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   BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82   

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https://dejure.org/1985,525
BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82 (https://dejure.org/1985,525)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1985 - IVb ZB 131/82 (https://dejure.org/1985,525)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 (https://dejure.org/1985,525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich - Berücksichtigung eines Stornoabzugs bei der Bewertung einer Leibrentenversicherung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs - Einbeziehung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in den ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1587 Abs. 1; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587, § 1587a
    Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung einer Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung mit über das Ehezeitende hinaus fortbestehender Prämienzahlungspflicht

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1344
  • NJW-RR 1986, 623 (Ls.)
  • MDR 1986, 299
  • FamRZ 1986, 344
  • FamRZ 1986, 564
  • VersR 1986, 336
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82
    Für die Annahme einer derartigen "Aussicht" ist im übrigen zu fordern, daß bei gewöhnlichem Verlauf des Versicherungsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Rentenleistung gerechnet werden kann (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 103).
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZB 702/80

    Nachehelicher Unterhalt (Versorgungsausgleich) - Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82
    In seinen nicht veröffentlichten Beschlüssen von 26. September 1984 (IVb ZB 702/80) und vom 2. bzw. 30. Oktober 1985 (IVb ZB 43, 48/82) hat er sie offengelassen, weil sie nicht entscheidungserheblich war.
  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82
    Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Lebensversicherungen des Ehemannes auf Kapitalbasis im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 88, 386), daß aber dessen Leibrentenversicherung grundsätzlich dem Ausgleich unterliegt.
  • BAG, 23.02.1977 - 3 AZR 764/75

    Ausschlußfristen - Tarifvertrag - Stufenklage - Auskunft des Schuldners -

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82
    Dem Standpunkt der Gegenmeinung (vgl. Voskuhl/Pappai/Niemeyer Versorgungsausgleich in der Praxis § 1587 a Anm. III 5 c und VI 4; Böhmer in Rechtsanwenderbroschüre des BJM S. 242; Plagemann BB 1977, 899, 902; Trey FamRZ 1978, 11; AG Celle FamRZ 1980, 59) kann nicht gefolgt werden.
  • RG, 30.10.1936 - VII 346/35

    Ist der Versicherer bei einer Lebensversicherung berechtigt, den für den Fall der

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82
    Ein derartiger Abzug in Höhe von regelmäßig 5 % des Deckungskapitals soll dem Versicherungsunternehmen eine Entschädigung für die Umwandlung des Vertrages vor der vereinbarten Laufzeit gewähren (vgl. RGZ 152, 268, 272) und allgemein derartigen Vertragsänderungen vorbeugen.
  • OLG Celle, 13.02.1980 - 17 UF 208/79
    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82
    Daß Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. OLG Celle FamRZ 1980, 464; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 809; Soergel/Winter a.a.O. § 1587 a Rdn. 237 f; MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 306; Palandt/Diederichsen BGB 44. Aufl. § 1587 Anm. 2 a ee; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Körber 1. EheRG § 1587 a BGB Rdn. 194 ff.; Eisenecker a.a.O. S. 170; Ruland a.a.O. Rdn. 121 Fußn. 158 - unter Aufgabe der abweichenden Auffassung in Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 322; Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 52 f; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 4. Aufl. Rdn. 369 Fußn. 13 - unter Aufgabe der abweichenden Meinung der Vorauflage; s.a. Begründung zur Barwertverordnung 1977 BR-Drucks. 191/77 S. 13 Fn. 7).
  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 109/94

    Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung

    Grund dafür ist u.a., daß ein Teil der Prämien für die Abdeckung des Versicherungsrisikos sowie der Abschluß- und Verwaltungskosten verbraucht ist; ferner wird je nach Geschäftsplan der gemäß § 176 Abs. 4 VVG zulässige Stornoabzug vorgenommen, der den Versicherer vor den finanziellen Nachteilen einer vorzeitigen Kündigung bewahren und derartigen Vertragsauflösungen generell vorbeugen soll (vgl. für den Versorgungsausgleich Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344; Voit aaO. Seite 78).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Zum einen ist davon auszugehen, daß dieser Wert bereits um den Storno-Abzug nach § 176 Abs. 4 VVG vermindert ist, wie er im Falle der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer (§ 165 WG) bei der Ermittlung des Rückkaufwertes vorgenommen wird, obwohl ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt ist, weil kein Grund zur Annahme besteht, daß es tatsächlich zu einer derartigen Kündigung kommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 178/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

    Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 und vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen.
  • BGH, 18.01.2006 - XII ZB 75/01

    Versorgungsausgleich bei Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen

    Diese Regelung folgt aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der sozialen Sicherung an sich nicht übertragbar sind und § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Staudinger/Rehme, aaO, § 1587 b Rdn. 32; vgl. zur Übertragbarkeit gesetzlicher Rentenanrechte: Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985, aaO, S. 251 und vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 - FamRZ 1981, 1051, 1060; BT-Drucks. 7/650, 171).

    Da das Rechtsmittel des LBA Schleswig-Holstein zu einer umfassenden Überprüfung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch den Senat führt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der LBA Schleswig-Holstein und der DRV Bund geregelt werden kann.

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    Renten aus einer - privaten - Berufsunfähigkeitsversicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, unterliegen dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich (Abgrenzung zu Senat, NJW 1986, 1344 = LM § 1587 BGB Nr. 47 = FamRZ 1986, 344).

    Der Senat hat zwar entschieden, daß Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 = FamRZ 1986, 344, 345).

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88

    Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei

    Das gilt auch für solche Versicherungen, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden (Senat BGHZ 88, 386 ff., Senatsbeschlüsse vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344; vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89XII ZB 75/89 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

    Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 und vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen.
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 354/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

    Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301  und vom  13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen.
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 209/03

    Bewertung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen

    Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen ist darüber hinaus die (nicht angleichungsdynamische) Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin bei der SV in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344).
  • BGH, 18.01.2006 - XII ZB 137/01

    Versorgungsausgleich bei Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen

    Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 zu einer umfassenden Überprüfung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch den Senat führt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der LBA Schleswig-Holstein und der DRV Bund geregelt werden kann.
  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 77/90

    Kein Versorgungsausgleich über Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung - Anrecht

  • OLG Brandenburg, 22.09.2006 - 15 UF 26/06

    Versorgungsausgleich: Berechnung einer zum Ende der Ehezeit noch nicht

  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 41/85

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften aus der Zahnärzteversorgung in Hessen

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 711/81

    Ausgleich von Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splitting

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 35/92

    Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine private

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