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   BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87   

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BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87 (https://dejure.org/1988,4958)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1988 - IVa ZR 218/87 (https://dejure.org/1988,4958)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1988 - IVa ZR 218/87 (https://dejure.org/1988,4958)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1988, 835
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.09.1985 - VII ZB 14/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Etwas anderes hat auch der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem von der Revisionserwiderung angeführten Beschluß vom 26. September 1985 (VII ZB 14/85 - VersR 1986, 36) nicht zum Ausdruck gebracht.

    Die dort angenommene Pflicht zur Nachfrage ist vielmehr aus den besonderen Umständen des damals entschiedenen Falles abgeleitet; der VersR 1986, 36 abgedruckte abstrakt formulierte Leitsatz geht über den Inhalt der Entscheidung hinaus und ist nicht amtlich.

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem - nicht zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 26. September 1985 (VII ZB 14/85 - VersR 1986, 36) ab.

  • BGH, 20.03.1967 - VII ZR 296/64

    Anfechtung eines Zwischenurteils

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Bereits mit dem in BGHZ 47, 289 [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64] veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof darauf aufmerksam gemacht, wie unzweckmäßig es ist, in Fällen der vorliegenden Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Zwischenurteil zu versagen (ebenso schon RG WarnR 1930 Nr. 140; OGHZ 2, 235, 237; BGH Urteil vom 26.6.1979 - VI ZR 218/78 - VersR 1979, 960).

    Vielmehr ist es hinsichtlich der Anfechtbarkeit gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie ein Endurteil zu behandeln und kann daher selbständig mit der Revision angefochten werden (BGHZ 47, 289 [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64]).

  • BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 180/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Diese durfte sich auf zuverlässige Arbeit der Deutschen Bundespost verlassen (BGH Beschluß vom 14.11.1984 - VIII ZB 180/84 - VersR 1985, 90; Beschluß vom 2.12.1987 - IVa ZB 17/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Eine solche Pflicht besteht regelmäßig nicht (BGH Beschluß vom 5.5.1986 - II ZR 102/86 - VersR 1986, 966); sie kann - je nach Sachlage - nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht gezogen werden (vgl. BGH Beschluß vom 14.11.1984 - VIII ZR 180/84 - VersR 1985, 90; Beschluß vom 14.5.1981 - VI ZB 39/80 - VersR 1981, 834), die hier fehlen.

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 102/86

    Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision - Gewährung

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Eine solche Pflicht besteht regelmäßig nicht (BGH Beschluß vom 5.5.1986 - II ZR 102/86 - VersR 1986, 966); sie kann - je nach Sachlage - nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht gezogen werden (vgl. BGH Beschluß vom 14.11.1984 - VIII ZR 180/84 - VersR 1985, 90; Beschluß vom 14.5.1981 - VI ZB 39/80 - VersR 1981, 834), die hier fehlen.

    Daß der Ehemann der Beklagten die Prozeßführung der Prozeßbevollmächtigten bemängelt hatte, mußte dieser noch nicht die Überzeugung vermitteln, die Beklagte wolle auf jeden Fall Berufung einlegen, und gab deshalb noch keinen Anlaß zu einer Rückfrage (vgl. den genannten Beschluß VersR 1986, 966).

  • BGH, 02.12.1987 - IVa ZB 17/87

    Sorgfaltspflicht des Verkehrsanwalts

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Diese durfte sich auf zuverlässige Arbeit der Deutschen Bundespost verlassen (BGH Beschluß vom 14.11.1984 - VIII ZB 180/84 - VersR 1985, 90; Beschluß vom 2.12.1987 - IVa ZB 17/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 2. Dezember 1987 (IVa ZB 17/87 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen, daß auch der Verkehrsanwalt nicht sogleich bei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rückfrage halten muß, wenn dessen Nachricht über die Zustellung der verkündeten Entscheidung nach dem ihm bekannten Verkündungstermin längere Zeit ausbleibt; das gelte selbst dann, wenn es sich um etwa drei Monate und zwei Wochen handele.

  • BGH, 22.11.1957 - IV ZB 236/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Mit dieser Entscheidung wird der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1987 über die Verwerfung der Berufung ohne weiteres wirkungslos; einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es nicht (BGH Beschluß vom 22.11.1957 - IV ZB 236/57 - LM ZPO § 519b Nr. 9).
  • BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57
    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Bereits mit Urteil vom 30. September 1958 (VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß es eine Überspannung bedeuten würde, von einem Rechtsanwalt zu verlangen, daß er bei wichtigen Mitteilungen an seine Partei durch einfachen Brief bei dieser rechtzeitig nachfragen müsse, ob sie die Mitteilung erhalten hat.
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 218/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Bereits mit dem in BGHZ 47, 289 [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64] veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof darauf aufmerksam gemacht, wie unzweckmäßig es ist, in Fällen der vorliegenden Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Zwischenurteil zu versagen (ebenso schon RG WarnR 1930 Nr. 140; OGHZ 2, 235, 237; BGH Urteil vom 26.6.1979 - VI ZR 218/78 - VersR 1979, 960).
  • BGH, 14.12.1979 - V ZR 146/78

