Rechtsprechung
   BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1053
BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87 (https://dejure.org/1988,1053)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1988 - IVa ZR 25/87 (https://dejure.org/1988,1053)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 (https://dejure.org/1988,1053)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1053) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Leistungsfreiheit bei Kündigung von Versicherungsverträgen - Voraussetzungen zur Berufung auf Leistungsfreiheit von Versicherungen - Anforderungen an das Auflebenlassen wirksam gekündigter Versicherungsverhältnisse - Kündigungserfordernis als Schutz ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6 Abs. 1; VVG § 15 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 6 Abs. 1 Satz 3, § 15a
    Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1372
  • MDR 1988, 1038
  • NZV 1988, 216 (Ls.)
  • VersR 1988, 1013
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.01.1952 - II ZR 259/51

    Kraftfahrversicherung

    Auszug aus BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87
    Das Kündigungserfordernis in § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG besteht nicht nur deshalb, um dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, mit der Geltendmachung eines ihm aus einer Obliegenheitsverletzung erwachsenen Verwirkungseinwandes zu warten, bis der nächste Versicherungsfall eintritt, inzwischen gleichwohl aber die Prämie weiter einzuziehen; sein Sinn ist vielmehr darüber hinaus auch der, daß sich der Versicherer ganz allgemein auf die Leistungsfreiheit nur dann berufen kann, wenn er den Verstoß für so schwerwiegend ansieht, daß er sich auch zu einer Kündigung des Vertrages entschließt (BGHZ 4, 369, 375; BGH Urteil vom 24. Oktober 1979, IV ZR 182/77 = VersR 1980, 153, 154).
  • BGH, 20.03.1974 - VIII ZR 31/73

    Erneute Genehmigung einer Wertsicherungsklausel

    Auszug aus BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87
    Die Parteien konnten aber, auch nachdem die Wirkungen der fristlosen Kündigung bereits eingetreten waren, durch Vereinbarung diese Wirkungen wieder beseitigen und das wirksam gekündigte Versicherungsverhältnis wieder aufleben lassen (Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl. vor § 346 Anm. 3 a; Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. Vorb. vor §§ 346 ff. Rdn. 85; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 24 II 5 = S. 109; BGH Urteil vom 3. Oktober 1984, IV a ZR 76/83 = VersR 1985, 54, 55 a.E.; im Urteil vom 20. März 1974, VIII ZR 31/73 = NJW 1974, 1081 für den Fall der Einigung nach Wirksamwerden der Kündigung noch offengelassen).
  • BGH, 09.02.1977 - IV ZR 25/75

    Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsschutz innerhalb der

    Auszug aus BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87
    Die Berufung auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kann sich als Rechtsmißbrauch darstellen, wenn der Versicherer in den Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer den Eindruck erweckt, die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die damit verbundene Fristsetzung seien wieder hinfällig geworden (BGH Urteil vom 9. Februar 1977, IV ZR 25/75 = VersR 1977, 442, 444).
  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 182/77

    Abgrenzung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit eines Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87
    Das Kündigungserfordernis in § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG besteht nicht nur deshalb, um dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, mit der Geltendmachung eines ihm aus einer Obliegenheitsverletzung erwachsenen Verwirkungseinwandes zu warten, bis der nächste Versicherungsfall eintritt, inzwischen gleichwohl aber die Prämie weiter einzuziehen; sein Sinn ist vielmehr darüber hinaus auch der, daß sich der Versicherer ganz allgemein auf die Leistungsfreiheit nur dann berufen kann, wenn er den Verstoß für so schwerwiegend ansieht, daß er sich auch zu einer Kündigung des Vertrages entschließt (BGHZ 4, 369, 375; BGH Urteil vom 24. Oktober 1979, IV ZR 182/77 = VersR 1980, 153, 154).
  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 76/83

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung in der Krankenversicherung;

    Auszug aus BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87
    Die Parteien konnten aber, auch nachdem die Wirkungen der fristlosen Kündigung bereits eingetreten waren, durch Vereinbarung diese Wirkungen wieder beseitigen und das wirksam gekündigte Versicherungsverhältnis wieder aufleben lassen (Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl. vor § 346 Anm. 3 a; Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. Vorb. vor §§ 346 ff. Rdn. 85; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 24 II 5 = S. 109; BGH Urteil vom 3. Oktober 1984, IV a ZR 76/83 = VersR 1985, 54, 55 a.E.; im Urteil vom 20. März 1974, VIII ZR 31/73 = NJW 1974, 1081 für den Fall der Einigung nach Wirksamwerden der Kündigung noch offengelassen).
  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Eine Kündigung kann daher nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden (Senatsurteile vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87, VersR 1988, 1013 unter II 2; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83, VersR 1985, 54 unter III).

