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   BGH, 25.01.1989 - IVa ZR 189/87   

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https://dejure.org/1989,1926
BGH, 25.01.1989 - IVa ZR 189/87 (https://dejure.org/1989,1926)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1989 - IVa ZR 189/87 (https://dejure.org/1989,1926)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1989 - IVa ZR 189/87 (https://dejure.org/1989,1926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß der allgemeinen Unfallbedingungen gegen § 34a VVG - Schutzumfang der Unfallversicherung im Todesfall - Beweislast für dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB § 1; AUB § 5; VVG § 34 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsausschluß bei Arbeitsunfähigkeit in der Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 604
  • MDR 1989, 619
  • VersR 1989, 351
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

    Wenn die versicherte Person bereits invalide ist, kann sie für die Zukunft gegen dieses Risiko nicht (mehr) versichert werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVa ZR 189/87 - VersR 1989, 351 unter 1).
  • LG Düsseldorf, 15.03.2012 - 9 O 68/11

    Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem

    Die Wirksamkeit von Nr. 4 GUB hängt mithin davon ab, ob die Klausel Fälle der Gefahrerhöhung regelt oder Fälle des Wegfalls des versicherten Interesses (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989, IVa ZR 189/87, NJW-RR 1989, 604, unter 1.).

    Dabei handelte es sich deutlich erkennbar um eine Regelung des Wegfalls des versicherten Interesses; wer bereits dauernd arbeitsunfähig ist, kann dies nicht mehr durch einen Unfall werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989, a. a. O.).

  • LG Dortmund, 25.01.2007 - 2 O 157/05

    Versicherungsfähigkeit, Geisteskrankheit, Nervenleiden

    Denn anders als beim Eintritt vollständiger dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGH NJW-RR 1989, 604) handelt es sich beim Eintritt von Geisteskrankheit oder einem schweren Nervenleiden nicht um den Wegfall des versicherten Interesses, sondern um eine Gefahrerhöhung, die der Versicherer zum Anlass nimmt, entgegen den Regelungen in §§ 16 ff. und 23 ff. VVG unabhängig von einem Verschulden, einer Kündigung, von Fristen und Kausalität Leistungsfreiheit durch Vertragsbeendigung zu erreichen.

    Die von Grimm a.a.O. Rn. 1 vertretene Gegenauffassung, die auch bei fehlender Versicherungsfähigkeit wegen Geisteskrankheit oder schwerem Nervenleiden einen dem Grundgedanken des § 68 VVG entsprechenden Wegfall des versicherten Interesses sieht, kann sich auf BGH NJW-RR 1989, 604 nicht berufen, da diese Entscheidung ausdrücklich nur die fehlende Versicherungsfähigkeit bei dauernder völliger Arbeitsunfähigkeit betrifft und zu einem Wegfall des versicherten Interesses gelangt, weil die AUB 61 gerade die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person versichern.

  • OLG Hamm, 20.02.2013 - 20 U 268/12

    Berechnung der Invaliditätsentschädigung nach einem Invaliditätsgrad i.R.e.

    Im Schadensfall würden sie nämlich regelmäßig keinen sinnvollen Versicherungsschutz erhalten, weil aufgrund ihrer schon vor dem Unfall eingeschränkten körperlichen und gesundheitlichen Verfassung regelmäßig Bestimmungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers greifen (Bruck/Möller/Leverenz, VVG 9. Aufl. 2010, Ziffer 4 AUB 2008, Rn. 2, 3, 18, 35; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziffer 4 AUB 2010, Rn. 1; LG Saarbrücken, ZfSch 2011, 580, Juris-Rn. 30 ff; OLG Frankfurt, ZfSch 2005, 302, Juris-Rn. 12; vgl. auch BGH, VersR 1989, 351, Juris-Rn. 16 ff zu § 5 Abs. 1 AUB 1961).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2003 - 7 U 10/03

    Versicherungsbedingungen: Reichweite des Ausschlusses des Versicherungsschutzes

    Der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1989, 351) hat, wenn auch unter ausdrücklicher Beschränkung auf den dauernden und vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit (§ 5 (1) S. 1 Var. 3 AUB 61) ausgeführt, es handle sich nicht um eine Regelung für den Fall einer Gefahrerhöhung, sondern um die Regelung eines Wegfalls des versicherten Interesses; denn wer dauernd und vollständig arbeitsunfähig sei, könne gemäß § 8 II und 10 Abs. 1 AUB 61 keine Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen.
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