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   BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86   

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https://dejure.org/1987,870
BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86 (https://dejure.org/1987,870)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1987 - IVa ZR 170/86 (https://dejure.org/1987,870)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 170/86 (https://dejure.org/1987,870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung des in einem Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts für die Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich und Klagerücknahme - Beanspruchung einer Vergleichsgebühr aus der Staatskasse

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGebO § 121

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 494
  • MDR 1988, 210
  • VersR 1988, 941
  • BB 1988, 439
  • Rpfleger 1987, 519
  • Rpfleger 1988, 83
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 08.09.1966 - 14 W 120/66
    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86
    Die Rechtssprechung ist dagegen kontrovers (bejahend z.B.: OLG Hamburg AnwBl. 1983, 572; LG München II AnwBl. 1984, 508; OLG Hamm MDR 1967, 55 [OLG Hamm 08.09.1966 - 14 W 120/66] = NJW 1967, 60; verneinend z.B. OLG Celle JurBüro 1984, 125; OLG Hamm …
  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 50/83

    Beurteilung der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei Abraten von Vergleichen -

    Auszug aus BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86
    Diese Rechtsauffassung hat auch schon dem Beschluß des Senats vom 8. Mai 1985 (IVa ZR 50/83) zugrundegelegen.
  • OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06

    Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ).

    Dafür, dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt etwas anderes gelten sollte, finde sich in der BRAGO kein Anhaltspunkt (BGH NJW 1988, 494 (495)).

    Mit den Regelungen der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe sollte schließlich erreicht werden, eine möglichst weitgehende Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien zu erreichen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).

    Bei Bedarf gehört zu einer interessengerechten und effektiven Interessenwahrnehmung daher auch die Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).

    Würde man die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung ablehnen, so würde dies eine Schlechterstellung der bedürftigen Partei zur Folge haben, weil die gegnerische Partei in manchen Fällen nur zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, nicht aber zu einer vergleichsweisen Regelung unter Mitwirkung des Gerichts bereit sein wird (BGH NJW 1988, 494 (495)).

  • OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15

    Vergütung des in einer Ehesache beigeordneten Rechtsanwalts für die Mitwirkung an

    Wurde außergerichtlich ein Streit beigelegt, der bereits bei Gericht anhängig war, so kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen (vgl. BGH NJW 1988, 494).

    Der vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.10.1987 (NJW 1988, 494) entschiedene Fall betrifft indessen nicht die Frage der Vergütung für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einem außergerichtlichen Mehrvergleich.

    Es kommt für die Vergütung auf die Streitbereinigung eines anhängigen Verfahrens an, nicht darauf, dass die Einigung mit einem gerichtlichen Vergleich erfolgt (Büttner/Wrobel/Sachs/Gottschalk/Dürbeck a.a.O.Randnr. 160, BGH NJW 1988, 494).

  • OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02

    Zur Vergütung des PKH-Anwalts bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen

    Auf die Erinnerung des dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts hat das Landgericht unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (MDR 1988, 210) sowie des 2. Familiensenats des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (SchlHA 2002, 103 f.) eine Vergleichsgebühr für dessen Mitwirkung an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich zugebilligt.

    Dies gilt umso mehr, als der 5. Familiensenat auf Anfrage erklärt hat, er halte an seiner von BGH MDR 1988, 210 abweichenden Rechtsauffassung nicht weiter fest.

    Nur dieses Verständnis stellt sicher, dass dem mit der Zubilligung von Prozesskostenhilfe verfolgten gesetzgeberischen Anliegen einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien Rechnung getragen werden kann (BGH MDR 1988, 210).

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