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   BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84   

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https://dejure.org/1985,1453
BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84 (https://dejure.org/1985,1453)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84 (https://dejure.org/1985,1453)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 (https://dejure.org/1985,1453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Scheidungsvereinbarungen - Versorgungsausgleich - Modifizierung des gesetzlichen Unterhalts - Familiensache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7
    Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche aus einer vor Inkrafttreten des ersten EheRG geschlossene Scheidungsvereinbarung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1470 (Ls.)
  • MDR 1985, 478
  • FamRZ 1985, 367
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83

    Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84
    Nach der Lebenserfahrung kann der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875).
  • BGH, 09.01.1980 - IV ARZ 70/79

    Voraussetzungen der Gewährung einer Auskunft über die während der Ehe erworbenen

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84
    Der frühere IV. Zivilsenat des BGH hat eine Modifizierung des Anspruchs aus § 60 EheG angenommen in einem F all, in dem sich der geschiedene Ehemann zusätzlich zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtete hatte (vgl. den mehrfach angeführten Beschluß vom 19. September 1979), ferner eine solche des Anspruchs aus § 58 EheG in einem F all, in dem in ähnlicher Weise wie in dem vorliegenden ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79

    Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84
    Dabei i s t weder die vom Senat für a l l gemeine Zivilsachen ausgesprochene Abgabe bindend (BGHZ 71, 264), noch wirkt die in erster Instanz ausgesprochene Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht weiter (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IY ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84
    Dabei i s t weder die vom Senat für a l l gemeine Zivilsachen ausgesprochene Abgabe bindend (BGHZ 71, 264), noch wirkt die in erster Instanz ausgesprochene Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht weiter (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IY ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005).
  • BGH, 12.05.1982 - IVb ZB 859/80

    Vereinbarung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs bei vor dem1.7.1977

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84
    Ob diese Absprache rechtswirksam getroffen werden konnte (verneinend für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluß vom 12. Mai 1982 - IVb ZB 859/80 - FamRZ 1982, 794, bejahend für die Vereinbarung einer nach den Regeln über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bemessenen Ausgleichsrente v. Maydell FamRZ 1977, 172, 184; OLG Celle FamRZ 1979, 45), i s t für die Einordnung als Familiensache unerheblich.
  • BGH, 21.09.2011 - XII ZR 173/09

    Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt: Vorliegen einer

    Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 1990, XII ZR 87/89, FamRZ 1991, 673, 674; Senatsbeschluss vom 23. Januar 1985, IVb ARZ 63/84, FamRZ 1985, 367, 368 und BGH Urteil vom 28. Juni 1984, IX ZR 143/83, FamRZ 1984, 874, 875).

    Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674; Senatsbeschluss vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985, 367, 368 und BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875).

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZB 38/04

    Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den Erben des Unterhaltsschuldners

    Hier liegt indes eine nur unselbständige Unterhaltsvereinbarung vor, da eine selbständige nur anzunehmen ist, wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985, 367, 368; OLG Bamberg FamRZ 1999, 1278, 1279).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87

    Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs durch eine

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die vor dem Inkrafttreten des ersten EheRG abgeschlossenen Scheidungsvereinbarungen, in denen die Parteien einen Ausgleich ihrer beiderseitigen Versorgung oder sonst einen Anspruch entsprechend der erwarteten Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich verabredet hatten, stets als Unterhaltsvereinbarungen bewertet (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985 367, 368 und vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - vgl. auch BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte anzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 aaO.).

    Derartige Anhaltspunkte hat der Bundesgerichtshof weder darin gesehen, daß sich der geschiedene Ehemann - zusätzlich - zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtet hatte (vgl. Beschluß vom 19. September 1979 aaO.), noch in einem Fall angenommen, in dem - allein - ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschluß vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - sowie auch Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 aaO.).

  • OLG Bamberg, 01.04.1999 - 2 UF 20/99

    Nachehelicher Unterhalt und Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten bei

    Für die Annahme einer Novation bedarf es besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte, an denen es hier fehlt (vgl. BGH, FamRZ 1985, 367, 368; Göppinger/Wax/Hoffmann, aaO., Rdn. 1683).
  • KG, 21.01.2005 - 13 UF 146/04

    Leistungsklage des geschiedenen Ehegatten gegen den Erben des

    Hiervon ist im Zweifel auszugehen (BGH FPR 2004, 591; BGH NJW 1985, 1470; OLG Bamberg NJW-RR 1999, 1095; Bergschneider aaO., S.1050; Hambitzer aaO. S.202,203).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1986 - 12 W 55/86
    Deshalb ist auch das Rechtsmittelgericht nicht mit Rücksicht auf § 281 ZPO gehindert, die Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts zu verneinen (zu der Bindungswirkung des § 281 ZPO für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vgl. im übrigen BGH FamRZ 1979, 1005 = BGHF 1, 559; 1985, 367 = EzFamR GVG § 23b Nr. 5 = BGHF 4, 796).

    Anhaltspunkte dafür, daß durch die notarielle Urkunde losgelöst von der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Unterhaltsanspruch der Beklagten völlig und einzig auf eine vertragliche Grundlage gestellt, und er damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entkleidet werden sollte (vgl. dazu BGH FamRZ 1984, 874, 875 = EzFamR BGB § 1569 Nr. 2 = BGHF 4, 447; 1985, 367, 368 = EzFamR GVG § 23b Nr. 5 = BGHF 4, 796), sind nicht vorhanden; insoweit unterscheidet sich die notarielle Urkunde entscheidend von derjenigen vertraglichen Regelung, in der der Bundesgerichtshof (FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180) bei einem Unterhaltsverzicht der Ehefrau und gleichzeitiger Begründung eines Anspruchs auf Kostenerstattung für ein Kindermädchen einen "nach Bestand und Höhe verselbständigten«, auf eine "eigenständige vertragliche Grundlage gestellten« Anspruch gesehen hat.

  • BGH, 27.03.1991 - XII ZR 96/90

    Umdeutung einer Abänderungsklage in eine Vollstreckungsgegenklage;

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ein Wille der Parteien angenommen werden, den gesetzlich begründeten Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen (Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 = FamRZ 1985, 367, 368; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 = FamRZ 1984, 874, 875; Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89).
  • BGH, 26.09.1990 - XII ZR 87/89

    Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über Unterhalt

    Ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985, 367, 368; BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875).
  • BGH, 14.07.1989 - IVb ARZ 17/89

    Verweisung eines Hilfsantrags an ein anderes Gericht - Bindungswirkung eines

    Da dieser "zur Abgeltung eventueller Unterhaltsansprüche" der Klägerin für die Trennungszeit bestimmt ist, handelt es sich ersichtlich um eine vertragliche Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, durch die eine streitige Auseinandersetzung über die Unterhaltspflicht des Beklagten vermieden werden sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 = BGHR GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 Modifizierung 1 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 = FamRZ 1985, 367, 368).
  • OLG Saarbrücken, 28.05.1997 - 9 UF 102/96
    Nach der Lebenserfahrung kann der Wille der Vertragspartner, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (BGH FamRZ 1985, 367, 368, FamRZ 1984, 874, 875).
  • BGH, 20.03.1985 - IVb ARZ 8/85

    Gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einer geschiedenen Ehefrau - Örtliche

  • BGH, 24.07.1985 - IVb ARZ 32/85

    Streitigkeit über das Vorliegen einer Familiensache bei Verpflichtung zur Zahlung

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