    Prozeßbevollmächtigter - Mandatskündigung - Versäumnisurteil - Fristversäumung -

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Solange die Beklagte daher keine Zustellungsnachricht von der Prozeßbevollmächtigten erhielt, brauchte sie daher nicht damit zu rechnen, daß ihre Rechtsanwältin eine Zustellung entgegengenommen und dadurch die Berufungsfrist in Gang gesetzt hatte (BGH Urteil vom 14.12.1979 - V ZR 146/78 - VersR 1980, 383).
  • BGH, 14.05.1981 - VI ZB 39/80

    Anwalt - Mandant - Schweigen - Rechtsmitteleinlegung - Verzicht -

    Auszug aus BGH, 02.03.1988 - IVa ZR 218/87
    Eine solche Pflicht besteht regelmäßig nicht (BGH Beschluß vom 5.5.1986 - II ZR 102/86 - VersR 1986, 966); sie kann - je nach Sachlage - nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht gezogen werden (vgl. BGH Beschluß vom 14.11.1984 - VIII ZR 180/84 - VersR 1985, 90; Beschluß vom 14.5.1981 - VI ZB 39/80 - VersR 1981, 834), die hier fehlen.
  • BGH, 28.11.1996 - IX ZR 39/96

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts bei Mandatsende im Hinblick auf einen

    Zum einen muß der Rechtsanwalt unter Umständen seinen Auftraggeber weiterhin über laufende prozessuale Fristen belehren, deren Versäumung für diesen nachteilige Folgen haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, VersR 1980, 383, 384; Beschl. v. 17. Januar 1980 - VII ZB 16/79, NJW 1980, 998, 999 m.w.N.; Urt. v. 2. März 1988 - IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835, 836), und gegebenenfalls darüber, daß nur ein anderer Rechtsanwalt die nötige Prozeßhandlung rechtswirksam vornehmen kann (Schlee AnwBl 1990, 205, 206 m.w.N.).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/07

    Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

    Soweit letzterem eine schuldhafte Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten zur Last fällt, weil er den Beklagten nicht von dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses unterrichtet hat (vgl. hierzu BGH Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87 - VersR 1988, 835, 836), ist dem Beklagten dies nicht anzulasten.

    Rechtsanwältin P.-J. brauchte entsprechende Anfragen aber nicht jeweils kurzfristig zu wiederholen, sondern konnte sich darauf verlassen, dass Rechtsanwalt Dr. L. - seiner Verpflichtung entsprechend - sie oder den Beklagten über den Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses bei ihm unverzüglich unterrichten würde (vgl. BGH Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87 - VersR 1988, 835, 836).

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZR 21/09

    Anwaltshaftung: Unverzügliche Unterrichtung des Mandanten über nach

    Solange der Kläger keine Zustellungsnachricht von dem Beklagten erhalten hatte, brauchte er daher nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte die Zustellung entgegengenommen und die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hatte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, VersR 1980, 383, 384; vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835, 836).
  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 225/94

    Haftungsausfüllende Kausalität bei anwaltlicher Pflichtverletzung; Abhängigkeit

    Wendet sich der (frühere) Mandant wegen eines solchen Nachfolgebescheids zur früheren Steuererklärung an einen Rechtsanwalt, so ist dieser aufgrund des nachvertraglichen Sorgfaltsverhältnisses (vgl. dazu BGB , Urteil v. 11.10.1983 - VI ZR 95/82 - NJW 1984, 431, 432; v. 2.3.1988 - IVa ZR 218/87 - VersR 1988, 835, 836) gemäß § 242 BGB verpflichtet, dem - früheren - Mandanten die Ablehnung unverzüglich mitzuteilen.
  • OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 12 U 162/08
    Nach der Niederlegung eines Mandates bleibt der Rechtsanwalt verpflichtet, seinen früheren Mandanten über eine an ihn erfolgte Zustellung unverzüglich zu unterrichten (BGH VersR 1988, 835; BGH NJW 1980, 999).
  • BGH, 27.09.1990 - V ZB 5/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden bei Versäumung der

    Insoweit sind an die Erkundigungspflicht einer GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerksbetriebs (BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36; v. 2. März 1988, IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835 und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162 ).
  • BGH, 28.11.1996 - IX ZR 19/96
    Zum einen muß der Rechtsanwalt unter Umständen seinen Auftraggeber weiterhin über laufende prozessuale Fristen belehren, deren Versäumung für diesen nachteilige Folgen haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1979 - V ZR 146/78, VersR 1980, 383, 384; Beschl. v. - 230 - AnwBl 1997, 230-231 - 231 - 17.1.1980 - VII ZB 16/79, NJW 1980, 998, 999 m. w. N.; Urt. v. 2.3.1988 - IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835, 836), und gegebenenfalls darüber, daß nur ein anderer Rechtsanwalt die nötige Prozeßhandlung rechtswirksam vornehmen kann (Schlee AnwBl 1990, 205, 206 m. w. N.).
  • BGH, 07.07.1988 - VII ZB 14/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mussten sich insbesondere, da hier entgegenstehende Umstände fehlen, nicht mittels besonderer Nachfrage nach dem Zugang ihres Schreibens vom 11. Februar 1988 erkundigen (vgl. BGH, Urt. vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87 - m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1989 - VIII ZB 36/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Selbst wenn eine Nachricht über die Zustellung nach einem der Partei bekannten Verkündungstermin längere Zeit ausbleibt, ist sie nicht gehalten, sich zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835); das gilt jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Zeitraum von etwa 7 Wochen.
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