    Die Parteien haben aber im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch - einverständliche - Vereinbarung aufzuheben (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123 unter 3 c; vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1988 aaO).

    Das wirksam gekündigte Versicherungsverhältnis lebt dann aufgrund der Vereinbarung beider Vertragspartner wieder auf (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1988 aaO; vom 3. Oktober 1984 aaO).

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 225/04

    Treuwidrigkeit des Berufens des Versicherers auf den Ablauf der Klagefrist

    Treuwidrigkeit kommt etwa in Betracht, wenn der Versicherer durch sein Verhalten gegenüber dem Versicherungsnehmer den Eindruck erweckt, er werde sich auf den Ablauf der Frist nicht berufen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter I), aber auch dann, wenn er ihn in anderer Weise davon abhält, seine Ansprüche fristgerecht gerichtlich zu verfolgen oder wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat.
  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 41/02

    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer;

    Damit wird zugleich den Interessen des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 375; Senatsurteile vom 13. Januar 1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395 unter II 2 c; vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter II 2; vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 b).
  • OLG Koblenz, 04.07.2002 - 10 W 285/02

    Zu den Voraussetzungen für einen Versicherer eine von ihm gesetzte Klagefrist

    Die bloße Bereitschaft innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die getroffene Entscheidung zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelt (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 4.2.1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = r+s 1999, 258 und vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00; BGH VersR 1988, 1013 ff.).

    Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des BGH VersR 1988, 1013 ff., wonach der Versicherer wegen Rechtsmissbrauchs sich dann nicht auf die Klagefrist berufen kann, wenn er dem Versicherungsnehmer in den Verhandlungen gegenüber den Eindruck erweckt hat, die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die damit verbundene Fristsetzung seien hinfällig geworden, geht fehl.

  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 24/09

    Schaustellerkaskoversicherung: Verletzung der Obliegenheit zur ständigen

    Auch könnte dem Zweck der Kündigungsobliegenheit nicht mehr Rechnung getragen werden, der darin liegt, dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, mit dem Einwand der Leistungsfreiheit bis zum nächsten Versicherungsfall zu warten, gleichwohl aber inzwischen in den Genuss der Prämie zu kommen, bzw. dem Versicherungsnehmer gegenüber klarzustellen, dass er den Verstoß gegen die Obliegenheit für so schwerwiegend ansieht, dass er sich zu einer Kündigung veranlasst sieht (vgl. Senat in BGHZ 118, 275, 280 f.; Urteile vom 5. März 1986 - IVa ZR 63/84 - VersR 1986, 380 unter 3; vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter II 2; vgl. ferner BGH, Urteil vom 28. Februar 1963 - II ZR 8/60 - VersR 1963, 426 unter II).
  • LAG Hamburg, 23.01.2008 - 5 Sa 47/07

    Rechte aus einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen

    Es ist aber rechtlich möglich, dass die Parteien wirksam vereinbaren, dass aus einer Kündigung keine Rechte hergeleitet werden und das Vertragsverhältnis unverändert fortbesteht (BGH, 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013).

    Ob dies auch - wie im Fall des BGH (22. Juni 1988 aaO.) - nach Ablauf der Kündigungsfrist gelten würde, mag offenbleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall die Vereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrages wirksam zustande gekommen ist und Rechte Dritter nicht schmälerte.

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 U 80/99

    Unzulässige Berufung auf Klagefrist - verzögerte Ablehnung - grob fahrlässige

    Mit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist verstößt der Versicherer gegen Treu und Glauben, wenn er den Eindruck erweckt, die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die damit verbundene Fristsetzung seien wieder hinfällig geworden, er wolle ggf. nach einer erneuten Prüfung völlig neu entscheiden (BGH VersR 1988, 1013; OLG Hamm OLGR 1996, 172; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1205, 1206).
  • BGH, 15.01.1997 - IV ZR 335/95

    Kündigung einer Versicherung wegen Obliegenheitsverletzung bei Kenntnis des

    Durch § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG soll der Versicherer veranlaßt werden, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er die Obliegenheitsverletzung als so schwerwiegend ansieht, daß er sich zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses entschließt (Senatsurteil vom 22.6.1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 [BGH 22.06.1988 - IV a ZR 25/87] unter II 2).
  • OLG Köln, 29.10.1996 - 9 U 58/96

    Versicherung Flugkasko Regreß Obliegenheit Pilot Mitversicherter

    Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Kündigungspflicht auch bei Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles angeführte Argument, der Versicherer solle mit der Kündigung zum Ausdruck bringen, daß er die Obliegenheitsverletzung als hinreichenden Grund zur Vertragsauflösung ansieht (vgl. BGH VersR 1985, 775; 1988, 1013), trifft in gleicher Weise auf die ausdrückliche vertragliche Erstreckung des Versicherungsschutzes auf bestimmte dritte Personen zu.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht