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   BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80   

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BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80 (https://dejure.org/1982,224)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1982 - IVb ZB 544/80 (https://dejure.org/1982,224)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 (https://dejure.org/1982,224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zivilprozessuales Mündlichkeitsprinzip oder Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit im abgetrennten Folgeverfahren - Einbeziehung noch verfallbarer Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich - Maßstab für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 53b
    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 824
  • MDR 1983, 475
  • FamRZ 1983, 267
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 04.05.1966 - IV ZR 40/65

    Beweis des Ehebruchs

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Denn das würde bedeuten, daß die Abstammungsfrage des nach dem Gesetz als ehelich geltenden Kindes unter einem beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte, ohne daß dabei die besonderen Sicherheiten wirksam werden, mit denen das Statusverfahren im Interesse einer Ermittlung der objektiven Wahrheit und einer Vermeidung von Gefahren für das Ansehen und die soziale Stellung des Kindes ausgestattet ist (vgl. etwa BGHZ 14, 358 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 233/53]; 45, 356, 358 ff. sowie auch BGHZ 72, 299, 300 f. [BGH 03.11.1978 - IV ZR 199/77] und Senatsurteil vom 25. März 1981 - IVb ZR 561/80 - FamRZ 1981, 538).

    Demgemäß hat er es in einem Fall, in dem die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit abgelaufen war, für unzulässig erachtet, den Personenstand des Kindes durch die Behauptung und den Beweis der außerehelichen Erzeugung in Frage zu stellen, um dadurch die Mutter in einem Scheidungsverfahren des Ehebruchs zu überführen (vgl. BGHZ 45, 356, 359 f.).

  • BGH, 03.11.1978 - IV ZR 199/77

    § 1593 BGB gilt nicht im Anwaltshaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Denn das würde bedeuten, daß die Abstammungsfrage des nach dem Gesetz als ehelich geltenden Kindes unter einem beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte, ohne daß dabei die besonderen Sicherheiten wirksam werden, mit denen das Statusverfahren im Interesse einer Ermittlung der objektiven Wahrheit und einer Vermeidung von Gefahren für das Ansehen und die soziale Stellung des Kindes ausgestattet ist (vgl. etwa BGHZ 14, 358 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 233/53]; 45, 356, 358 ff. sowie auch BGHZ 72, 299, 300 f. [BGH 03.11.1978 - IV ZR 199/77] und Senatsurteil vom 25. März 1981 - IVb ZR 561/80 - FamRZ 1981, 538).

    An diesen Grundsätzen, die insoweit auch durch die Entscheidung in BGHZ 72, 299 [BGH 03.11.1978 - IV ZR 199/77] keine Einschränkung erfahren haben, ist festzuhalten.

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Wie der Senat mit Beschlüssen vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - EBE 1982, 397 und IVb ZB 781/80 - EBE 1982, 402) entschieden hat, kann eheliches Fehlverhalten, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, von dem Kreis der Umstände, welche die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen vermögen, nicht generell ausgenommen werden.

    Eine derartige Beurteilung könnte, wie der Bundesgerichtshof zur Berücksichtigung derartiger Vorwürfe im Rahmen der vergleichbaren Härteregelung des Zugewinnausgleichsrechts (§ 1381 BGB) entschieden hat, nur Platz greifen, wenn sich dieses angelastete Verhalten über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt hätte (vgl. BGH FamRZ 1966, 560, 563; 1970, 483, 484 - zur Anwendbarkeit dieser zu § 1381 BGB entwickelten Grundsätze im Rahmen von § 1587 c Nr. 1 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - a.a.O. S. 399).

  • OLG Hamm, 07.03.1980 - 5 UF 5/80
    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Inwieweit dieser Ansicht im Falle eines nach § 628 ZPO abgetrennten Verfahrens über den Versorgungsausgleich im ersten Rechtszug gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (für die generelle Anwendbarkeit von § 53 b Abs. 1 FGG auf abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren OLG Celle FamRZ 1979, 598, 599; OLG Hamm FamRZ 1980, 702, 703; Keidel/Kuntze/Winkler, FG Teil A 11. Aufl. § 53 b Rdn. 4; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. § 628 Anm. IV - ferner auch Rolland aaO, allerdings deshalb, weil er das nach § 628 ZPO abgetrennte Verfahren nicht zu den Folgesachen, sondern zu den isolierten Verfahren rechnet, vgl. a.a.O. § 628 Rdn. 17 f.).

    In der Praxis der Oberlandesgerichte hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz dann nicht geboten sei, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt, der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten sei (vgl. etwa OLG München FamRZ 1978, 696 und 1980, 699; OLG Celle FamRZ 1979, 598, 599; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 831, 832; OLG Hamm FamRZ 1980, 702, 703; KG FamRZ 1982, 180, 181).

