Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1686
BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87 (https://dejure.org/1988,1686)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1988 - IVb ZB 147/87 (https://dejure.org/1988,1686)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 (https://dejure.org/1988,1686)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1686) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versagung von Prozesskostenhilfe - Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 1152
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZB 20/84

    PKH - Berufung - Erfolgsaussicht - Rechtsmittelführer - Versäumung -

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Der sofortigen Beschwerde ist zuzugeben, daß bei der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe die Wiedereinsetzung gewährt werden kann, grundsätzlich nur darauf abzuheben ist, ob sich der Antragsteller ohne Verschulden für bedürftig im Sinne der §§ 114 f. ZPO halten konnte (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 678; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395).

    Eine solche kann mit der Prüfung der Erfolgsaussicht einen Rechtsanwalt beauftragen, während die bedürftige Partei dies nicht tun kann, weil ihr die Mittel dazu fehlen (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 aaO).

  • OLG Schleswig, 23.06.1960 - 3 W 38/60
    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Der Formulierung des Gesetzes ist zu entnehmen, daß an die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts insoweit strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuches; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung kann erst angenommen werden, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. OLG Schleswig NJW 1961, 366).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 114/83

    Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde in Familiensachen; Umfang der

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Der sofortigen Beschwerde ist zuzugeben, daß bei der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe die Wiedereinsetzung gewährt werden kann, grundsätzlich nur darauf abzuheben ist, ob sich der Antragsteller ohne Verschulden für bedürftig im Sinne der §§ 114 f. ZPO halten konnte (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 678; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Nach den Grundsätzen, die für das Verhalten einer Partei bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kurz vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder -begründungsfrist gelten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - NJW 1986, 257), war dem Kläger noch eine Überlegungsfrist von etwa vier Tagen zuzugestehen, ehe er binnen weiterer zwei Wochen (§ 234 ZPO) einen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung der Berufungsbegründung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) stellen konnte.
  • BGH, 11.06.1986 - IVb ZB 42/84

    Einbeziehung des Ausgleichsbetrages hinsichtlich der Ruhensberechnung eines

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Danach war i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Zugang des Beschlusses vom 9. April 1984 behoben (ausführlich dazu Senatsbeschluß vom 9. Mai 1985 - IVb ZB 42/84 - VersR 1985, 271); dieser Beschluß war einer die Prozeßkostenhilfe aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht versagenden Entscheidung gleichzuachten.
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Es handelt sich um eine nicht mit Rechtsmitteln angreifbare Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 37, 39).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87
    Danach war i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Zugang des Beschlusses vom 9. April 1984 behoben (ausführlich dazu Senatsbeschluß vom 9. Mai 1985 - IVb ZB 42/84 - VersR 1985, 271); dieser Beschluß war einer die Prozeßkostenhilfe aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht versagenden Entscheidung gleichzuachten.
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Das gilt auch, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 5 = FamRZ 1988, 1152; vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 2 und 3 m.w.N.; auch BVerfGE 22, 83, 86).

    Da eine bedürftige Partei nicht über die Mittel verfügt, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren, würde sie gegenüber einer bemittelten Partei benachteiligt, wenn der Erfolg ihres Prozeßkostenhilfegesuchs von einer Stellungnahme zu Fragen abhängig gemacht würde, deren sachgerechte Beantwortung juristische Sachkunde erfordert, wie es in bezug auf Rechtsmittel regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO.).

  • BVerwG, 28.03.2017 - 2 B 4.17

    Beamter; Begründungsfrist; Beiordnung; Darlegungsanforderung; Einlegungsfrist;

    Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O. § 78b Rn. 5; Weth, in: Musielak, ZPO, a.a.O. § 78b Rn. 6; jeweils m.w.N.).
  • BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 61/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - barrierefreier Zugang zum Gericht - kein Anspruch

    Diese Voraussetzung ist hier aus oben genannten Gründen erst recht nicht erfüllt, da schon die Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen ist (vgl zum Verhältnis von § 114 und § 78b ZPO nur BGH vom 6.7.1988 - IVb ZB 147/88 - FamRZ 1988, 1152) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht