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   BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 137/83   

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https://dejure.org/1985,1427
BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 137/83 (https://dejure.org/1985,1427)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1985 - IVa ZR 137/83 (https://dejure.org/1985,1427)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 (https://dejure.org/1985,1427)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leitungspflicht der Rechtsschutzversicherung für durch den Versicherungsnehmer übernommene Auslagen eines Nebenklägers (Anwaltskosten) - "Erforderlichkeit" der Kostenübernahme zur Erlangung der Einstellung gem. §§ 153, 153a Strafprozessordnung (StPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei freiwilliger Übernahme der Kosten des Nebenklägers; Prüfung der Erfolgsaussichten in Strafsachen in der Rechtsschutzversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1466
  • MDR 1985, 559
  • VersR 1985, 538
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60

    Versuchte Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit - Maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 137/83
    Allerdings ist in BGHSt 15, 60, 62 [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60] entschieden worden, die durch § 471 Abs. 3 StPO gegebene Möglichkeit einer Kosten- und Auslagenverteilung zwischen Privatkläger und Privatbeklagtem beruhe so sehr auf der anders gearteten und stärker zivilprozessuale Züge tragenden Struktur des Privatklageverfahrens, daß eine entsprechende Anwendung auf das Verhältnis des Angeklagten zum Nebenkläger nicht in Betracht kommen könnte.
  • BGH, 16.06.1977 - IV ZR 97/76

    Erstattung von infolge eines Vergleichs entstandener Prozesskosten aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 137/83
    Das hat der frühere IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 16. Juni 1977 (IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809) bereits zu § 2 Abs. 3 a), 1. Alternative ARB klargestellt.
  • BGH, 25.01.2006 - IV ZR 207/04

    Verjährung von Ansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung; Kostenverteilung

    Auch unter Berücksichtigung seines Interesses an möglichst lückenlosem Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen wird der verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Beachtung des Wortlauts der Klausel erkennen, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach einem - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 - VersR 1985, 538 unter 4 a und b; OLG Nürnberg VersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276).
  • BGH, 14.04.1999 - IV ZR 197/98

    Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung

    Bei dieser Bestimmung handelt es sich nur um eine einleitende Leistungsbeschreibung, die Ansprüche des Versicherungsnehmers noch nicht begründet (BGH, Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 - VersR 1985, 538 unter 3).
  • AG München, 15.04.2011 - 133 C 31849/10

    Rechtsschutzversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung von

    31 Nicht rechtsschutzversicherte Kosten sind dabei Verpflichtungen auf Aufwendungserstattungen an einen Gegner, wenn und soweit sie sich als Folge eines Schuldnerverzuges oder aus unerlaubter Handlung - d.h. aus dem materiellen Recht - ergeben (vgl. BGH NJW 1985, 1466 ff., 1467).

    Ein solcher Erstattungsanspruch fällt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1985, 1466ff.) und der einhelligen Literaturmeinung (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Auflage 2010, ARB 2000 § 5 Rn 150; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, ARB 2008 II § 5 Rn 41) nicht unter den Versicherungsschutz.

  • AG Bergisch Gladbach, 11.06.2012 - 62 C 518/11

    Anspruch gegen einen Rechtschutzversicherer zur Übernahme der dem Gegner durch

    Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1985 (BGH, NJW 1985, 1466 ff.) wird die Auffassung vertreten, in den vom Rechtsschutzversicherer übernommenen Risikobereich fielen nur solche Kosten, die "für" die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers, also als deren kostenrechtliche Folge, entstehen.
  • LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17

    Rechtsschutzversicherung: Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt aufgrund von

    Der Annahme eines Obliegenheitsverstoßes steht nicht entgegen, dass der BGH im Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 (Tz. 26 - zitiert nach juris) entschieden hat, dass es jeder rechtsschutzversicherten Partei freistehe, ein von ihr oder gegen sie betriebenes Verfahren so zu beenden, wie sie es in Verfolgung ihrer eigenen Interessen für am besten hält und der Bestand einer Rechtsschutzversicherung ihr keine irgendwie gearteten Beschränkungen auferlege.
  • OLG Jena, 19.07.2012 - 4 U 107/12

    Zur Kostentragungspflicht eines Rechtsschutzversicherers bei vergleichsweiser

    Danach muss ein Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer - auch unter Berücksichtigung dessen Interesses an einem möglichst lückenlosen Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen - nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, die diesem im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (so auch BGH VersR 1985, 538; OLG Nürnberg VersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276).
  • LG Gera, 17.01.2020 - 6 O 1229/17

    Anwaltsvertrag: Unterlassener Hinweis auf die Verjährung einer Forderung

    Der Annahme eines Obliegenheitsverstoßes steht nicht entgegen, dass der BGH im Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 (Tz. 26 - zitiert nach juris) entschieden hat, dass es jeder rechtsschutzversicherten Partei freistehe, ein von ihr oder gegen sie betriebenes Verfahren so zu beenden, wie sie es in Verfolgung ihrer eigenen Interessen für am besten hält und der Bestand einer Rechtsschutzversicherung ihr keine irgendwie gearteten Beschränkungen auferlege.
  • AG Düsseldorf, 10.11.2010 - 37 C 8501/10

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsschutzversicherten gegen seine

    Rechtskosten, die der Versicherungsnehmer bereits aus materiell-rechtlichen Gründen schuldet und daher selbst Gegenstand der Interessenwahrnehmung sind, verbleiben weiterhin im Risikobereich des Versicherungsnehmers (BGH NJW 1985, 1466).
  • BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 174/83

    Rechtsschutzversicherung - Ersatz der Nebenklagekosten - Nebenklagekosten - ARB -

    In seiner am gleichen Tag erlassenen Entscheidung - IVa ZR 137/83, zur Veröffentlichung bestimmt - hat der Senat unter 3 a ) und b) sowie unter 4. dargelegt, daß die Rechtsschutzversicherer mit dieser Klausel Versicherungsschutz nicht nur dann zugesagt haben, wenn die Erstattungspflicht auf einem im jeweiligen Verfahren ergangenen Kostenausspruch beruht, sondern daß Versicherungsschutz auch besteht, wenn die Erstattungspflicht auf einer Vereinbarung der Verfahrens beteiligten beruht, sofern die Übernahme sich an den maßgeblichen Kostenvorschriften orientiert und nicht (nur) als Erfüllung einer materiell-rechtlichen Haftungsverpflichtung verstanden werden muß oder ohne vorgegebenen Rechtsgrund erfolgt.
  • OLG Stuttgart, 12.12.1991 - 7 U 143/91

    Rechtzeitige Meldung eines Versicherungsfalles beim Schadensersatz-Rechtschutz

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  • LG Kempten, 04.12.1996 - 5 S 1923/96

    Bestimmung der Anforderungen an das Vorliegen einer gütlichen Erledigung im Sinne

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