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   BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87   

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BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87 (https://dejure.org/1989,1648)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1989 - IVb ZB 210/87 (https://dejure.org/1989,1648)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 (https://dejure.org/1989,1648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebefugnis eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Anspruch auf Versorgungsausgleich bei Scheidung - Fehlerhafte Anwendung einer Rechtsnorm durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1859
  • NJW-RR 1989, 903 (Ls.)
  • MDR 1989, 727
  • FamRZ 1989, 602
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87
    Ein Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auch dann nicht materiell beteiligt und nicht beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und in seiner Entscheidung aufgrund des § 53d FGG nicht prüft, ob ein Ausgleich nach § 3b VAHRG gerechtfertigt wäre (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87).

    (Ergänzung zu Beschluß vom 18.1. 1989 - IVb ZB 208/87 = NJW 1989, 1858).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.

    Denn da die Vorschrift - wie ausgeführt - in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten schützt, den Versorgungsträger aber nur reflexartig begünstigt (Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 aaO), ist unter der "nach dem Gesetz geschuldeten Ausgleichsrente" im Sinne des § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG diejenige zu verstehen, die sich nach der gesetzlichen Regel, ohne die in § 3 b Abs. 1 VAHRG zugelassenen besonderen Regelungsmöglichkeiten ergibt.

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZB 62/07

    Rechtstellung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    (Im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 ff.).

    § 3 b VAHRG schützt dabei vorrangig das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678).

    bb) Zwar hat ein privatrechtlicher Versorgungsträger ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse daran, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Möglichkeiten des § 3 b VAHRG ausgeschöpft werden, damit ein später in Betracht kommender, für ihn insgesamt nicht kostenneutraler verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG vermieden wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602; BT-Drucks. 10/6369 S. 19).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, ebenfalls nicht materiell am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt (Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5 f.; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13

    Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht

    Vor allem bleibt offen, ob die Antragstellerin von der - am Vergleich nicht beteiligten - Antragsgegnerin (etwa als mögliche Alleinerbin des Ehemanns) die Zahlung eines höheren Abfindungsbetrags verlangen will oder ob der Vergleich etwa dahingehend angepasst werden soll, dass der Abfindungsbetrag erstattet werden und der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG nicht (mehr) entgegensteht (zur fraglichen Reichweite von § 25 Abs. 2 VersAusglG s. etwa Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 8; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 m. Anm. Borth; zur Vorgängerregelung in § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auch die Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich (§§ 6 bis 8 VersAusglG), mit denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde (vgl. Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12) oder Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 zu § 1587 o BGB) und die das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG für bindend gehalten hat, kann durch einen Versorgungsträger mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemacht werden.
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 99/88

    Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des

    § 3b Abs. 1 VAHRG stellt daher eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten dar (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Versorgungsausgleich 2 = FamRZ 1989, 602).

    Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß die Ehegatten den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung eines Ehegatten unter Ausschluß der Regelungsmöglichkeiten nach § 3 b Abs. 1 VAHRG allein auf schuldrechtlichem Wege vereinbart haben (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO.).

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 169/88

    Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines schuldrechtlichen

    Auch dies ist rechtlich möglich, zumal eine solche Vereinbarung sich im Hinblick auf § 3a Abs. 3 Satz 2 VAHRG und allgemeine Grundsätze nicht zu Lasten des Trägers der betrieblichen Altersversorgung auswirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1989 a.a.O.) ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, auch dann nicht am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß in seiner Entscheidung nicht prüft, ob ein erweitertes Splitting nach dieser Vorschrift in Betracht käme.

  • OLG Brandenburg, 20.08.1998 - 10 Wx 5/97

    Übergang eines Anfechtungsrechts durch Versterben des Anfechtungsberechtigten

    Eine Beschwerdeberechtigung besteht nämlich bereits dann, wenn die Erstbeschwerde gegen den beeinträchtigenden Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen oder verworfen worden ist (BGH, FamRZ 1989, 602, 603; BayObLGZ 1963, 58, 64; 1964, 137, 139; 1965, 331, 332; 1986, 118, 120; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 27, Rz. 10).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Wird § 3b VAHRG nicht angewendet, wird das vorgefundene Versicherungsverhältnis nicht verändert, sondern in der Ausgestaltung nach der gesetzlichen Regel belassen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Versorgungsausgleich 2 = FamRZ 1989, 602).
  • OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02

    Nachträglicher Versorgungsausgleich wegen betrieblicher Altersversorgung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1993, 52; MDR 1989, 727) handelt es sich bei der Bestimmung des § 3 b I VAHRG um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten, der auf diesen Schutz auch verzichten kann.
  • OLG Köln, 12.12.2012 - 27 UF 84/12

    Zulässigkeit der Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Nach der Rechtsprechung des BGH zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht sind Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der beamtenrechtlichen Versorgung regelmäßig beschwerdebefugt; die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform unabhängig davon, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde (vgl. BGH FamRZ 1989, 369 ff. = juris Rn 8 mwN; FamRZ 1989, 602 f.; BGH FamRZ 2008, 678 ff. Rn 8 mwN; zum neuen Recht und für einen berufsständischen Versorgungsträger entsprechend BGH FamRZ 2012, 851).
  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 35/89

    Ausgleich der vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechte beim Bea. des D. Bank-

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602) ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, auch dann nicht am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt oder beschwerdebefugt, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB einen Ausgleich nach § 3b VAHRG ausschließen, das Gericht diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß in seiner Entscheidung nicht prüft, ob ein erweitertes Splitting nach dieser Vorschrift in Betracht käme.
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