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   BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85   

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https://dejure.org/1986,1815
BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85 (https://dejure.org/1986,1815)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1986 - IVb ZB 133/85 (https://dejure.org/1986,1815)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 (https://dejure.org/1986,1815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenversicherung - Anwartschaft - Ausgleich - Ehe - Trennungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587 Abs. 1

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 48
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 789/81

    Einbeziehung von durch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtete

    Auszug aus BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85
    Denn nach § 1587 c BGB kommt nur eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs in Betracht (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 687, 688, unter Hinweis auf den Senatsbeschluß FamRZ 1982, 1193).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80

    Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85
    Denn nach § 1587 c BGB kommt nur eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs in Betracht (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 687, 688, unter Hinweis auf den Senatsbeschluß FamRZ 1982, 1193).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von mittels Direktleistung von Beiträgen durch

    Verwendet er das so erworbene Vermögen für den Ausbau seiner Altersversorgung, fallen die dadurch entstehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich, und zwar selbst dann, wenn die Zuwendung zweckgebunden erfolgte (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 - FamRZ 1987, 48, 49 mwN).
  • OLG Koblenz, 07.07.2004 - 7 WF 623/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung aufgrund freiwilliger Zuwendungen Dritter

    Dies gilt auch dann, wenn die verwendeten Geldmittel zweckgebunden zugewendet worden sind (Anschluss BGH, 8. Oktober 1986, IVb ZB 133/85, FamRZ 1987, 48).

    Jedoch setzt dies voraus, dass der Dritte Beiträge direkt an den Versicherungsträger geleistet hat oder die Zuwendung in einer Weise erbracht hat, die wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versicherungsträger gleichzustellen ist (BGH FamRZ 1983, 262 f; 1984, 570 ff; 1987, 48 f).

  • OLG Nürnberg, 02.03.2000 - 10 UF 3598/99

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaften - Zahlungen in der Ehezeit für

    Insoweit fehlt der erforderliche direkte Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Mutter und der Leistung an den Versorgungsträger (vgl. BGH, FamRZ 1984, 570 , FamRZ 1987, 48 , ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 1550 ).

    Dieser Ausgleich ist - wie vom Erstgericht dargelegt - nicht grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB (vgl. dazu BGH, FamRZ 1987, 48 ).

  • OLG Zweibrücken, 03.07.2017 - 2 UF 35/17

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Anwartschaften aufgrund Beitragszahlungen

    Der Antragsteller verkennt, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung (vgl. BGH vom 29. Februar 1984 - IVb ZB - 887/81; BGH vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 jew. zit. n. Juris) sich allein auf Fälle einer Finanzierung von Rentenversicherungsbeiträgen mit Mitteln aus unentgeltlichen Zuwendungen Dritter bezieht, die lediglich dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn die Zuwendung des Dritten an den ausgleichspflichtigen Ehegatten in einer Weise erfolgt ist, die einer Direktleistung des Dritten an den Rentenversicherungsträger gleichzustellen ist.
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 142/91

    Beschwerdeberechtigung bei Ausschluß des Vorsorgungsausgelichs

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, erlaubt § 1587c BGB nur eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages oder den völligen Ausschluß eines Versorgungsausgleichs, mithin eine Entscheidung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten, nicht aber eine solche zugunsten des Berechtigten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 1982 - IVb ZB 911/81 - FamRZ 1982, 1193; vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687, 688 und vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 - FamRZ 1987, 48, 49).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2003 - 16 UF 213/02

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund von

    Aus welchen Mitteln die Nachzahlung erfolgt, ist grundsätzlich ohne Belang, sofern nicht die Beiträge direkt von einem Dritten an den Versicherungsträger geleistet worden sind oder die Zuwendung in einer Weise erfolgt ist, dass sie wirtschaftlich einer solchen Direktleistung gleichsteht, (vgl. etwa BGH FamRZ 1987, 48).
  • AG Königswinter, 22.05.2001 - 7a F 65/00

    Feststellungen bezüglich eines Versorgungsausgleiches; Berücksichtigung der

    § 1587 c Nr. 1 BGB ist nah Auffassung des Gerichtes vielmehr auch seinen Wortlaut nach lediglich eine Schuldnerschutzvorschrift und dann anwendbar, wenn es um einen vollständigen und teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, d.h. um eine Reduzierung des Versorgungsausgleichs geht [vgl. BGH in FamRZ 1987, 48 (49)].
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