  • BGH, 30.09.1954 - IV ZR 233/53

    Schadensersatzklage gegen Ehebrecher

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Denn das würde bedeuten, daß die Abstammungsfrage des nach dem Gesetz als ehelich geltenden Kindes unter einem beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte, ohne daß dabei die besonderen Sicherheiten wirksam werden, mit denen das Statusverfahren im Interesse einer Ermittlung der objektiven Wahrheit und einer Vermeidung von Gefahren für das Ansehen und die soziale Stellung des Kindes ausgestattet ist (vgl. etwa BGHZ 14, 358 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 233/53]; 45, 356, 358 ff. sowie auch BGHZ 72, 299, 300 f. [BGH 03.11.1978 - IV ZR 199/77] und Senatsurteil vom 25. März 1981 - IVb ZR 561/80 - FamRZ 1981, 538).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Ehemann gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs sowohl in der Form der Übertragung von Rentenanwartschaften (§ 1587 b Abs. 1 BGB) als auch in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) erhebt, greifen nicht durch (vgl. BGHZ 74, 38; 75, 241; 81, 152; BVerfGE 53, 257).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Ehemann gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs sowohl in der Form der Übertragung von Rentenanwartschaften (§ 1587 b Abs. 1 BGB) als auch in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) erhebt, greifen nicht durch (vgl. BGHZ 74, 38; 75, 241; 81, 152; BVerfGE 53, 257).
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80

    Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Daß diese Vorschrift deshalb durch § 128 Abs. 1 ZPO verdrängt würde, weil § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO das zivilprozessuale Prinzip der Mündlichkeit auch auf die vom Verhandlungs- und Entscheidungsverbund erfaßten Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstreckt, scheidet schon deshalb aus, weil die Regeln des Verfahrensverbundes in Fällen, in denen die Anfechtung eines Verbundurteils nicht auch die Scheidungssache umfaßt, nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juni 1980 - IVb ZB 664/80 - FamRZ 1980, 773).
  • BGH, 04.06.1980 - IVb ZB 664/80

    Folgen der Anfechtung eines Verbundurteils - Folgen der beschränkten Anfechtung

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Daß diese Vorschrift deshalb durch § 128 Abs. 1 ZPO verdrängt würde, weil § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO das zivilprozessuale Prinzip der Mündlichkeit auch auf die vom Verhandlungs- und Entscheidungsverbund erfaßten Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstreckt, scheidet schon deshalb aus, weil die Regeln des Verfahrensverbundes in Fällen, in denen die Anfechtung eines Verbundurteils nicht auch die Scheidungssache umfaßt, nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juni 1980 - IVb ZB 664/80 - FamRZ 1980, 773).
  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 597/80

    Folgesache - Verbundsache - Abgetrennte Verbundsache - Scheidung -

    Auszug aus BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80
    Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der vorliegenden Versorgungsausgleichssache auch nach ihrer Abtrennung weiterhin um eine Folgesache handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZB 597/80 - FamRZ 1981, 24).
  • BGH, 25.03.1981 - IVb ZR 561/80

    Karlsruhe erteilt den Vätern eine weitere Abfuhr: Nicht jeder "Erzeuger" darf

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 781/80

    Einbeziehung einer Trennungszeit in den Versorgungsausgleich

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • KG, 18.06.1981 - 15 UF 657/81
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZB 745/80

    Anfechtung einer Verbundentscheidung - Scheidungs - Folgesache -

  • BGH, 03.06.1970 - IV ZR 64/69

    Verweigerung der Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen Gefährdung der

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der

    (1) Der Senat hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung die Geltendmachung der fehlenden leiblichen Abstammung für einen Härtegrund nach § 1579 BGB nicht als ausgeschlossen betrachtet, wenn die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann unstreitig ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 f.; vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 mwN in Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 -FamRZ 1983, 267).
  • BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

    Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den

    Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familienfriede durch eine solche Ausnahme berührt werden (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 IVb ZB 544/80 NJW 1983, 824).

    Soweit sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1982 (NJW 1983, 824) ein gegenteiliger Standpunkt herleiten lasse, könnten die formal an § 1593 BGB a.F. anknüpfenden Erwägungen nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen werden.

    aa) Allerdings hat der Senat im Jahre 1982 entschieden, dass es dem Verbot des § 1593 BGB a.F. zuwiderlaufe, wenn der Ehemann ohne rechtskräftige Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes im Versorgungsausgleichsverfahren geltend mache, die Ehefrau habe ihm das Kind als ehelich untergeschoben (Beschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, 824, 825).

    Dies würde nämlich bedeuten, dass die Abstammungsfrage des nach dem Gesetz als ehelich geltenden Kindes unter einem beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte, ohne dass dabei die besonderen Sicherheiten wirksam würden, mit denen das Statusverfahren im Interesse einer Ermittlung der objektiven Wahrheit und einer Vermeidung von Gefahren für das Ansehen und die soziale Stellung des Kindes ausgestattet sei (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, 824, 825).

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Bis zur Feststellung stand dem das Verbot des § 1593 BGB entgegen (zur entsprechenden Problematik im Rahmen von § 1587 c BGB (siehe Schreibfehlerberichtigung vom 13. April 1983) vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - FamRZ 1983, 267).
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