Urteil von 19.10.1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480).

    Der solchermaßen Begünstigte darf den erworbenen Anspruch gegen den Versprechenden, den Gegenstand der Zuwendung, (oder die zu dessen Erfüllung bewirkte Leistung) freilich nur behalten, wenn in seinem Verhältnis zum Erblasser (Valuta-Verhältnis) ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung besteht; anderenfalls hat er das Erlangte den Erben als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; ständige Rechtsprechung; z.B. BGHZ 66, 8, 13; zuletzt NJW 1984, 480, 481).

  • OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21

    Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für

    Möglich ist es darüber hinaus, dem Versprechensempfänger im Vertrag zugunsten Dritter ein einseitiges Auflösungs- oder Widerrufsrecht vorzubehalten (BGH, NJW 1984, 480; NJW-RR 2018, 518; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 15; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 45).

    Allerdings ermöglicht die Norm des § 332 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine einseitige nachträgliche Änderung der Person des Drittbegünstigten auch durch eine spätere Verfügung von Todes wegen (vgl. BGH, NJW 1984, 480; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 45).

  • BGH, 12.05.1993 - IV ZR 227/92

    Vorversterben des durch Leistungsversprechen auf den Todesfall Begünstigten

    Ein dahingehender Wille der Erblasserin hätte aber der Sparkasse erkennbar und auch von ihrem Vertragswillen mitumfaßt sein müssen (vgl. BGHZ 46, 198, 202; Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480).
  • OLG Brandenburg, 04.09.2019 - 4 U 128/17

    Anforderungen an eine formgerechte Berufungsbegründung

  • OLG Koblenz, 22.12.1994 - 5 U 854/94

    Schenkung von Sparguthaben

  • BGH, 11.01.1984 - IVa ZR 30/82

    Klage des Erben auf Herausgabe von Geld und Wertpapieren gegen die

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21

    Verlangt der Erbe des Versicherungsnehmers vom Bezugsberechtigten die Herausgabe

  • OLG Köln, 11.12.2013 - 16 U 80/13

    Wirksamkeit einer Schenkung von Todes wegen

  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 236/95
  • OLG Hamm, 24.07.2013 - 11 U 135/12

    Wirksamkeit der Übertragung eines Wertpapierdepots auf die Lebensgefährtin

  • LG Aachen, 20.04.1994 - 4 O 523/93

    Verschweigen von Vermögen bei einer Heimunterbringung; Bedürftigkeit im Sinn des

  • LG Köln, 29.10.2014 - 32 O 424/12
  • OLG Hamm, 06.05.1998 - 31 U 12/98

    Auslegung eines auf den Todesfall geschlossenen Vertrags zu Gunsten Dritter

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 7 U 103/97
  • OLG Düsseldorf, 05.07.1991 - 17 U 28/91

    Berechtigter Kontoinhaber bei Tod des den Sparvertrag abschließenden Erblassers;

  • BFH, 30.09.1987 - II R 122/85

    Grabpflegevereinbarung unter Lebenden keine Zweckzuwendung

  • OLG Düsseldorf, 07.03.1986 - 7 U 157/85
  • OLG Frankfurt, 25.06.1986 - 21 U 239/84

    Errichtung eines Testaments zwischen Ehegatten; Auslegung eines Testaments;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht